Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.06.2012, Az.: 13 UF 43/12

Familiensache; Gesamtschuldnerausgleich geschiedener Ehegatten für laufende Kredite bei Unterhaltsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.06.2012
Aktenzeichen
13 UF 43/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 38889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0613.13UF43.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 22.02.2012

Fundstelle

  • FamRZ 2013, 550

Amtlicher Leitsatz

Führt eine Vereinbarung über Unterhalt wirtschaftlich dazu, dass sich der Unterhaltsberechtigte an der Tilgung gemeinsamer Schulden beteiligt, stellt dies eine anderweitige Regelung im Sinne von § 426 Absatz 2 Satz 2 BGB dar, die einem Gesamtschuldnerausgleich entgegensteht.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 22. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.837,72 €.

Gründe

I.

Die am 29.06.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der das bei der Antragsgegnerin lebende, am 09.03.2003 geborene Kind J... hervorgegangen ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 02.09.2009 geschieden.

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Bezug auf zwei Kredite geltend, die er in Höhe von monatlich 225 € und 70 € abzahlt. Er verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung der jeweiligen Hälfte an ihn. Nachdem er erstinstanzlich zunächst Ausgleich für den Zeitraum von Juni 2008 (d.h. ab Trennung) bis Februar 2012 begehrt hat, beschränkt er die Beschwerde auf den Zeitraum von Dezember 2010 bis zur letzten Ratenzahlung im März 2012.

Den Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt haben die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich vom 09.12.2009 geregelt. Darin verpflichtete sich der Antragsteller, für J... monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 273 € und für die Antragsgegnerin von November 2009 bis November 2010 Geschiedenenunterhalt in Höhe von monatlich 380 € zu zahlen. Für den Zeitraum ab 01.12.2010 verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf Geschiedenenunterhaltsansprüche.

Das Amtsgericht hat einen Ausgleichsanspruch abgelehnt: Für den Zeitraum von November 2009 bis November 2010 hätten die Beteiligten ausdrücklich eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 II 2 BGB getroffen. Bei der Unterhaltsberechnung sei berücksichtigt, dass der Antragsteller die Raten allein trage. Aber auch für die Zeit davor und danach liege eine anderweitige Bestimmung vor. In der Ehe hätte der Antragsteller das Geld verdient und die Antragsgegnerin den Haushalt und die Kinder versorgt. Das zwinge zur Annahme einer "anderweitigen Bestimmung" dahingehend, dass der Antragsteller mangels Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin die Verbindlichkeiten auch im Innenverhältnis trage. Diese Bestimmung wirke auch nach der Trennung fort, wenn sich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Das sei hier der Fall. Die Antragsgegnerin beziehe ergänzende Leistungen nach dem SGB und versorge den jetzt 8jährigen gemeinsamen Sohn. Selbst wenn sie vollschichtig arbeiten würde, könnte sie damit gerade ihr Existenzminimum abdecken, sei aber im Übrigen nicht leistungsfähig. Auf die - streitige - Frage, zu welchen Zwecken die Darlehn verwandt wurden, komme es nicht mehr an.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass es auf die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten beim Gesamtschuldnerausgleich nicht ankomme. Es sei nicht einzusehen, dass er neben der Zahlung von Kindesunterhalt noch sämtliche gemeinsamen Darlehn abtragen müsse. Außerdem werde er derzeit von den Eltern der Antragsgegnerin wegen eines weiteren, nicht streitgegenständlichen, gemeinsamen Darlehns über 23.000 € allein in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin habe sich an der Hälfte der von ihm auf die beiden Darlehn geleisteten Zahlungen zu beteiligen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 22.02.2012 aufzuheben und die Antragstellerin zu verpflichten, an den Antragsteller eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.837,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn zum Unterhaltsverfahren (Geschäftsnummer 11 F 775/09) beigezogen und entscheidet gemäß §§ 117 III, 68 III FamFG im schriftlichen Verfahren. Zu der im Hinweis aufgeworfenen Frage nach den Gründen der zeitlichen Beschränkung des Ehegattenunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin hat der Antragsteller angegeben, dass bei Vergleichsschluss die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin erörtert und dies Grund für die Beschränkung ihres Anspruchs gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Befristung nach Billigkeitskriterien ausgehandelt worden sei, wobei auf der einen Seite die finanziellen Belastungen des Antragstellers unter Berücksichtigung der gemeinsamen Darlehn und auf der anderen Seite die Zumutbarkeit für die Antragsgegnerin, nach einer gewissen Zeit den Unterhalt anderweitig zu ersetzen, Einfluss gefunden hätten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin auch für den Zeitraum, auf den die Beschwerde beschränkt ist, nicht besteht.

