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Art. 4 LWMÜStV - Information und Interessenvertretung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die gegenseitige Information wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung näher geregelt.

(2) Bei Besprechungen auf Bundesebene oder mit anderen Ländern, die Themen dieses Staatsvertrages zum Gegenstand haben, wird die Freie Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen vertreten; Näheres wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Nach Artikel 9 bedarf dieser Vertrag der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.