Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.06.2012, Az.: 3 UF 37/12

Zulässigkeit der Beschwerde einer nicht mehr sorgeberechtigten Mutter gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den leiblichen Vater des Kindes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.06.2012
Aktenzeichen
3 UF 37/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0615.3UF37.12.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 27.04.2016 - AZ: XII ZB 67/14

Fundstellen

  • FPR 2012, 5
  • FamRZ 2013, 235
  • JAmt 2012, 675-676

Amtlicher Leitsatz

Kein Beschwerderecht der vormals alleinsorgeberechtigten Mutter, wenn das Familiengericht das Sorgerecht in einem neuen Verfahren nunmehr vom Amtsvormund auf den leiblichen Vater des Kindes überträgt.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 28. Februar 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das Kind J...S..., geboren am ... 2003. Das Kind wurde nichtehelich geboren. Der Kindesvater hat seine Vaterschaft anerkannt.

2

J...wuchs zunächst bei der Kindesmutter auf. Der Kindesvater übte anfänglich ein monatliches Umgangsrecht aus. Später unterband die Kindesmutter diesen Kontakt. J... war zu diesem Zeitpunkt ungefähr drei Jahre alt. Daraufhin setzte der Kindesvater sein Umgangsrecht gerichtlich durch. Seinen ebenfalls anhängig gemachten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zog er auf anwaltlichen Rat hin wieder zurück.

3

Seitens des Jugendamtes des Landkreises S... wurde im Jahr 2010 beim Amtsgericht Buxtehude ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge (Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 8 F 412/10 SO) der Kindesmutter anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 entzog das Amtsgericht Buxtehude im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. 8 F 42/11 EASO) antragsgemäß wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge. Der Landkreis S... wurde zum Amtsvormund bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde (u. a.) der Kindesmutter wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 11. April 2011 zurück. Mit Beschluss vom 14. April 2011 entzog das Amtsgericht Buxtehude der Kindesmutter in der Hauptsache die elterliche Sorge vollständig. In dem rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde hervorgehoben, dass es wünschenswert sei, die elterliche Sorge auf den Kindesvater zu übertragen, was aber wegen dessen Weigerungshaltung derzeit nicht in Betracht komme. Der Kindesvater lehnte es wegen der "massiven Entwicklungsverzögerungen und psychischen Belastungen des Kindes" ab, J... zu sich und seiner Familie zu nehmen.

4

Der Senat nimmt auf die genannten Beschlüsse wie auch auf das seinerzeit eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtspsychologie und Mediation Hamburg Bezug.

5

In dem psychologischen Gutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter verneint, die des Kindesvaters hingegen bejaht. Die Sachverständige stellte bei dem Kind "autistische Züge" fest, die in erster Linie auf eine häusliche Verwahrlosung und eine emotionale Vernachlässigung durch die Kindesmutter in kindeswohlgefährdendem Ausmaß zurückzuführen seien.

6

J... befindet sich derzeit in einer Wohngruppe einer Jugendhilfeeinrichtung des L... e.V. in U... im Landkreis L.... Die Unterbringung ist auf Dauer angelegt.

7

Anlass für das jetzt anhängig gemachte Verfahren ist die - nunmehr erklärte - Bereitschaft des Kindesvaters gewesen, die elterliche Sorge bei gleichzeitigem Verbleib von J... in der genannten Einrichtung zu übernehmen.

8

Der Amtsvormund hat im Hinblick darauf beim Amtsgericht beantragt, die elterliche Sorge auf den Kindesvater, hilfsweise aber die Vormundschaft auf den Landkreis Leer zu übertragen.

9

Die Kindesmutter hat erklärt, mit dem Verbleib von J... in der Einrichtung und gegebenenfalls auch der Übertragung der Vormundschaft auf den Landkreis L...einverstanden zu sein. Es sei jedoch keine Veränderung der Situation seit dem Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude eingetreten, weshalb eine Übertragung der Sorge auf den Kindesvater nicht erfolgen könne.

10

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge antragsgemäß auf den Kindesvater übertragen. Auf die Gründe der Entscheidung nimmt der Senat Bezug.

11

Mit ihrer Beschwerde macht die Kindesmutter zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Amtsgericht geltend. Der Beschluss sei aber auch in der Sache unrichtig. Der angefochtene Beschluss gehe über die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude hinaus, da ihr seinerzeit nur Teilbereiche der Sorge entzogen worden seien. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

12

Sie beantragt,

13

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Landkreis L...als Amtsvormund zu übertragen.

14

Der Amtsvormund beantragt,

15

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist unzulässig, da sie nicht beschwerdeberechtigt ist.

