Amtsgericht Vechta
Urt. v. 12.08.2003, Az.: 11 C 1402/02

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Rechtsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
12.08.2003
Aktenzeichen
11 C 1402/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVECHT:2003:0812.11C1402.02.0A

Fundstellen

  • IVH 2004, 60
  • NJW 2004, 80 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • ZfZ 2004, 60 (Kurzinformation)
  • zfs 2004, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht nicht, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass Beschwerden auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, weil es sich dabei um Tatsachen handelt, die nicht festgestellt werden können. Die Feststellung von bereits entstandenen Schadensfolgen muss mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht Vechta hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.03
durch
den Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt gegenüber den Beklagten, gemäß den Ausführungen in der Klagebegründungsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Feststellung, dass die an seiner rechten Hand eingetretenen Beschwerden auf das Unfallereignis mit der Beklagten zu 1.) vom 25.10.2000 zurückzuführen sind.

2

Der Kläger und die Beklagte zu 1.) waren am 25.10.2000 in einen Verkehrsunfall miteinander verwickelt. Das Amtsgericht Vechta verurteilte unter dem 18.04.2001 die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig.

3

Der Kläger behauptet nunmehr, dass die Unfallfolgen nicht abgeheilt seien und stattdessen weitere Beschwerden aufgetreten seien. Er behauptet, die ab dem 17.10.2001 an behandelten Beschwerden an seiner linken Hand seien auf das Unfallereignis vom 25.10.2000 mit der Beklagten zu 1.) zurückzuführen

4

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der bei dem Kläger vorhandene Streckerkappeneinriss der Daumensehne links, sowie die Ringbandstenose des linken Daumens und Zeigefingers bei Verwachsung der Beugesehne des linken Zeigefingers und die daraus resultierenden Schmerzen der rechten Hand mit Kraftlosigkeit, sowie des unvollständigen Daumenspitzgriffes auf das Unfallereignis vom 25.10.2000 mit der Beklagten zu 1.) zurückzuführen ist.

5

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

6

Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Sachverständigengutachten vom 30.06.2003 verwiesen.

7

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist unzulässig und unbegründet.

9

Die nach § 256 Abs. I ZPO erhobene Feststellungsklage ist unzulässig.

10

Gemäß § 256 Abs. I ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man eine aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete Beziehung von Personen zueinander oder zu Gegenständen (BGHZ 22, 43 (47) [BGH 15.10.1956 - III ZR 226/55]).

11

Die rechtliche Beziehung der Parteien zueinander wurde innerhalb des am 18.042001 verkündetet Urteil des Amtsgerichts Vechta festgestellt, so dass für eine Feststellungsklage kein Raum verbleibt. Der Kläger soll nicht die Möglichkeit haben, den Prozessgegner und die Gerichte wiederholt mit derselben Rechtssache zu befassen (BGH MDR 95, 306).

12

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ab dem 17.10.2001 an behandelten Beschwerden auf das vorgenannte Unfallereignis zurückzuführen sind. Er begehrt demnach die Feststellung von Tatsachen bzw. die Feststellung die Ursächlichkeit der an seiner Hand aufgetretenen Beschwerden.

13

Dies ist unzulässig.

14

Festgestellt werden können nur rechtliche Beziehungen, nicht hingegen Tatsachen (vgl. BGH NJW 1977, 1288 (1289f) [BGH 03.05.1977 - VI ZR 36/74]). Bei der festzustellenden Rechtsbeziehung muss es sich um ein konkret ausgestaltetes rechtliches Verhältnis handeln. Einzelne, unselbstständige Elemente oder Vorfragen eines Anspruchs reichen hierfür nicht aus.

15

Bei Schadensfeststellungsklagen reicht es zwar grundsätzlich aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, nach denen künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt -möglich sind.

16

Jedoch begehrt der Kläger die Feststellung von bereits entstandenen Schadensfolgen. Diese hätten mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden müssen.

17

Aus diesem Grunde mangelt es auch am Feststellungsinteresse. Denn der Kläger hätte auf einfacherem Weg - mit der Leistungsklage - zu seinem Ziel kommen können.

18

In der Sache ist die Festellungsklage jedoch auch unbegründet.

19

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

20

Der Kläger hat nicht beweisen können, dass seine oben benannten Beschwerden auf das Unfallereignis mit der Beklagten zu 1.) vom 25.10.2000 zurückzuführen sind.

21

Der Sachverständige stellte fest, dass in den zum Unfall zeitnah erstellten Unterlagen nicht der geringste Hinweis enthalten ist, dass die Veränderungen an der linken Hand des Klägers als Folge des am 25.10.2000 erlittenen Dienstunfalls zu betrachten sind. Der Sachverständige stellte fest, dass die zur Behandlung gekommenen Erkrankungen auch nicht verdachtsweise als Folge des Unfalls aufgefasst werden können.

22

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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