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§ 38 NHG - Präsidentinnen und Präsidenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen, führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats ernannt oder bestellt. Der Senat richtet zur Vorbereitung des Vorschlags eine Findungskommission ein, die zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule sowie des Hochschulrats oder des Stiftungsrats zusammengesetzt ist. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums nimmt mit beratender Stimme teil. Der Senat beschließt den Vorschlag. Eine Ordnung regelt das Nähere zum Verfahren. Vorgeschlagen werden kann, wer über einen Hochschulabschluss verfügt.

(3) Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von sechs und bei Wiederwahl von acht Jahren oder in ein entsprechend befristetes Angestelltenverhältnis. Ein Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses während der laufenden Amtszeit ist ausgeschlossen. Die Rechte und Pflichten der beamteten Präsidentinnen und Präsidenten ergeben sich aus den für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit geltenden Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(4) Beamtete Präsidentinnen und Präsidenten treten mit Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

  1. 1.
    insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder
  2. 2.
    aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind.

Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. Präsidentinnen und Präsidenten, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung in das Präsidentenamt erfolgt.

(5) Der Eintritt in den Ruhestand (Absatz 4 Satz 1) ist auf Antrag einer Präsidentin oder eines Präsidenten bis zum Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit, hinauszuschieben. Der Antrag ist ein Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Soweit das 64. Lebensjahr bei Dienstantritt bereits vollendet ist, ist der Antrag nach Satz 1 bis zum Dienstantritt zu stellen.

(6) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Präsidentinnen und Präsidenten sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Altersgrenzen in Anlehnung an die der beamteten auszugestalten.