Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.06.1999, Az.: 8 W 283/99

Bestimmung der Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegenheiten bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf Klägerseite bei der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen den ursprünglichen Kläger und gegen den neuen Kläger

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.06.1999
Aktenzeichen
8 W 283/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:0621.8W283.99.0A

Fundstellen

  • AGS 2000, 105
  • MDR 1999, 1348 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2000, 1093 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 330

In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des früheren Klägers vom 19. Mai 1999
gegen den ihn betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin
beim Landgericht ...
vom 5. Mai 1999 (über 1.699,40 DM)
unter Mitwirkung
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 21. Juni 1999
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der den früheren Kläger betreffende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 8. Dezember 1998 über 1.699,40 DM wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.699,40 DM.

Gründe

1

Die nach § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückweisung des den früheren Kläger betreffenden Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten vom 8. Dezember 1998 über 1.699,40 DM.

2

Der Senat teilt nicht die in dem angefochtenen Beschluss herangezogene Auffassung des OLG München (JurBüro 1968, 490; MDR 1994, 950), dass es sich bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf der Klägerseite bei der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen den ursprünglichen Kläger und gegen den neuen Kläger um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handele. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 12. Mai 1978 (JurBüro 1978, 1661 m.w.N. mit zustimmender Anmerkung Mümmler) ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt:

"Der auf der Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel hat nicht zur Entstehung eines neuen, zusätzlichen Verfahrens geführt. Der Parteiwechsel stellt, soweit er wie hier im ersten Rechtszug erfolgt, keine Klagerücknahme nach § 269 ZPO, sondern lediglich eine Form der Klageänderung gemäß § 263 ZPO dar, mit der das bestehende Verfahren fortgesetzt wird (...). Das bedeutet, dass den Beklagten durch den Parteiwechsel auf der Klägerseite nicht zusätzliche Kosten in Form einer weiteren Prozessgebühr entstanden sind, deren Erstattung sie von dem ausgeschiedenen Kläger als Mehrkosten verlangen könnten (...). Daraus, dass auf der Klägerseite im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt der Kläger zwei verschiedene Auftragsverhältnisse vorliegen (...), kann entgegen der Ansicht des OLG München (...) nicht der Schluss gezogen werden, auch auf Seiten des Beklagten lägen zwei verschiedene Auftragsverhältnisse vor. Bei der Klageänderung, als die der Parteiwechsel anzusehen ist, bleibt das Auftragsverhältnis des Gegners zu seinem Anwalt dasselbe."

3

An dieser Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.699,40 DM.