Ein Gesamtschuldnerausgleich findet während bestehender Ehe nicht statt, wenn ein Ehegatte Erwerbseinkommen hat und der andere nicht berufstätig ist und Haus und Kinder versorgt. Das Gesamtschuldnerverhältnis wird während bestehender Lebensgemeinschaft durch diese überlagert; die Lebensgemeinschaft hindert als anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 II 2 BGB einen Ausgleich (BGH FamRZ 2009, 227). Nach Beendigung der Ehe kommt ein Gesamtschuldnerausgleich grundsätzlich in Betracht, es sei denn, die geschiedenen Ehegatten haben auch insoweit eine anderweitige Bestimmung getroffen. Eine solche kann ausdrücklich getroffen werden, sich aber auch konkludent oder aus der Natur der Sache ergeben. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Beteiligung der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Schulden haben die Beteiligten nicht getroffen. Durch den Vergleich im Unterhaltsverfahren haben die Beteiligten eine anderweitige Regelung konkludent jedenfalls für die Zeit bis November 2010, für die der Antragsteller sich zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 380 € verpflichtet hat, getroffen. Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt und mittlerweile auch unstreitig geworden ist, ist der Ehegattenunterhalt unter Vorwegabzug der beiden monatlichen Kreditraten vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemanns bemessen worden. Ihr Unterhaltsanspruch ist nur nach dem um die Raten bereinigten Einkommen errechnet worden und infolgedessen geringer ausgefallen. Dadurch hat sich die Antragstellerin mittelbar an der Abzahlung der gemeinsamen Schulden beteiligt. Für den in der Beschwerdeinstanz nur noch streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezember 2010 hat sich diese konkludente Vereinbarung fortgesetzt bzw. es ergibt sich aus der Natur der Sache heraus, dass diese Handhabung fortgesetzt werden sollte. Aus der Natur der Sache heraus scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich aus, wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht und sich Zahlungen eines Gesamtschuldners auf die gemeinsame Verbindlichkeit im Ergebnis unterhaltsmindernd auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Denn immer dann beteiligt sich der Unterhaltsberechtigte über eine Kürzung oder einen Wegfall seines Unterhaltsanspruchs am Abtrag der gemeinsamen Schulden (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn 343a). Wesentliches Kriterium für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin ab Dezember 2010 war die Frage ihrer Erwerbsobliegenheit. Die Antragsgegnerin hatte am 19.08.2009 eine Teilzeitstelle als Bäckereifachverkäuferin mit durchschnittlich 20 Stunden pro Woche angetreten. Sie verdiente bei dieser Halbtagstätigkeit brutto 735 €/netto 586 €. Nach Abzug der Berufskostenpauschale von 5 % wurde auf ihrer Seite ein Einkommen von bereinigt 556,70 € in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Sie betreute den damals 6jährigen gemeinsamen Sohn J...und ein weiteres Kind aus erster Ehe. Der Antragsgegner hat im Unterhaltsverfahren eingewendet, dass die Antragsgegnerin ihre halbschichtige Erwerbstätigkeit ausweiten könne. Im Vergleich vom 09.12.2009 haben die Beteiligten für das erste Jahr nach der Scheidung (bis November 2010) eine halbschichtige Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin für den Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt. Das ergibt sich aus der konkreten Unterhaltsberechnung:

Der Antragsteller hatte ein unstreitiges bereinigtes Einkommen nach Abzug der fraglichen beiden Raten von 225 € und 70 € in Höhe von 1.713 €.

Davon wurde der Kindesunterhalt abgezogen in Höhe von 273 €, so dass für den Ehegattenunterhalt ein Betrag verblieb in Höhe von 1.440 €.

Der Anspruch der Ehefrau wurde in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz von 883 € (1.440 € ./. 557 €), mithin in Höhe von 380 € errechnet und vereinbart.

Für den Zeitraum danach haben die Beteiligten eine Ausweitung der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin zugrunde gelegt. Aufgrund der Einkommensdifferenz zwischen dem bereinigten Einkommen des Antragstellers und dem Einkommen, das die Antragsgegnerin bei einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit erzielen konnte, ist offensichtlich, dass ein Verzicht nur dann zu einem wirtschaftlichen Gleichgewicht führen würde, wenn der Antragsteller seinerseits die gemeinsamen Schulden weiter abtragen und die Antragsgegnerin nicht auf hälftige Beteiligung in Anspruch nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers bereits beginnend mit dem Monat Dezember 2010 eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin annehmen würde, könnte man ihr - ausgehend von ihrem halbschichtigen Einkommen als Bäckereifachverkäuferin von 735 € brutto - nur ein fiktives Vollzeiteinkommen von ca. 1.470 € brutto, was bereinigt rund 1.000 € netto entspricht, zurechnen. Nach Abzug der vom Antragsteller weiter getragenen Darlehnsraten und des Kindesunterhalts, beträgt in diesem Fall die Einkommensdifferenz 440 € (1.440 € ./. 1.000 €), der Quotenunterhaltsanspruch (3/7 von 440 €) rechnerisch mithin 188 €. Dadurch, dass die Antragstellerin diesen ihr rechnerisch zustehenden Unterhaltsanspruch entsprechend dem Vergleich nicht mehr geltend gemacht hat, hat sie sich auch in Zeiten vollschichtiger Erwerbsobliegenheiten an dem Abtrag der gemeinsamen Schulden beteiligt und ihren Beitrag dazu in angemessener Höhe geleistet, so dass diese Handhabung der Unterhaltsregelung einer Geltendmachung des Gesamtschuldnerausgleichs durch den Antragsteller entgegensteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.