Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.04.2006, Az.: 2 W 69/06

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.04.2006
Aktenzeichen
2 W 69/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 42148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:0418.2W69.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 13.03.2006 - AZ: , 4 O 46/04

In der Beschwerdesache

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.03.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht ... vom 13.03.2006 am 18. April 2006 beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von 413,56 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.04.2006 treffen im Ergebnis zu. Unabhängig davon, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 04.11.2005 noch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG auslösen konnte - der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31.10.2005 über die Verwerfung des Antrages der Klägerin auf Wiedereinsetzung war dem Beklagtenvertreter am selben Tage zugegangen und ihm daher möglicherweise beim Verfassen dieses Schriftsatzes bereits bekannt -, hatte der Beklagtenvertreter sich bereits mit Schriftsatz vom 17.10.2005 - auch - in der Sache, nämlich zur Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt ..., geäußert und damit die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG und nicht nur die Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG verdient. Für die Entstehung der Gebühr nach 3200 VV RVG bedarf es keines Antrages, ein Sachvortrag reicht aus (Umkehrschluss aus Nr. 3101 VV RVG, vgl.a. Müller-Rabe in: Geroldt/Schmidt u.a., RVG, 16. Aufl., 3200 VV Rdnr. 59).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.