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§ 16 DVO Nds. AG SGB XII - Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jeweils unter Einbeziehung der Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. 1.

    die Angaben über die Auszahlungen für Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind) nach

    1. a)

      Leistungen in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Sprachbehinderung und in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung,

    2. b)

      Leistungen in anderen Sonderkindergärten,

    3. c)

      Leistungen in Kindergärten im Rahmen von integrativen Gruppen und von Einzelintegration,

    4. d)

      Leistungen in Krippen und

    5. e)

      sonstigen Leistungen,

  2. 2.

    die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach Hilfen in Tagesbildungsstätten und sonstigen Hilfen sowie

  3. 3.

    die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) nach

    1. a)

      Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten getrennt nach Leistungen für

      1. aa)

        geistig behinderte Menschen,

      2. bb)

        körperlich behinderte Menschen,

      3. cc)

        seelisch behinderte Menschen und

      4. dd)

        chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen

      sowie

    2. b)

      sonstigen Leistungen.

(2) Gesondert anzugeben sind

  1. 1.

    die Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Leistungen in stationären Sprachheileinrichtungen, in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Sprachbehinderung und in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung aufgrund entsprechender Vereinbarungen und

  2. 2.

    die Einzahlungen aus Kostenbeiträgen der Leistungsberechtigten, die sich auf deren Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen.