Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 16 NHeimG - Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag ausnahmsweise Befreiung erteilen von

  1. 1.

    den Anforderungen

    1. a)
    2. b)

      einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 weiter anzuwendenden Verordnung,

    wenn eine Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist oder die Konzeption des Heims eine Mitwirkung nicht erforderlich macht, und

  2. 2.

    einzelnen Anforderungen einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlassenen oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 weiter anzuwendenden Verordnung,

wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Gesetzeszweck nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Befreiung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. 2Sie kann auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. 3Wenn der Betreiber den Erfolg der erprobten Betreuungs- oder Wohnform nachgewiesen hat, kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden.