HeilStuhlVtr,NI - Heiliger Stuhl Vtr

Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle
Redaktionelle Abkürzung
HeilStuhlVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300030000000

Vom 14. Juni 1929 (Nds. GVBl. Sb. II S. 392 - VORIS 22300 03 00 00 000 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 3. August 1929

- Italienische Fassung hier nicht wiedergegeben -

Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Preußische Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katholischen Kirche in Preußen den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen.

Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten
Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Berlin und Erzbischof von Sardes Dr. Eugen Pacelli

und das Preußische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten
den Herrn Preußischen Ministerpräsidenten Dr. Otto Braun, den Herrn Preußischen Staatsminister und Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Professor D. Dr. Carl Heinrich Becker und den Herrn Preußischen Staats- und Finanzminister Dr. Hermann Höpker Aschoff

ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben.

(1) Amtl. Anm.:

Vgl. auch Art. 2 des Reichskonkordats vom 20.7.1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 352).

Art. 1 HeilStuhlVtr

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Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle
Redaktionelle Abkürzung
HeilStuhlVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300030000000

Der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

Art. 2 HeilStuhlVtr

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Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle
Redaktionelle Abkürzung
HeilStuhlVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300030000000

(1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche Preußens bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Änderungen ergeben.

(2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl errichtet und das Kollegiat- in ein Kathedralkapitel umgewandelt. Das Bistum Aachen wird den Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich, Gladbach, M. Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land) und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz angehören.

(3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Metropoliten von Köln sein.

(4) Dem Bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel. Zur Paderborner Kirchenprovinz werden außer dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirke ihres Komissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab.

(5) Das Bistum Fulda überlässt den Kreis Grafschaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert.

(6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze eines Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischof von Breslau mitunterstehende Delegaturbezirk Berlin wird selbstständiges Bistum, dessen Bischof und Kathedralkapitel bei St. Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Schneidemühl wird für die derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistums (Gnesen-)Posen und des Bistums Kulm eine Praelatura nullius errichtet. Das zurzeit vom Bischof von Ermland als Apostolischem Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörige Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland vereinigt. Die Bistümer Ermland und Berlin und die Prälatur Schneidemühl werden zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden.

(7) Das Kathedralkapitel in Aachen wird aus dem Propste, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel in Berlin aus dem Propste, fünf residierenden und einem nichtresidierenden Kapitular und vier Vikaren, das Kathedralkapitel in Frauenburg in Zukunft aus dem Propste, dem Dechanten, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St. Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben. In Hildesheim und in Fulda wird die Zahl der residierenden Domkapitulare künftig fünf betragen.

(8) Eines der nichtresidierenden Mitglieder der Metropolitankapitel von Köln und Breslau und des Kathedralkapitels von Münster soll der in dem betreffenden Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnommen werden.

(9) Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderung der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarung vorbehalten. Dieser Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen.

(10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in Zukunft den Erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt sein, der vom Heiligen Stuhl auf Ansuchen des Diözesanbischofs ernannt wird. Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weitere Weihbischöfe bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der Preußischen Staatsregierung bestimmt werden.

Art. 3 HeilStuhlVtr

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Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300030000000

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden.

Art. 4 HeilStuhlVtr

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Gliederungs-Nr.
22300030000000

(1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig jährlich zwei Millionen achthunderttausend Reichsmark betragen. Im Einzelnen wird sie gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden.

(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.

(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Diözesandotation maßgebend.