Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.06.2012, Az.: 11 WF 153/12

Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten durch Beiordnung eines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.06.2012
Aktenzeichen
11 WF 153/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0620.11WF153.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 22.03.2012 - AZ: 71 F 156/11 VKH1

Fundstelle

  • JurBüro 2013, 96

In der Familiensache
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Jaspert als Einzelrichterin
am 20. Juni 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 22.03.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1912 KV zum FamGKG).

Gründe

1

Ist die Beschwerde vor dem 1.1.2007 eingegangen, ist Nr. 1811 KV zum GKG anzuwenden.

2

Dem Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2012 Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt, mit der Einschränkung, dass die Beiordnung mit der Maßgabe erfolgt, das Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten erstattungsfähig sind.

3

Die Einschränkung im Beschluss des Amtsgerichts vom 22.3.2012 wurde dem Antragsteller erst durch Mitteilung des Bezirksrevisors bekannt. Gegen die Einschränkung im Beschluss hat der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 7.6.2012 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

4

Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 114 ff ZPO. Die Notfrist gemäß §§ 127 Abs. 4 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beträgt 1 Monat. Aufgrund der erst späteren Bekanntmachung der Einschränkung im Beschluss ist die Frist eingehalten. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

5

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Nur, wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Partei ein auf ihren Antrag einen zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 121Abs. 4 ZPO). Dies hat das Amtsgericht geprüft und den auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet, mit der Einschränkung, dass die Mehrkosten des beigeordneten Rechtsanwalt nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten erstattungsfähig sind.

6

Damit hat das Amtsgericht den Grundsatz beachtet, dass die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes grundsätzlich kostenneutral zu erfolgen hat. Das Gesetz sieht unter besonderen Umständen die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes vor. Wenn die bedürftige Partei hiervon keinen Gebrauch macht, können keine höheren Kosten erstattet werden, als diejenigen, die durch die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes entstanden wären.

7

Sofern der Antragsteller sich auf eine Entscheidung des BGH vom 11.12.2007 Az. X ZB 21/07) stützt, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Sie ist zu vom Gegner zu erstattenden Kosten im Rahmen des§ 91 ZPO ergangen und nicht zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe.

Dr. Jaspert