Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.06.2012, Az.: 13 UF 56/12

Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich nach Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach Beendigung der Ehe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.06.2012
Aktenzeichen
13 UF 56/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0611.13UF56.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen - 10.04.2012

Fundstellen

  • FF 2012, 409-412
  • FPR 2012, 5
  • FamFR 2012, 372

Amtlicher Leitsatz

1. Das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG (§ 51 Abs. 2 VersAusglG) dar.

2. Die im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG (§ 52 Abs. 1 VersAusglG) vorzunehmende Billigkeitsprüfung ist nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beschränkt.

3. Zur Frage, ob eine zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führende strafrechtliche Verurteilung eines Ehegatten einen Grund darstellt, gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG (§ 52 Abs. 1 VersAusglG) von der Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzusehen oder diese einzuschränken.

4. Nach § 27 VersAusglG kann nur eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs herbeigeführt werden; nicht möglich ist es hingegen, den Ausgleichsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Härte für den Ausgleichsberechtigten über die Halbteilung hinaus zu erhöhen.

Tenor:

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 10. April 2012 abgeändert:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 20. März 1984 wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D...(Versicherungskonto ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9,4589 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto ... bei der D..., bezogen auf den 31. Mai 1983, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D...(Versicherungskonto ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,6217 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto ... bei der D..., bezogen auf den 31. Mai 1983, übertragen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG).

Gründe

1

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Meppen vom ... 1984 geschieden worden. Durch das Urteil wurden zu Lasten der damals für den Antragsteller bei dem W...bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der B...Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 469,05 DM begründet.

2

Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 22. Juli 1991 gemäß § 48 Nr. 1 BBG aF aufgrund einer Verurteilung zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Anwartschaften des Antragstellers nach dem BeamtVG sind erloschen. Der Antragsteller wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; dabei wurden für die Ehezeit nur die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemäß Urteil vom 20. März 1984 gekürzten Anwartschaften nach dem BeamtVG berücksichtigt.

3

Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin beziehen inzwischen eine Vollrente wegen Alters, der Antragsteller seit dem 1. Juli 2010 von der D..., die Antragsgegnerin seit dem 1. Mai 2011 von der D....

4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. November 2011, beim Familiengericht eingegangen am 14. November 2011, die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Das Familiengericht hat daraufhin Auskünfte der D..., der D...und der W...eingeholt. Nach der Auskunft der D...beträgt der auf die Ehezeit (1. August 1966 bis 31. Mai 1983) entfallende Anteil der Altersrente des Antragstellers 18,9177 Entgeltpunkte (das entspricht einer Monatsrente von 291,33 €); dabei handelt es sich um eine fiktive Berechnung unter Berücksichtigung der (höheren) Nachversicherungsbeträge, die der Rentenversicherungsträger ohne den im Urteil vom 20. März 1984 angeordneten Versorgungsausgleich erhalten hätte. Nach der Auskunft der D...beträgt der Ehezeitanteil der Altersrente der Antragsgegnerin 3,2433 Entgeltpunkte (das entspricht einer Monatsrente von 49,95 €); bei dieser Berechnung ist die Gutschrift aufgrund der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden. Nach Auskunft der W...hätte der Antragsteller in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in Höhe von 431,76 € erworben, wenn er regulär nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt, von einer nachträglichen Abänderung der wirksamen Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen abzusehen.

6

Das Familiengericht hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 geändert und - jeweils im Wege der internen Teilung - von Rentenkonto des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 14,0183 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin und vom Rentenkonto der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,6217 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto des Antragstellers übertragen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt. Die Antragsgegnerin könne deshalb aus Billigkeitsgründen nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, wenn das Beamtenverhältnis fortgesetzt worden wäre. Dann hätte sich - bezogen auf die Ehezeit - eine Pension von 431,76 € ergeben. Dies entspreche 28,0366 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ausgleichswert betrage somit 14,0183 Entgeltpunkte.

7

Dagegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, mit denen sie einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz rügen und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers einen Ausgleich in Höhe des von der D...vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 9,4589 Entgeltpunkten erstreben.

8

II. Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die im Scheidungsurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund des vom Antragsteller gestellten Antrages gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern.

9

1. Bei dem Scheidungsurteil vom 20. März 1984 handelt es sich um eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen wurde (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).

10

2. Nach dieser Entscheidung ist es zu einer wesentlichen Wertänderung eines auszugleichenden Anrechts gekommen (§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG). Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG dar, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84, FamRZ 1988, 1148, unter II B 2 b m.w.N.; MünchKommBGB/Dörr, 5. Aufl., § 51 VersAusglG Rn. 26; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 1172). Aufgrund dieser Änderung steht dem Antragsteller - bezogen auf die Ehezeit - anstelle der im Urteil vom 20. März 1984 zugrunde gelegten Versorgungsanwartschaft von 983,10 DM (= 502,65 €; Ausgleichswert: 469,05 DM = 239,82 €) nur eine monatliche Rente von 291,33 € (Ausgleichswert: 145,67 €) zur Verfügung. Die Wertänderung des Ausgleichswerts in Höhe von (239,82 € - 145,67 € =) 94,15 € beträgt damit mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts und übersteigt ein Prozent der am Ende der Ehezeit (1983) maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (25,80 DM = 13,19 €; siehe MünchKommBGB/Gräper, aaO., § 18 VersAusglG Rn. 14).

