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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 VV NMeldVO - zu § 10 (Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 10 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:

7.1 § 10 Abs. 1

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
letzte und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Sterbedatum, Standesamt des Sterbeorts und die vom Standesamt vergebene Registernummer1901 bis 1903

7.2 § 10 Abs. 2

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
gegenwärtige und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306