Amtsgericht Zeven
Beschl. v. 16.02.2007, Az.: 6 II 18/07

Bibliographie

Gericht
AG Zeven
Datum
16.02.2007
Aktenzeichen
6 II 18/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGZEVEN:2007:0216.6II18.07.0A

Fundstelle

  • Rpfleger 2007, 403 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 22.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Das gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 22.01.2007 eingelegte Rechtmittel vom 31.01.2007 ist als Erinnerung nach § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) zulässig.

2

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG die ihm zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, ehe er Beratungshilfe beantragt. Konkret besteht hier die Möglichkeit sich an die Ausländerbehörde selbst zu wenden, die wie alle Behörden gemäß § 25 VwVfg zur Beratung verpflichtet ist. Die Auskunfts- und Belehrungspflicht der Ausländerbehörde ist grundsätzlich als zumutbare andere Möglichkeit der Rechtsberatung anzusehen und schließt einen Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe aus (vgl. Kalthoener, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 946; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.04.1989, 1 BvR 505/89 ).

3

Maßgeblich für die Beurteilung ist hier das in dem Anwaltsschriftsatz vom 09.01.2007 gegenüber der Behörde geäußerte Begehren. Insoweit ging es im Wesentlichen um die Beantragung der Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Daneben wurde um Auskunft im Hinblick Auf die allgemeine Praxis der Behörde im Hinblick auf die Bleiberechtsregelung bei fehlenden Passpapieren gebeten.

4

Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 22.01.2007 zu Recht darauf abgestellt, dass die Beantragung der Zustimmung zur Arbeitsaufnahme - ggf. nach Inanspruchnahme etwaiger erforderlicher Beratung - kostenlos zu Protokoll der Behörde hätte erklärt werden können. Gleichermaßen hätte der Antragsteller die nebenbei geforderten Informationen über die Behördenpraxis zum Bleiberecht in solchen Fällen aufgrund von § 25 VwVfg - wie ein anderer auch - dort selbst erfragen können. Dass in dem hier vorliegenden Einzelfall eine sachgerechte Behandlung des Begehrens des Antragstellers durch die hier zuständige Behörde aufgrund konkreter Umstände nicht erfolgt ist bzw. künftig nicht zu erwarten ist, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 22.01.2007 wird im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.

Krüger