11

3. Der Antragsteller ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 1 FamFG zur Stellung des Abänderungsantrags berechtigt. Da beide geschiedenen Ehegatten bereits eine Altersrente beziehen, ist der Antrag auch gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 2 FamFG zulässig.

12

4. Aufgrund des Antrags vom 9. November 2011 ist gemäß § 51 Abs. 1 FamFG die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 20. März 1984 abzuändern, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG); das ist hier der 1. Dezember 2011.

13

Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers beträgt 18,9177 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 291,33 € entspricht. Die D...schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 9,4589 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 145,67 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 28.982,44 €. Der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragsgegnerin beträgt 3,2433 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 49,95 € entspricht. Die D...schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1,6217 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 24,98 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 4.968,95 €.

14

Wegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich. Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von (28.982,44 € - 4.968,95 € =) 24.013,49 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (3.096 DM = 1.582,96 €; siehe MünchKommBGB/Gräper, aaO., § 18 VersAusglG Rn. 14).

15

Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 9,4589 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1,6217 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen.

16

5. Das Familiengericht ist von dieser - dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 VersAusglG) entsprechenden - Berechnung aus Billigkeitsgründen abgewichen und hat zu Lasten des Anrechts des Antragstellers 14,0183 Entgeltpunkte, also mehr als die Hälfte des Werts des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 VersAusglG: Ausgleichswert; hier 9,4589 Entgeltpunkte) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen. Dies hält einer Überprüfung nicht stand.

17

a) Allerdings ist die Vorschrift des § 27 VersAusglG über die Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs, nach der ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht stattfindet, soweit er grob unbillig wäre, gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 FamFG auch bei Abänderung einer nach bisherigem Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuwenden. Nach dieser Vorschrift kann aber - wie auch bei Anwendung der früheren Regelung des § 1587c Nr. 1 BGB - nur eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs herbeigeführt werden. Nicht möglich ist es hingegen, den Ausgleichsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Härte für den Ausgleichsberechtigten über die Halbteilung hinaus zu erhöhen (MünchKommBGB/Dörr, aaO., § 27 Rn. 58, 62 m.w.N.).

18

Danach gibt es für die Entscheidung des Familiengerichts, der Antragsgegnerin mehr als die Hälfte des Ausgleichswerts des vom Antragsteller erworbenen Anrechts zu übertragen, keine Grundlage.

19

b) Von der Abänderung ist auch nicht gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 FamFG und § 27 VersAusglG aus Billigkeitsgründen abzusehen, wie es die Antragsgegnerin im Hinblick auf das vom Antragsteller selbst zu vertretende Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Auch eine Einschränkung der Abänderung - etwa dahingehend, dass ein Ausgleich des von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts nicht stattfände - kommt nicht in Betracht.

20

aa) Die Abänderungsvorschrift des § 51 VersAusglG ersetzt die bis zum 31. August 2009 geltende Regelung in § 10a VAHRG (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 51 VersAusglG Rn. 1). Anders als § 10a Abs. 3 VAHRG enthält § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 FamFG keine selbständige Billigkeitsklausel, sondern verweist auf § 27 VersAusglG, der für alle Verfahren zum Versorgungsausgleich eine Billigkeitsregelung vorsieht (Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 226 FamFG Rn. 5).

21

Nach der zu § 10a Abs. 3 VAHRG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren bei der Billigkeitsprüfung nur die in der Vorschrift genannten Umstände, also die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, zu berücksichtigen. Ein Verschulden eines Ehegatten an dem Verlust seiner Beamtenversorgung stand einer Abänderung gemäß § 10a VAHRG deshalb nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84, FamRZ 1988, 1148, unter II B 2 b ee m.w.N.; Beschluss vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88, FamRZ 1989, 1058, unter B II 3 b cc).

22

Eine derartige Beschränkung der zu berücksichtigenden Umstände ist dem Wortlaut von § 27 VersAusglG nicht zu entnehmen. Gleichwohl wird im Schrifttum vertreten, dass § 226 Abs. 3 FamFG die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beschränke. Andere Gründe, etwa ein persönliches Fehlverhalten, seien in die zu treffende Billigkeitsabwägung nicht einzubeziehen (Borth, Versorgungsausgleich, aaO., Rn. 1185; einschränkend jetzt aber Musielak/Borth, aaO., § 226 Rn. 7). Dagegen wird eingewandt, es sei nicht einzusehen, warum bei der Erstentscheidung alle Umstände in die Gesamtwürdigung gemäß § 27 VersAusglG mit einzubeziehen, bei der Abänderungsentscheidung dagegen nur wirtschaftliche Gründe zu berücksichtigen sein sollen. Diese Ungereimtheit sei schon bei § 10a Abs. 3 VAHRG nicht nachvollziehbar gewesen (Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 226 FamFG Rn. 4).

