Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 10.03.2003, Az.: 10 IK 30/02

Erteilung der Restschuldbefreiung

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
10.03.2003
Aktenzeichen
10 IK 30/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 31976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVECHT:2003:0310.10IK30.02.0A

Fundstelle

  • ZInsO 2003, 388 (red. Leitsatz)

Tenor:

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Verfahrensbevollmächtiqte wird das Verfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.

In dem Restschuldbefreiungsverfahren der Schuldnerin wird gemäß Restschuldbefreiung erteilt. Die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt der Treuhänderin und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Sie wirkt gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger.

Gründe

1

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.11.2002 wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung

2

angekündigt.

3

Da eine Forderungsanmeldung zur Tabelle in diesem Verfahren nicht stattgefunden hat, wurde der Schuldnerin in Aussicht gestellt, schon mit Verfahrensaufhebung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden.

4

Mangels Gläubigerbeteiligung besteht offensichtlich kein Grund, die an sich vorgesehene Laufzeit der Wohlverhaltensphase abzuwarten.

5

Auf den Antrag der Schuldnerin war deshalb gemäß § 300 Abs. 1 InsO vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen.

6

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.

Freke, Rechtspfleger