17

1.) Entsprechend der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29. Mai 2012 zwecks Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats gilt Folgendes:

18

Die Ausführungen des Kreisjugendamtes S... im Schreiben vom 24. April 2012 treffen zu. An der mit Verfügung vom 26. April 2012 geäußerten, vorläufigen Ansicht des Senats wird nach erneuter Beratung nicht festgehalten.

19

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdeberechtigt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Unerheblich ist insoweit der Aspekt, dass die Kindesmutter in I. Instanz beteiligt worden ist. Entscheidend ist allein die materielle Rechtsbeeinträchtigung, auf die formelle Beteiligtenstellung kommt es dagegen nicht an (vgl. Feskorn, in: Zöller, 29. Aufl., § 59 Rn. 7 m. w. N.).

20

Zu verlangen ist eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung (BGH FamRZ 2009, 220, Rn. 13; vgl. auch aktuell zum FamFG ebenso: OLG Celle, FamRZ 2011, 121 und Feskorn, aaO. sowie Meyer-Holz, in: Keidel, 17. Aufl., § 59 Rn. 70 ff., jeweils mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen genauso wenig wie der allgemeine Umstand, dass er (ebenfalls) Träger des Elternrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ist (BGH, aaO.).

21

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem nie sorgeberechtigt gewesenen Vater gegen die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen die Kindesmutter mangels einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung kein Beschwerderecht zusteht (ebenda). Die Frage, wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn dem Beschwerdeführer - wie hier - die ihm zunächst zustehende Sorge später entzogen wurde, hat der BGH dagegen ausdrücklich offengelassen (ebenda, Juris Rn. 15; gleichfalls offengelassen von OLGR Saarbrücken 2008, 169).

22

Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls in der vorliegende Fallgestaltung keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der früher sorgeberechtigten Mutter anzunehmen ist. Es geht ausschließlich um das quasi "ideelle" Interesse der Kindesmutter, auch den Kindesvater von dem Sorgerecht auszuschließen. Da ihr in der Vergangenheit die elterliche Sorge rechtskräftig vollständig entzogen wurde, kann sie durch die angefochtene Entscheidung nicht in einem - ihr gar nicht mehr zustehenden - Recht beeinträchtigt werden. Sie ist darauf zu verweisen, gegebenenfalls eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude in einem neuen Verfahren zu beantragen.

23

Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist nur noch die Umsetzung der vorangegangenen Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter. Diese Folgeentscheidung ist von geringerem Gewicht als die Frage, ob entsprechend dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt Maßnahmen nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung gegen den aktuell sorgeberechtigten Elternteil ergriffen werden sollen. Insoweit mag man ein Beschwerderecht des früher einmal Sorgeberechtigten im Gegensatz zu dem Fall des nie sorgeberechtigt gewesenen Elternteils in Erwägung ziehen. Darum geht es hier aber nicht. Die Kindesmutter behauptet zudem nicht, dass durch die Übertragung der Sorge von dem Amtsvormund auf den Kindesvater das Wohl von J... gefährdet würde.

24

Die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Sache beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, ihr könne die Ausübung des Sorgerechts in der derzeitig vorgesehenen Art und Weise (Verbleib des Kindes in der Jugendhilfeeinrichtung) genauso wie dem Vater anvertraut werden.

25

Die mangelnde Eignung der Kindesmutter zur Ausübung der elterlichen Sorge ist aber bereits im Ausgangsverfahren rechtskräftig verneint worden. Ihre (erneute) gegenteilige Meinung kann kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung zur Übertragung der Sorge von dem Amtsvormund auf den Kindesvater begründen.

26

Der vorliegende Fall ist vergleichbar der Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für das Kind. Insoweit wird ebenfalls ein Beschwerderecht der nicht mehr sorgeberechtigten Eltern verneint (vgl. Keidel, aaO., Rn. 70 m. w. N.).

27

Auch die Verletzung von Anhörungspflichten durch das Familiengericht, insbesondere die unterbliebene Anhörung des Kindes, begründet kein Beschwerderecht. Eine zwar verfahrenswidrig ergangene, in ihrer Form dem Gesetz nicht entsprechende Entscheidung kann ohne materielle Beschwer kein Rechtsmittel eröffnen (Keidel, ebenda, Rn. 7 m. w. N).

28

b) An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Kindesmutter in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2012 fest.

