Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 08.09.2003, Az.: 10 IK 6/03
Erteilung einer Restschuldbefreiung bei Erfüllung der Obliegenheiten in der sog. Wohlverhaltensphase
Bibliographie
- Gericht
- AG Vechta
- Datum
- 08.09.2003
- Aktenzeichen
- 10 IK 6/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 37328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVECHT:2003:0908.10IK6.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Oldenburg - 29.01.2004 - AZ: 6 T 1332/03
- BGH - 08.11.2007 - AZ: IX ZB 115/04
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 InsO
- § 295 InsO
Tenor:
Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensperiode") die Obliegenheiten gemäß §295 Insolvenzordnung (InsO) erfüllt und die Restschuldbefreiung nicht zuvor nach §§296 ff. InsO versagt wird.
Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 24.02.2003.
Die Dauer der Wirksamkeit von Verfügungen nach §114 Abs. 1 InsO beträgt zwei Jahre.
Zur Treuhänderin wird Rechtsanwältin Ulrike Schlarmann, Gnoiener Platz 1, 48493 Wettringen, Tel.: 02557/938414, Fax: 02557/938450 bestimmt.
Die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf die Treuhänderin über.