Amtsgericht Vechta
Urt. v. 12.08.2003, Az.: 11 C 1402/04
Zulässigkeit der Feststellungsklage bei bereits erfolgter Klärung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil ; Einschlägige Klageart für die Feststellung von bereits entstandenen Schadensfolgen
Bibliographie
- Gericht
- AG Vechta
- Datum
- 12.08.2003
- Aktenzeichen
- 11 C 1402/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 31063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVECHT:2003:0812.11C1402.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 256 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- NJW 2004, 80 (Volltext mit red./amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die Rechtsbeziehung der Parteien zueinander bereits durch ein rechtskräftiges Urteil gerichtlich festgestellt wurde. Schadensfeststellungsklagen, die auf die Feststellung bereits entstandener Schadensfolgen gerichtet sind, müssen mit der Leistungsklage geltend zu machen.