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  • ab 14.08.1929 (aktuelle Fassung)

Art. 10 HeilStuhlVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle
Redaktionelle Abkürzung
HeilStuhlVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300030000000

(1) Die Diözesanbischöfe (der Praelatus nullius) werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Artikel 9 Abs. 1 zu a bis c und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen. Für beide Fälle gilt Artikel 9 Abs. 2.

(2) Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts wird der Diözesanbischof (Praelatus nullius) alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des Geistlichen, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels, Kenntnis geben.