23

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Sie steht nach Auffassung des Senats im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 226 Abs. 3 FamFG, nach der "wie bisher die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere der nacheheliche Erwerb von Anrechten, die jeweilige Bedürftigkeit und die Gründe für die Veränderung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts" zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 16/10144, S. 98). Der Gesetzgeber hat also die Gründe für die Veränderung des Ausgleichswerts (wie beispielsweise hier das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis) ausdrücklich als einen bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Umstand angesehen. Damit ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien eine Rechtfertigung dafür, die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu beschränken.

24

bb) Gleichwohl stellt der hier vorliegende Umstand, dass der Antragsteller seinen Beamtenstatus gemäß § 48 Nr. BBG aF aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung verloren hat, keinen Grund dar, von der Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzusehen oder diese einzuschränken.

25

Nach § 27 VersAusglG, auf den § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 FamFG für die Abänderungsentscheidung gemäß § 51 VersAusglG verweist, findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Vorschrift erlaubt eine Korrektur, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde (BT-Drucks. 16/10144, S. 67). Sie soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie die Vorgängernorm des § 1587c BGB - eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung auch in Fällen ermöglichen, in denen eine schematische Durchführung zu einer Prämierung eines pflichtwidrigen Verhaltens des Ausgleichsberechtigten oder zu Ergebnissen führen würde, die mit tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs deutlich im Widerspruch stünden (MünchKommBGB/Dörr, aaO., § 27 VersAusglG Rn. 3 m.w.N.).

26

Zu den Gründen, die auch nach bisherigem Recht zu einem Wegfall oder einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs führten, kann ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten gehören. Hat dieses Fehlverhalten aber keinen Einfluss mehr auf den Fortbestand der Ehe, kommt ein Ausschluss oder eine Kürzung in der Regel nur bei Verbrechen und schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen in Betracht (MünchKommBGB/Dörr, aaO., § 27 VersAusglG Rn. 35, 38 m.w.N.).

27

Derartiges liegt hier nicht vor. Die Straftat des Antragstellers, die im Ergebnis zum Verlust seiner Beamtenstellung geführt hat, hatte keinerlei Bezug zu der damals bereits geschiedenen Ehe oder zur Familie. Dass der Antragsteller seinen Beamtenstatus und damit auch seine Versorgungsansprüche verloren hat, war zwar - in rechtlicher Hinsicht - eine unmittelbare Folge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 48 Nr. 1 BBG aF). Es liegen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller diese Folgen bei Begehung der Tat bedacht oder gar beabsichtigt hätte. Bei dem strafbaren Verhalten des Antragstellers handelte es sich zweifelsohne um einen fahrlässigen Umgang mit der eigenen Existenzgrundlage und mit den bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften, die der Antragsgegnerin für die Ehezeit hälftig zustehen. Gleichwohl führt die beantragte Abänderung, die der aus dem Verlust der Beamtenversorgung entstandenen Wertänderung Rechnung trägt, nicht zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis. Insbesondere liegt auch keine dem Härtegrund der mutwilligen Verkürzung der eigenen Rechte (früher geregelt in § 1587c Nr. 2 BGB) vergleichbare Situation vor, die hier jedenfalls dazu führen könnte, die Teilhabe des Antragstellers an dem von der Antragsgegnerin erworbenen Anrecht zu beschränken (vgl. MünchKommBGB/Dörr, aaO., § 27 VersAusglG Rn. 61 f. m.w.N.). Denn das strafbare Verhalten des Antragstellers stand nicht in bewusstem Zusammenhang mit der Scheidung und kann somit nicht als treuwidrige Einflussnahme auf den Versorgungsausgleich angesehen werden (vgl. MünchKommBGB/Dörr, aaO., § 27 VersAusglG Rn. 40 m.w.N.). Hätte der Antragsteller sich noch während der Ehezeit in einer zum Verlust des Beamtenstatus führenden Weise strafbar gemacht, hätte die Antragsgegnerin den daraus folgenden Wertverlust der Versorgungsanwartschaften beim späteren Versorgungsausgleich hinnehmen müssen. Dann ist es nicht grob unbillig, wenn der auf einer nach der Scheidung begangenen Straftat beruhende Wertverlust zu einer Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich führt.

28

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde in Hinblick auf die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von § 226 Abs. 3 VersAusglG und § 27 VersAusglG gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen.