§ 16 DVO Nds. AG SGB XII - Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jeweils unter Einbeziehung der Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:
- 1.
die Angaben über die Ausgaben für Eingliederungshilfe als heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) nach
- a)
Leistungen in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder,
- b)
Leistungen in anderen Sonderkindergärten,
- c)
Leistungen in integrativen Gruppen von Kindergärten und im Rahmen von Einzelintegration sowie
- d)
sonstigen Leistungen,
- 2.
die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach Hilfen in Tagesbildungsstätten und sonstigen Hilfen sowie
- 3.
die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nach
- a)
Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten getrennt nach Leistungen für
- aa)
geistig behinderte Menschen,
- bb)
körperlich behinderte Menschen,
- cc)
seelisch behinderte Menschen und
- dd)
chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
sowie
- b)
sonstigen Leistungen.
(2) Gesondert anzugeben sind
- 1.
die Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Leistungen in stationären Sprachheileinrichtungen und in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder aufgrund entsprechender Vereinbarungen und
- 2.
die Einnahmen aus Kostenbeiträgen der Leistungsberechtigten, die sich auf deren Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen.