Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 10a NEUrlVO - Sonderregelung für die Urlaubsjahre 2011 und 2012

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 beträgt der Urlaub für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 grundsätzlich jeweils 30 Arbeitstage.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 verfällt Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 ergibt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 angetreten worden ist. § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.