§ 10a NEUrlVO - Sonderregelung für die Urlaubsjahre 2011 und 2012
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 beträgt der Urlaub für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 grundsätzlich jeweils 30 Arbeitstage.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 angetreten worden ist. § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.