Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.06.1999, Az.: 9 W 56/99
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an die Eintragung der Zuweisung einer Kommanditbeteiligung ; Ausgestaltung der Haftung des Kommanditisten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.06.1999
- Aktenzeichen
- 9 W 56/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0607.9W56.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 4 HGB
- § 162 Abs. 1 HGB
- § 172 HGB
Fundstellen
- NJW-RR 2000, 701-702 (Volltext mit red. LS)
- NZG 2000, 248
- OLGReport Gerichtsort 1999, 358
In der Handelsregistersache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 7. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 30. April 1999 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts ... vom 18. März 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die von der Antragstellerin begehrte Eintragung der Zuweisung einer Kommanditbeteiligung der ..., Luxembourg, an die ... Deutschland, Zweigniederlassung ..., zu Recht abgelehnt.
1.
Auch die Antragstellerin verkennt nicht, dass die Zweigniederlassung einer Gesellschaft als Unternehmensteil nicht rechtsfähig ist und daher nicht selbstständig Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Ebenso wie die Hauptniederlassung gehört die Zweigniederlassung - für den hier vorliegenden Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft gelten insoweit keine Besonderheiten - zum Vermögen des Unternehmensträgers (vgl. Karsten Schmidt, Handelsrecht, 4. Auflage 1994, § 4 III).
Dies führt dazu, dass - worauf die weitere Beschwerde im Ansatz richtig hinweist - eine Gesellschaft unter der Firma ihrer Zweigniederlassung eine Kommanditbeteiligung an einer anderen Gesellschaft erwerben kann. Allerdings ist dann - und dies verkennt die Antragstellerin - gerade nicht die Zweigniederlassung Rechtsinhaberin, sondern die Gesellschaft, sodass allein der Umstand, dass beim Erwerb der Kommanditbeteiligung nicht der Unternehmensträger selbst, sondern die Zweigniederlassung gehandelt hat, die Eintragung der Kommanditbeteiligung bei der Zweigniederlassung nicht zu rechtfertigen vermag.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Ausgestaltung der Haftung des Kommanditisten, vgl. §§ 171 ff. HGB, unklare und missverständliche Eintragungen zu unterbleiben haben. Bei einer Eintragung der Kommanditbeteiligung auf die Zweigniederlassung würde - schon wegen der Vorschrift des § 15 Abs. 4 HGB - der Eindruck entstehen können, dass die Haftung des Kommanditisten auf das Vermögen der Zweigniederlassung beschränkt ist, obwohl auf Grund der Unselbstständigkeit der Zweigniederlassung ggf. das gesamte Vermögen des Unternehmensträgers haftet.
2.
Aus vorstehenden Erwägungen können auch die von der Antragstellerin herangezogenen Grundsätze zur Grundbuchfähigkeit der Zweigniederlassung nicht auf die Eintragung einer Kommanditbeteiligung in das Handelsregister übertragen werden.
Denn während durch die Eintragung im Grundbuch vorrangig die Verfügungsberechtigung des Eingetragenen dokumentiert und der rechtsgeschäftliche Erwerb des gutgläubigen Erwerbers geschützt werden soll, dient die Eintragung der Kommanditbeteiligung im Handelsregister gerade auch der Information der beteiligten Verkehrskreise über die Rechtspersönlichkeit des persönlich haftenden Gesellschafters und den Umfang seiner Haftung einschließlich des haftenden Vermögens, §§ 162 Abs. 1 i.V.m. 171, 172 HGB. Da aber die Zweigniederlassung selbst nicht haftet und die Haftung des Kommanditisten auch nicht auf einen etwa abgrenzbaren Teil des Vermögens der Zweigniederlassung (welches zum Gesamtvermögen des Unternehmensträgers gehört) beschränkt ist, die Zweigniederlassung andererseits aber u. U. durch ihren verantwortlichen Leiter mit Wirkung für und gegen den Unternehmensträger über die zu dessen Vermögen gehörenden Grundstücke und Grundstücksrechte verfügen kann, rechtfertigt sich die Ablehnung der beantragten Eintragung auch bei gleichzeitiger Anerkennung einer Grundbuchfähigkeit der Zweigniederlassung.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: | 5.000 DM. |
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