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§ 16 DVO Nds. AG SGB XII - Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jeweils unter Einbeziehung der Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. 1.

    die Angaben über die Ausgaben für Eingliederungshilfe als heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) nach

    1. a)

      Leistungen in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder,

    2. b)

      Leistungen in anderen Sonderkindergärten,

    3. c)

      Leistungen in integrativen Gruppen von Kindergärten und im Rahmen von Einzelintegration sowie

    4. d)

      sonstigen Leistungen,

  2. 2.

    die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach Hilfen in Tagesbildungsstätten und sonstigen Hilfen sowie

  3. 3.

    die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nach

    1. a)

      Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten getrennt nach Leistungen für

      1. aa)

        geistig behinderte Menschen,

      2. bb)

        körperlich behinderte Menschen,

      3. cc)

        seelisch behinderte Menschen und

      4. dd)

        chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen

      sowie

    2. b)

      sonstigen Leistungen.

(2) Gesondert anzugeben sind

  1. 1.

    die Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Leistungen in stationären Sprachheileinrichtungen und in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder aufgrund entsprechender Vereinbarungen und

  2. 2.

    die Einnahmen aus Kostenbeiträgen der Leistungsberechtigten, die sich auf deren Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen.