Amtsgericht Vechta
Urt. v. 12.08.2003, Az.: 11 C 1402/04

Zulässigkeit der Feststellungsklage bei bereits erfolgter Klärung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil ; Einschlägige Klageart für die Feststellung von bereits entstandenen Schadensfolgen

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
12.08.2003
Aktenzeichen
11 C 1402/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVECHT:2003:0812.11C1402.04.0A

Fundstelle

  • NJW 2004, 80 (Volltext mit red./amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die Rechtsbeziehung der Parteien zueinander bereits durch ein rechtskräftiges Urteil gerichtlich festgestellt wurde. Schadensfeststellungsklagen, die auf die Feststellung bereits entstandener Schadensfolgen gerichtet sind, müssen mit der Leistungsklage geltend zu machen.