Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.04.2006, Az.: 21 UF 20/06

Annahme einer unbilligen Härte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Auflösung einer wegen eines erheblichen Altersunterschieds sog. "Phasen-verschobenen Ehe"

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.04.2006
Aktenzeichen
21 UF 20/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 35738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0421.21UF20.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Burgwedel - 07.12.2005 - AZ: 42 F 75/04

Fundstellen

  • FamRB 2007, 102 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • FamRZ 2006, 1459-1460 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2006, 833-834

Verfahrensgegenstand

Folgesache Regelung des Versorgungsausgleichs

In der Familiensache
...
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .......,
den Richter am Oberlandesgericht ....... und
die Richterin am Oberlandesgericht .......
am 21. April 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs, mit dem Ziel der Übertragung von dynamischen Versorgungsanwartschaften in Höhe von mehr als 300 EUR monatlich erstrebt, ist nicht begründet.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht mit die angefochtenen Entscheidung den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, da die Durchführung des Versorgungsausgleiches gemäß §§ 1587 c Ziffer 1 und 1587 h Ziffer 1 BGB für die Antragsgegnerin eine unbillige Härte wäre.

3

Der sich rechnerisch ergebende Ausgleichsbetrag von knapp mehr als 300 EUR monatlich beruht ausschließlich auf einer atypischen Ausgangssituation bei Eheschließung, einer sogenannten "Phasen-verschobenen Ehe". Diese wird dem gesetzgeberischen Grundgedanken für den Versorgungsausgleich, einer gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hier nicht mehr gerecht (vgl. z.B. BGH FamRZ 2004, 1181 ff.; OLG Schleswig, NJW 2004, 692 ff. [OLG Schleswig 28.08.2003 - 13 UF 77/03]). Denn aufgrund des Altersunterschiedes und des Lebensalters der Parteien bei Eheschließung stand von vornherein fest, dass der Ehemann bei quasi abgeschlossener Altersvorsorge bald nach Eheschließung in den Ruhestand treten würde, während die Ehefrau erst während der Ehe noch eine hinreichende Altersvorsorge aufbauen musste.

4

So ist denn auch der bei Eheschließung bereits fast 60-jährige Antragsteller bereits 2 1/2 nach der Eheschließung in Altersrente gegangen, während die bei Eheschließung erst 43-jährige Antragsgegnerin ihre Altersvorsorge erst in der Ehe sichern musste und entsprechend mehr als die Hälfte ihrer bei Eheende vorhanden Versorgungsanwartschaften erst in der Ehe erworben hat.

5

Dabei verfügt der Antragsteller derzeit mit rund 2.000 EUR monatlich aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente nach Abzug des Beitrages zur Krankenversicherung und zuzüglich des Vorteils für das freie Wohnen im eigenen Haus nicht über eine überdurchschnittlich hohe Altersversorgung, sondern auch zumindest über ein ebenso hohes Einkommen, wie die Antragsgegnerin ohne Herausrechnung des Erwerbstätigenbonus nach Abzug des berufsbedingten Aufwandes aus ihrer noch ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt. Ein hinzutretender Ausgleichsbetrag aus dem Versorgungsausgleich auf Seiten des Antragstellers würde unterhaltsrechtlich wieder an die Antragsgegnerin auszugleichen sein. Dies gilt umso mehr, sobald die Antragsgegnerin aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage - auch bei VW - vorzeitig oder spätesten mit Vollendendung des 65. Lebensjahres Altersrente bezieht. Dann wird die Antragsgegnerin, die insgesamt bis zum Eheende in ihrem Leben deutlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben hat als der Antragsteller, was sie auch bis zur Vollendendung des 65. Lebensjahres in ihrem restlichen Erwerbsleben nicht ausgleichen kann, nach heutíger Kenntnis bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in erheblichem Maße unterhaltsbedürftig sein. Dies wäre im Hinblick auf die gute, im Hinblick auf das Alter des Antragstellers bei Eheschließung weitgehend bereits abgeschlossenen Altersvorsorge unbillig und steht der Durchführung des Versorgungsausgleichs mithin gemäß §§ 1587c Ziffer 1 und 1587h Ziffer 1 BGB entgegen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.