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§ 13 Nds. MVollzG - Eigengeld, Schutzvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) Taschengeld, Zuwendungen und sonstige dem Untergebrachten in der Einrichtung zur Verfügung stehende Einkünfte, über die er nicht verfügt und die nicht als Beitrag zu den Unterbringungskosten (§ 25) oder für andere Verpflichtungen, insbesondere Unterhaltsleistungen, in Anspruch genommen oder als Überbrückungsgeld zurückgelegt werden, sind für ihn zu verwahren (Eigengeld). Über Eigengeld kann der Untergebrachte mit Zustimmung der Vollzugsleitung verfügen. Vor der Entscheidung ist der gesetzliche Vertreter zu hören.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für das Taschengeld und die Zuwendungen nach § 12 die §§ 38 bis 59 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), sinngemäß.