§ 10a NEUrlVO - Sonderregelungen für die Urlaubsjahre 2011 und 2012, Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 beträgt der Urlaub grundsätzlich jeweils 30 Arbeitstage.
(2) Auf Erholungsurlaub, der vor dem Urlaubsjahr 2012 entstanden ist und der wegen einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht vor Ablauf der Verfallsfrist des § 8 Abs. 1 Satz 3 angetreten worden ist, ist § 8 Abs. 1 Satz 3 in der am 30. September 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.