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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 17 DVO Nds. AG SGB XII - Finanzielle Abwicklung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.

(2) Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe werden die Ausgleichsbeträge anteilig für die herangezogenen Körperschaften errechnet, die nicht örtliche Träger der Sozialhilfe sind und für die die erforderlichen Daten getrennt mitgeteilt worden sind.