Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.06.1999, Az.: 9 W 72/99
Auslegung des Begriffs "Anmeldung" zur Eintragung ins Handelsregister
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.06.1999
- Aktenzeichen
- 9 W 72/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1999:0628.9W72.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 HGB
- § 11 FGG
Fundstellen
- NJW-RR 2000, 702 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1999, 376-377
Verfahrensgegenstand
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 18. März 1999
In der Handelsregistersache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 28. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Juni 1999 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts ... vom 27. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 27 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung lässt keinen Fehler bei der Rechtsanwendung erkennen.
Die gemäß § 12 Abs. 1 HGB vorzunehmende Anmeldung hat einerseits materiell-rechtliche Bedeutung (vgl. z.B. § 8 Abs. 2 GmbHG, §§ 2 und 3 HGB), sie ist jedoch in erster Linie und stets ein verfahrensrechtlicher Antrag auf Eintragung in das Handelsregister (BayObLG in BayObLGZ 1989, 34/37 m.w.N.) und damit im Sinn des. § 11 FGG eine verfahrensrechtliche Erklärung gegenüber dem Gericht (Münchener Kommentar zum HGB, Band 1, RN 5 zu § 12 HGB).
Nur die Erklärung selbst, dass eine bestimmte eintragungsfähige oder eintragungspflichtige Tatsache in das Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aber die dieser Erklärung beigefügten Urkunden und Unterlagen, ist daher Anmeldung im Sinn des § 12 Abs. 1 HGB. Dies wird nicht nur aus dem Wertlaut des § 12 Abs. 1 HGB deutlich, der bereits zwischen der Anmeldung selbst und den zur. Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen und Unterschriften differenziert, sondern hat seinen Niederschlag auch in Art. 23 des Handesrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, 1474 ff) gefunden, durch den § 24 der Handelsregisterverfügung mit Wirkung zum 1. Januar 1999 neu gefasst worden ist. Während § 24 Abs. 1 HRV bei der Anmeldung natürlicher Personen zur Eintragung in das Handelsregister die Angabe des Geburtsdatums in der Anmeldung verlangt, lassen § 24 Abs. 2 (Lage der Geschäftsräume) und Abs. 4 (Geschäftszweig) HRV die entsprechenden Angaben bei der Anmeldung ausreichen.
Hieraus ist zu folgern, dass es zwar für die in § 24 Abs. 2 und 4 HRV genannten Angaben ausreichend ist, wenn sie sich aus den der Anmeldungserklärung beigefügten Urkunden ergeben, die Angabe des Geburtsdatums einer natürlichen Person (die durch die Neufassung der Handelsregisterverfügung durchgängig an die Stelle der Angabe des Berufs getreten ist und - anders als die geschäftsbezogenen sonstigen Angaben - der Individualisierung der natürlichen Person dient) aber unmittelbar in der Anmeldungserklärung selbst enthalten, sein muss.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.000 DM