Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 01.08.2003, Az.: 2 Lw 62/03

Altenteilsrechte; Beköstigung; Hof; Wohnrecht; Zahlung

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
01.08.2003
Aktenzeichen
2 Lw 62/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 20.11.2003 - AZ: 10 W 12/03

Tenor:

Der Hauptantrag (Zahlung von 6.000 Euro nebst Zinsen) und der Hilfsantrag (Gewährung von Wohnrecht und Beköstigung) werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller .

Dem Antragsteller wird auferlegt, die der Antragsgegnerin E.F. entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 6.000 Euro.

Gründe

Der Antragsteller macht Altenteilsrechte geltend.

Die Sach- und Rechtslage ist dargestellt teilweise auf Seiten 1 bis 11 des Beschlusses des Gerichts vom 19. Juni 2002 und im Übrigen in dem Schriftsatz der Antragstellervertreter vom 14. Juli 2003 und den Schriftsätzen der Vertreter der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2003 und 29. Juli 2003 mit der darin enthaltenden unmissverständlichen Ablehnung eines Wohnungs- und Beköstigungsrechtes.

Der Hauptsacheantrag ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil - worauf seitens des Landwirtschaftsgerichts bereits mit Schreiben vom 20. März 2003 ausdrücklich hingewiesen wurde - der Antrag auf Zahlung von 6.000 Euro in keinster Weise nachvollziehbar begründet worden ist.

Der Hilfsantrag ist zurückzuweisen, weil der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig keinen Anspruch auf Gewährung von Wohnung und Beköstigung auf dem Hof  in ... hat. Seit seinem Abzug vom Hof Anfang 1998 und den Gerichtsentscheidungen vom 9. Juni 2000 und 16. Nov. 2000 haben sich seine Verhältnisse nicht oder jedenfalls nicht wesentlich verändert. Eine Veränderung ist nicht behauptet worden. Der Antragsteller ist z. B. weder wegen eines erneut angetretenen Alkoholmissbrauches noch in Folge hohen Alters noch wegen fehlender Wohnung auf eine Wohnung und/oder Beköstigung auf dem Hof angewiesen; so kann er weiterhin in seinem nicht weit vom Hof gelegenen Wohnhaus wohnen. Ob der Antragsteller bei veränderten Verhältnissen  wieder einen Anspruch auf Wohnung und Beköstigung auf dem Hof bekommen kann, kann für dieses Verfahren dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht es nicht in seinem bedingungslosen Ermessen, ob er möglicherweise wiederholt nach seinem Belieben auf dem Hof wieder aufziehen und von dem Hof wieder abziehen kann.

Nach vorstehender Erörterung bliebt dahingestellt, ob die Anträge des Antragstellers unzulässig sind, weil der Sachverhalt durch den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Nov. 2000 entschieden ist.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt insbesondere aus §§ 44, 45 LwVG; es erscheint angemessen, dass der unterlegene Antragsteller die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt.