§ 17 DVO Nds. AG SGB XII - Finanzielle Abwicklung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.
(2) Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe werden die Ausgleichsbeträge anteilig für die herangezogenen Körperschaften errechnet, die nicht örtliche Träger der Sozialhilfe sind und für die die erforderlichen Daten getrennt mitgeteilt worden sind.