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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 17 VV NMeldVO - zu § 21 (Automatisierter Abruf nach § 34a BMG)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

17.1 § 21 Abs. 1

Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG sind die in § 5 Abs. 1 BMeldDAV aufgeführten DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter bereitzuhalten.

17.2 § 21 Abs. 2

Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 2 BMG sind die in § 5 Abs. 2 BMeldDAV aufgeführten DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter bereitzuhalten.