29

Soweit darin ein fehlendes Antragsrecht des Jugendamtes des Landkreises S... moniert wird, wird bereits verkannt, dass im vorliegenden Fall der Amtsvormund im Sinne von § 55 SGB VIII, eine Mitarbeiterin des Jugendamtes S... (Frau K...), Antragsteller ist. Das ergibt sich aus der Antragsschrift wie auch aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht. Warum der Amtsvormund als gesetzlicher Vertreter von J... nicht antragsbefugt sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Abgesehen davon begründen vermeintliche Verfahrensfehler ohnehin kein Beschwerderecht, solange keine materielle Rechtsbeeinträchtigung geltend gemacht wird bzw. werden kann (s.o.).

30

Es kommt auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht irrig angenommen hat, im vorangegangenen Verfahren sei die elterliche Sorge nur teilweise entzogen worden. Entscheidend ist allein, dass die Sorge der Kindesmutter bereits seinerzeit durch das Amtsgericht Buxtehude tatsächlich vollständig entzogen wurde. Im Übrigen mag der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung insoweit zwar missverständlich sein. Aus der rechtliche Würdigung (Ziffer II.) des Beschlusses ergibt sich aber durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude in der Hauptsache, dass auch das Familiengericht richtig von einer erfolgten vollständigen Entziehung der Sorge ausgegangen ist.

31

Wenn die Kindesmutter meint, durch die Übertragung der elterlichen Sorge verschlechtere sich ihre Situation im Hinblick auf eine Unterstützung durch "das Amt", trifft das nicht zu. Denn die hier in Frage stehenden Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 34, 36 ff. SGB VIII sehen in jedem Fall eine Einbeziehung der leiblichen Eltern vor (§ 37 SGB VIII). § 36 SGB VIII beinhaltet demgegenüber zwar nur eine Mitwirkung des Personensorgeberechtigten - künftig also des Kindesvaters - bei der Aufstellung des Hilfeplanes und schließt die Kindesmutter folglich insoweit aus. Das beruht aber auf der Entziehung der elterlichen Sorge und folgt nicht erst aus der angefochtenen Entscheidung. Es handelt sich zudem nur um eine mittelbare Rechtsfolge der Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude und nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung von materiellen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

32

Was das Umgangsrecht der Kindesmutter angeht, folgt aus § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass der Staat insoweit unabhängig davon Unterstützung zu gewähren hat, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist.

33

Aus der bereits zitierten Bestimmung des § 37 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich zudem, dass der Kindesmutter auch künftig Unterstützung für ihre "weitere Fortentwicklung" zu gewähren ist. Auch insoweit ist eine nachteilige Auswirkung der Übertragung der Sorge auf den Kindesvater zu verneinen.

34

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr des Kindes zu der Mutter in der Zukunft von Rechts wegen möglich bleibt und auch vom Amtsgericht Buxtehude für möglich gehalten wurde.

35

Eine Rückkehr zu der Mutter würde gemäß § 1696 Abs. 1 BGB allerdings triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe erfordern. Mit zunehmendem Zeitablauf wird zudem eine Rückführung des Kindes unabhängig von den weiteren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten unter dem Aspekt der Kontinuität unwahrscheinlicher. Das gilt aber unabhängig davon, ob sich das Kind - wie derzeit - in einem Heim, in einer Pflegefamilie oder bei seinem Vater aufhält. Auch insoweit ist mit der angefochtenen Entscheidung eine Verschlechterung der rechtlichen Situation der Kindesmutter nach Auffassung des Senats nicht verbunden.

36

Faktisch ist das auch deshalb nicht der Fall, weil die Unterbringung von J...in der Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII auf Dauer angelegt ist. Das ergibt sich aus dem Hilfeplan. Es steht zudem außer Streit, dass der Kindesvater den dortigen Aufenthalt von J... nicht nur hinnimmt, sondern sogar positiv unterstützt, so dass eine Veränderung dieses Sachverhalts in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten sein wird.

37

Die im vorliegenden Verfahren zu Recht unterbliebene erneute Prüfung der Erziehungseignung der Kindesmutter beruht darauf, dass ihr die elterliche Sorge bereits rechtskräftig entzogen worden ist. Der Senat wiederholt, dass es ihr unbenommen bleibt, eine Änderung der Entscheidung über die Entziehung der Sorge in einem neuen Verfahren zu beantragen.

38

Dass der Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude eine Überprüfung der Sorgerechtsentziehung von Amts wegen erst im Jahr 2014 vorsieht, steht einem Abänderungsantrag der Kindesmutter zu einem früheren Zeitpunkt nicht entgegen. Sie wird durch die angefochtene Entscheidung daher auch insoweit nicht rechtlos gestellt.

39

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

40

III. Da die Frage der Beschwerdeberechtigung in der vorliegenden Konstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, lässt der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.