Amtsgericht Zeven
Urt. v. 25.07.2006, Az.: 3 C 93/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Zeven
- Datum
- 25.07.2006
- Aktenzeichen
- 3 C 93/06
- Entscheidungsform
- Anerkenntnisurteil
- Referenz
- WKRS 2006, 52210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGZEVEN:2006:0725.3C93.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 04.07.2006 - AZ: 3 O 38/06
- nachfolgend
- AG Zeven - 26.07.2006 - AZ: 3 C 93/06
- LG Stade - 17.08.2006 - AZ: 3 O 38/06
- LG Stade - 05.10.2006 - AZ: 3 O 98/06
- AG Goslar - 20.11.2006 - AZ: 28 C 126/06
- LG Stade - 16.02.2007 - AZ: 2 O 508/06
- OLG Celle - 17.01.2008 - AZ: 13 U 56/07
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte
hat das Amtsgericht Zeven auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2006 durch den Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 380,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 328,15 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Pachtzinses.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hotels und einer Gaststätte mit Saalbetrieb, die sich auf dem Grundstück in xxx befinden. Dieses Objekt verpachtete sie mit Pachtvertrag vom 05.04.2002 an die Beklagte ab dem 01.05.2002 bis zum 30.04.2012 (vgl. K1, Bl. 11 ff. d.A.).
Der monatliche Pachtzins betrug 4.292,00 EUR und ist bis zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig (§ 2 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 05.04.2002). Ferner vereinbarten die Parteien in dem Pachtvertrag als Sicherheit für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine Bankbürgschaft über 25.000,00 EUR zu Gunsten der Klägerin (§ 3 des Pachtvertrages vom 05.04.2002). Die Bankbürgschaftsurkunde der Sparkasse xxx wurde der Klägerin vor Beginn der Pachtzeit ausgehändigt.
Die Beklagte zahlte den Pachtzins für die Monate Oktober 2005, November 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 nicht.
Nachdem die Klägerin Klage erhoben hatte, nahm sie die bestehende Bankbürgschaft am 10.03.2006 in Anspruch. Daraufhin wurde der Klägerin am 14.03.2006 ein Betrag von 25.000,00 EUR von der Sparkasse xxx überwiesen. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass der ausgezahlte Bürgschaftsbetrag vorrangig für die Tilgung der rückständigen Pachtraten zu verwenden sei.
Die ausgezahlte Bürgschafssumme in Höhe von 25.000,00 EUR wurde mit folgenden Pachtraten - zumindest teilweise - verrechnet:
Pacht für 10/05 4.292,00 EUR
Pacht für 11/05 4.692,00 EUR
Pacht für 12/05 4.692,00 EUR.
Pacht für 01/06 5.852,00 EUR
Pacht für 03/06 5.852,00 EUR
Gesamtbetrag 25.380.00 EUR.
Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von insgesamt 16.788,00 EUR übereinstimmend für erledigt (vollständige Monatspacht Oktober, November 2005, Januar 2006 und Monatspacht Dezember 2005 abzüglich 380,00 EUR). Außerdem erklärten sie den Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsen auf die Pachtforderung für den Monat Januar 2006 übereinstimmend für erledigt. Die weitergehenden Zinsen für die Monatspachten Oktober bis Dezember 2005 wurden nicht übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte erkannte diese Zinsansprüche sowie die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der noch offenen Pachtforderung in Höhe von 380,00 EUR im Termin am 04.07.2006 an.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat - hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils - Erfolg. Die Klägerin kann 380,00 EUR von der Beklagten verlangen. Anspruchsgrundlage ist ein Pachtvertrag vom 05.04.2002. Da die ausstehenden Pachtforderungen für die Pacht der Monate Oktober, November, Dezember 2005 sowie Januar und März 2006 durch die Aufrechnung mit den 25.000,00 EUR, die die Klägerin durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft erhielt, in Höhe von 380,00 EUR noch nicht erloschen sind, besteht ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe weiterhin fort.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte schuldete der Klägerin auf Grund des Pachtvertrages die Zahlung von mindestens 4.292,00 EUR für die Monate Oktober, November, Dezember 2005 sowie Januar 2006. Da die Beklagte nicht jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus die fällige Pachtrate zahlte geriet sie in Verzug. Dieser Verzug endete durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft und deren Auszahlung am 13.03.2006. Die Beklagte ist verpflichtet, für den Zeitraum des Verzugs Verzugszinsen zu zahlen. Bei einem Verzugszinssatz von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ergibt sich ein Zinsanspruch in Höhe von 328,15 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben hat das Gericht nicht mehr über die ursprünglich mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung zu entscheiden, sondern nur noch über die Frage, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Diese Entscheidung war gemäß § 91a unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen.
Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin die Pachtforderung in vollem Umfang zu Recht geltend gemacht hat, insbesondere weil die Beklagte der Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Verrechnung mit dem hier geltend gemachten Pachtzinsen nicht widersprochen hat.
Auch kann der Klägern nicht vorgeworfen werden, dass sie die Bürgschaft hätte früher in Anspruch nehmen können und so den vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an verhindern können. Durch die Inanspruchnahme der Bürgschaft hat die Klägerin keine Sicherheiten mehr für die noch ausstehenden Forderungen aus den Pachtvertrag. Es war ihr daher nicht zumutbar auf den Rechtsstreit zu verzichten und von vornherein die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen und damit die Sicherung künftiger Forderungen aufzugeben. Vielmehr konnte sie zunächst davon ausgehen, dass die Beklagte die ausstehenden Forderungen - unter Umständen nach der Durchführung des Rechtsstreites - ohne Inanspruchnahme der Bürgschaft zahlen würde. Erst als die Beklagte auch weitere Raten nicht zahlte, nahm die Klägerin die Bürgschaft in Anspruch, da sie nunmehr davon ausgehen musste, dass die Beklagte anderenfalls gar keine Pachtforderungen mehr begleichen würde.
IV.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. 91a Abs. 2 ZPO.