Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.04.2006, Az.: 6 W 42/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.04.2006
- Aktenzeichen
- 6 W 42/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:0421.6W42.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - AZ: 2 O 36/04
In der Beschwerdesache
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Beklagten vom 27. Januar 2006 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 23. Dezember 2005 durch den Richter am Landgericht ####### als Einzelrichter am 21. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
G r ü n d e
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts, den für die "Gerichtskosten maßgebliche Streitwert" auf 16. 000 € festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Für den Gebührenstreitwert (§ 44 GKG) ist bei der Stufenklage, wie sie von der Klägerin anhängig gemacht worden ist, allein der höhere Leistungsanspruch maßgebend, auch wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt. Der Leistungsanspruch ist - infolge der bei Klageinreichung noch fehlenden Bezifferung - anhand der von der Klägerin mit der Klage zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresses zu schätzen (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Stichwort "Stufenklage" m. w. N. und § 254 Rn. 18). Nachdem die Klägerin in der Klagschrift den noch bestehenden Erbauseinandersetzungsanspruch auf 16. 000 € beziffert hat, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die von dem Landgericht erfolgte Schätzung nicht zu beanstanden. Da es für die Bewertung des Leistungsbegehrens nur auf die Vorstellung der Klägerin zu Beginn des Rechtsstreits ankommt, ermäßigt sich der Streitwert nicht dadurch, dass sich die Parteien auf ein der Klägerin zustehenden Gewinnanteil an der Eigentümergemeinschaft in Höhe von 6.832,07 € geeinigt haben.
Da nach dem angefochtenen Beschluss eine Streitwertfestsetzung ausschließlich hinsichtlich "der Gerichtskosten" erfolgt ist, konnte der Senat nicht von Amts wegen den Streitwert für die bisher entstandene Terminsgebühr geringer festsetzen. Es wird daher auf folgendes hingewiesen:
Nach dem Streitwert von 16. 000 € richten sich die Gerichtskosten und die mit der Klagerhebung anfallenden Verfahrensgebühren der Anwälte, nicht jedoch die Terminsgebühr. Die Terminsgebühr ist lediglich nach dem Interesse derjenigen Stufe zu bemessen ist, über die verhandelt wurde (vgl. z. B. OLG Schleswig, JurBüro 2002, 80; Zöller-Herget, a. a. O, § 254 Rn. 18). Entscheidend ist insoweit das Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft, welches in der Regel mit einem Bruchteil des Zahlungsbetrages anzunehmen ist, den die Klägerin erwartet, wobei zu berücksichtigen ist, welche Kenntnisse die Klägerin bei Klagerhebung hatte (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Anh. § 3 Rn. 24). Da die Klägerin über die Höhe des Nachlassgirokontos und des Nachlasswertpapierdepots nach bisherigem Sach- und Streitstand eigene Kenntnisse besaß, beläuft sich der Streitwert für die (bisher entstandene) Terminsgebühr auf einen Bruchteil des späteren Zahlungsbegehrens in Höhe von 16. 000 €.