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§ 4 Nds. AG TPG - Aufgaben der Transplantationsbeauftragten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Über die sich aus § 9b Abs. 2 TPG ergebenden Aufgaben hinaus sind die Transplantationsbeauftragten in allen Fragen der Organ- und Gewebespende Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das ärztliche und pflegerische Personal. 2Sie sorgen dafür, dass die Festlegungen nach § 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG schriftlich erfolgen.

(2) 1Die Transplantationsbeauftragten haben auch die Aufgabe, eine ohne Personenbezug erfolgende quartalsweise Dokumentation der Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung und die Weiterleitung dieser Dokumentation an die Koordinierungsstelle organisatorisch sicherzustellen, sofern die relevanten Daten der Koordinierungsstelle nicht bereits auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wurden. 2Für die Dokumentation soll ein von der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellter anonymisierter Erhebungsbogen zur Einzelfallanalyse verwendet werden, auf dem insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirndiagnostik, die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden.

(3) Das Entnahmekrankenhaus stellt sicher, dass die oder der Transplantationsbeauftragte ihre oder seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, insbesondere, dass sie oder er

  1. 1.

    frühzeitig an allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben beteiligt wird,

  2. 2.

    jederzeit zu allen für die Organ- und Gewebespende relevanten Bereichen des Krankenhauses, insbesondere zu den Intensivstationen, Zugang erhält,

  3. 3.

    Einblick in die entsprechenden Krankenakten der potenziellen Organ- und Gewebespenderinnen und Gewebespender erhält, soweit es für eine Organ- oder Gewebespende erforderlich ist, und

  4. 4.

    mindestens alle sechs Monate während der Dienstzeit krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen kann, in denen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende von der oder dem Transplantationsbeauftragten aufgeklärt und über die krankenhausinternen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe informiert werden.

(4) Legt die oder der Transplantationsbeauftragte dem Entnahmekrankenhaus über die ärztliche Leitung Vorschläge vor, die die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben betreffen, so hat das Entnahmekrankenhaus diese zu prüfen und der oder dem Transplantationsbeauftragten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.