Art. 8 HeilStuhlVtr
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilStuhlVtr,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300030000000
(1) Die Dignitäten der Metropolitan- und der Kathedralkapitel verleiht der Heilige Stuhl, und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten die erste (Dompropstei) auf Ansuchen des Kapitels, die zweite (Domdekanat) auf Ansuchen des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität (Dompropstei oder Domdekanat) diese abwechselnd auf Ansuchen des Kapitels und des Diözesanbischofs.
(2) Die Kanonikate der Kapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels. Die Abwechslung findet bei residenzialen und nichtresidenzialen Kanonikaten gesondert statt.
(3) Die Domvikarien besetzt der Diözesanbischof nach Anhörung des Kapitels.