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  • ab 14.08.1929 (aktuelle Fassung)

Art. 9 HeilStuhlVtr

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle
Redaktionelle Abkürzung
HeilStuhlVtr,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300030000000

(1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird ein Geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt nur bestellt werden, wenn er

  1. a)
    die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
  2. b)
    ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
  3. c)
    ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäß Artikel 12 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.

(2) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.

(3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels und gegebenenfalls auf Abs. 2 des Artikels 12, von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Bestellung eines Bistums-(Prälatur-)Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden.