Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.05.2014, Az.: 16 K 376/12

Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit dem automobilen Motorsport

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
08.05.2014
Aktenzeichen
16 K 376/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 35214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2014:0508.16K376.12.0A

Fundstellen

  • MwStR 2015, 364
  • UStB 2015, 95-96

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt seit den 1970'er Jahren mit dem Team an nationalen und internationalen Motorsportveranstaltungen im Amateurbereich teil. Mindestens sei 1990 erzielt er Umsätze aus Werbemaßnahme bei Motorsportveranstaltungen. Nach Werbeverträgen mit den Firmen X und Y hatte er sich verpflichtet, einen wettbewerbsfähigen Porsche in bestimmten europäischen Rennserien einzusetzen. Dabei musste das Fahrzeug in optisch guten Zustand mit den jeweiligen Werbeaufklebern der Firmen an den Start gebracht werden. Ebenfalls war der Renntransporter des Klägers sowie zur Verfügung gestellte Bandenwerbung mit bestimmten Werbeträgern zu bestücken. Daneben war jedenfalls die Firma X berechtigt, eigene Gäste und Kunden zu verschiedenen Rennen einzuladen, die ein Rennwochenende im Team verbringen durften. Außerdem war das Rennfahrzeug auf Messeständen der Firma Y zu platzieren und der Werbepartner durfte mit den Erfolgen des Teams des Klägers werben. Bei der Vereinbarung mit der Firma Y wird gesondert angeführt, dass diese auf dem Gebiet der Fahrwerkstechnik für den Automobilbau und Rennsport tätig ist und im Rahmen von Motorsportveranstaltungen testet. Der Kläger verpflichtete sich, dieses Testprogramm mit einem Porsche 911 GT 2 durchzuführen. Pro Rennsaison zahlten die Werbepartner einen pauschal vereinbarten Betrag an den Kläger.

2

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1992 teilte der Kläger dem Beklagten, dem Finanzamt (FA), gegenüber mit, dass er die Umsätze bei Motorsportveranstaltungen als steuerbar ansähe, die Aktivitäten ertragsteuerlich jedoch als Liebhaberei anzusehen seien. Das FA folgte dieser Beurteilung. In den folgenden 2 Jahrzenten erklärte der Kläger steuerbare Umsätze und brachte die Vorsteuern in Abzug, während das FA seine Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei einstufte.

3

In 2011 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung statt. In verschiedenen Schriftsätzen legte der Kläger gegenüber dem Prüfer erneut dar, das "Hobby Motorsport" ohne Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben. Zuletzt habe er viele Rennen mit seinem Sohn als weiterem Fahrer bestritten. Solange sich die Verluste für ihn im tragbaren Rahmen hielten, werde er sein Hobby auch nicht aufgeben. Anhand selbst erstellter Aufzeichnungen (Schriftsatz vom 16. Mai 2011 nebst Anlagen) legte der Kläger dar, von 1994 bis 2010 einen kumulierten Verlust i.H.v. rund 325.000 € erzielt zu haben, welcher sich nach seiner Prognose auf rund 400.000 € bis Ende 2013 erhöhen werde, wobei die für die Jahre 1970 bis 1991 berechneten Verlusten von über 110.000 € unberücksichtigt blieben. Der Prüfer vertrat daraufhin die Ansicht, dass abweichend von den vom Kläger eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre der Vorsteuerabzug für die Tätigkeit des Klägers "Werbung im Motorsport" aufgrund der Ähnlichkeit mit Zwecken wie der Jagd oder Fischerei sowie Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG zu versagen sei. Der Kläger gehe dem Motorsport aus privaten Motiven nach. Entscheidend für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sei dabei auch, dass eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nicht gegeben sei. Dass eine solche auch aus Sicht des Klägers nicht gegeben sei, ergebe sich schon daraus, dass der Kläger für die Streitjahre keine Gewinnermittlungen eingereicht habe. Hinsichtlich der Höhe der vom Prüfer vorgenommenen Vorsteuerkürzungen für die Streitjahre wird auf Tz. 19 Berichts über die Außenprüfung vom 2. Dezember 2011 verwiesen.

4

Das FA erließ am 15. Dezember 2011 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2009 und den erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2010. Mit seinen hiergegen gerichteten Einsprüchen verwies der Kläger auf eine gutachterliche Stellungnahme vom 24. September 2011. In dieser wird ausgeführt, der Kläger sei nach den Verträgen nicht nur anlässlich der Motorsportveranstaltungen zu umfangreichen Werbeaktivitäten verpflichtet gewesen, sondern habe auch die Verpflichtung zur Teilnahme an Rennen übernommen und habe darüber hinaus auch außerhalb der Motorsportveranstaltungen Werbemaßnahmen durchführen müssen. Beispielsweise habe er im Rahmen der Firmenwerbung der Sponsoren das Rennfahrzeug auf der Hannover Messe International (HMI), der Motorshow Essen und der Internationalen Industriemesse Brünn präsentiert. Wegen der vertraglichen Verpflichtung zur Beteiligung an den Motorsportveranstaltungen habe der Kläger dafür Sorge tragen müssen, dass er im Falle der Verhinderung durch einen anderen Fahrer vertreten wurde. So habe er im Jahre 2010 das Fahrzeug auf keinem der Rennen selbst gefahren. Auch in den Vorjahren seien zum Teil andere Fahrzeuge eingesetzt worden.

5

Der Inhalt der vom Kläger erbrachten Leistungen sei nicht die Ausübung des Motorsports, sondern die Werbung für die Sponsoren. Dementsprechend seien die auf diese Leistungstätigkeit entfallenden Aufwendungen auch keine Aufwendungen für den Motorsport, sondern Aufwendungen zur Erbringung von Werbeleistungen. Der Fall des Klägers ähnle dem, welcher der Entscheidung des BFH vom 4. September 2008 (BFH/NV 2009, 230 [BFH 04.09.2008 - V R 10/06]) zugrunde gelegen habe. Dort sei es um einen Motorradrennfahrer gegangen, der bei der siegreichen Teilnahme an Motorradrennen Preisgelder erhalten und darüber hinaus Werbeverträge mit Sponsoren abgeschlossen hatte. Unter anderem habe er sein Motorrad als Schaufensterdekoration zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, Betriebsmittel eines bestimmten Herstellers zu verwenden. Während die Vorinstanz die Unternehmereigenschaft des Klägers verneint und deshalb den Vorsteuerabzug aus der Betätigung versagt habe, sei der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorgelegen habe. Der Vorsteuerausschlusstatbestand des § 15 Abs. 1 a UStG sei von dem Gericht nicht einmal in Erwägung gezogen worden.

6

Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 15 Abs. 1a UStG den bis zum In-Kraft-Treten dieser Vorschrift geltenden Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG wesentlich verschärft und damit gegen die Stand-Still-Klausel in Art. 176 Abs. 2 MwStSystRL verstoßen. Der BFH habe dazu bisher nur entschieden, dass das Vorsteuerabzugsverbot für laufende Aufwendungen nicht gegen die Stand-Still-Klausel verstoße. Ob dies auch für Investitionen gelte, bedürfe noch der höchstrichterlichen Klärung.

7

Durch Einspruchsbescheid vom 13. November 2012 wies das FA den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2009 als unbegründet zurück.

8

Mit seiner Klage, die er zugleich als Untätigkeitsklage wegen der nicht entschiedenen Einsprüche wegen Umsatzsteuer 2006 bis 2008 und 2010 erhob, beruft der Kläger sich weiterhin auf die gutachterliche Stellungnahme. Es sei richtig, dass der Kläger davon ausgehe, dass seine Betätigung aus ertragsteuerlicher Sicht als Liebhaberei zu qualifizieren sei. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung sei dies jedoch ohne Belang.

9

Mittelpunkt der Kundenbetreuung des Klägers sei der große Auflieger gewesen, der neben dem Transport des Rennfahrzeugs insbesondere dem Transport des großen VIP-Zeltes sowie der Tische und der Bestuhlung gedient habe. Der Auflieger sei mit einer möglichst imposanten Zugmaschine zu den Rennen gefahren und mit Werbung für die Firma X versehen gewesen. Wäre es nur um die Teilnahme an einem Autorennen gegangen, hätte für den Transport auch der ebenfalls vorhandene Anhänger genügt, der ohne großen Aufwand mit einem Kleinlastwagen habe gezogen werden können. Das FA übersehe, dass der Kläger im Prüfungszeitraum nur noch gelegentlich selbst das Rennfahrzeug gefahren habe. Im Vordergrund hätten diversen Verpflichtungen gegenüber den geladenen Kunden und Gästen der Sponsoren gestanden. Augenfällig werde der eigentliche Gegenstand der Umsatztätigkeit des Klägers vor allem bei der Betrachtung der Streitjahre 2006 bis 2007. Der Kläger sei in diesen Jahren nicht in der Lage gewesen, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Sponsoren mit seinem eigenen Fahrzeug und seinem Equipment zu erfüllen. Denn er habe über kein geeignetes Fahrzeug verfügt, das auf internationalen Rennen hätte eingesetzt werden können, um den gewünschten Werbeeffekt zu erzielen. Er habe deshalb verschiedene Firmen gegen Entgelt beauftragt, Fahrzeuge auf Porsche-Cup Rennen einzusetzen und mit Werbung seiner Sponsoren zu beschriften. Der Kläger verdiene sein Geld nicht durch eine sportliche Betätigung, er selbst sei in den Streitjahren auch kaum noch als Amateurpilot in Erscheinung getreten. Er betreibe auch keinen Repräsentationsaufwand für sich oder sein Unternehmen. Dieser falle vielmehr bei seinen Sponsoren an. Die Nichtabziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 1a UStG müsse im Übrigen auf die Anschaffung des Gegenstands selbst beschränkt werden. Der Kläger habe in großem Umfang Aufwendungen geltend gemacht, bei denen es gerade an der "Gegenstandsbezogenheit" zu dem Rennwagen gefehlt habe.

10

Am 19. November 2013 erließ das FA einen Einspruchsbescheid auch für die Jahre 2005 bis 2008 und 2010, in dem es die Einsprüche als unbegründet zurückwies.

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Der Kläger beantragt,

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die Umsatzsteuer unter Abänderung der angefochtenen Bescheide für 2005 auf 21.843,21 €, für 2006 auf 2.120,45 €, für 2007 auf Minus 35.812,28 €, für 2008 auf Minus 25.737,50 € für 2009 auf Minus 24.195,56 € und für 2010 auf Minus 63.804,14 € festzusetzen.

13

Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Es verweist auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidungen. Im Übrigen sei es unbeachtlich, in welchem Umfang sich der Kläger zu einer Betätigung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 a UStG entschlossen habe. Denn für die Begründung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sei die Höhe der Ausgaben oder Umsätze unmaßgeblich. Als sog. Escape-Klausel stelle § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ausschließlich auf die Gewinnabsicht ab.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat den Vorsteuerabzug für die unternehmerische Betätigung des Klägers "Werbung im Motorsport/Durchführung von Feldexperimenten/Betreuung von Mitarbeitern und Kunden im Rahmen der Motorsporttätigkeit" zu Recht versagt.

17

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

18

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Der Kläger ist Unternehmer, da er bei seiner Teilnahme an Autorennen sowie bei der Ausstellung seines Rennfahrzeugs nachhaltig Werbeleistungen gegen Entgelt erbracht hat. Unter den vorliegenden Umständen ist auch die Renntätigkeit selbst als unternehmerisch anzusehen, weil sie sich von der Tätigkeit des Klägers als Werbeunternehmer nicht trennen lässt.

19

2. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG sind nicht abziehbar Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Das Vorsteuerabzugsverbot erfasst demnach Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke. Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" fallen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH-- vom 03. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 [BFH 03.02.1993 - I R 18/92]; Beschluss des BFH vom 11. August 1994 I B 235/93, BFH/NV 1995, 205). Auch der automobile Motorsport ist als solch ein ähnlicher Zweck zu werten, da er ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation bietet wie etwa der Segel-, Reit-, Golf- oder Flugsport (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 III B 154/07, BFH/NV 2009, 579; FG München-Urteil vom 28. September 2005 10 K 1427/03 ).

20

Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind. Eine Ausnahme gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG für Steuerpflichtige, die die Jagd, Fischerei oder die Bootsbenutzung und dergleichen gewerblich ausüben (BTDrucks III/1811, S. 8 und BTDrucks 7/2180, S. 17). Eine weitere für Zwecke der Umsatzsteuerfestsetzung geltende Einschränkung des Anwendungsreichs des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG dahingehend, dass Aufwendungen für solche in der Norm genannten Gegenstände nicht erfasst werden, die bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht gleichwohl nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden, ist nicht zulässig. Denn dies wäre weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 XI R 60/06, BStBl II 2009, 167).

21

Für das Abzugsverbot kann es ferner auch nicht darauf ankommen, ob die Aufwendungen betrieblich erwünschte Nebeneffekte haben. So hat der BFH in Fällen von Oldtimer-Flugzeugen, die bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, entschieden, dass diese zwar auch der Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken dienen mögen. Ohne diesen betrieblichen Bezug sei die aktive oder passive Teilnahme an Flugtagen jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Es widerspräche, so der BFH, dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob Werbezwecke für den Einsatz der Flugzeuge im Vordergrund standen oder ob die Präsentation der Flugzeuge der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft diene. Diese Abgrenzung, die -- wenn überhaupt-- nur unter Schwierigkeiten möglich ist, zu erübrigen, sei gerade das Ziel der Vorschrift. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greife daher jedenfalls immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Ob bei der Veranstaltung tatsächlich Geschäftsfreunde zugegen waren, oder einer privaten Neigung des Unternehmers oder des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft nachgegangen wird, sei hingegen nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, DStRE 2007, 946 [BFH 07.02.2007 - I R 27/05]).

22

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Sämtliche der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit dem vom ihm betriebenen automobilen Motorsport als einem ähnlichen Zweck i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Es widerspricht dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungszweck zu prüfen, inwiefern bei einzelnen Aufwendungen wie der Anschaffung des großen Aufliegers oder den Aufwendungen für den Schauraum in Stadt X der Zweck der Erzielung von Werbeeinnahmen im Vordergrund stand. Gegen eine Aufteilung der Aufwendung in solche, bei denen der Motorsport, und solchen, bei denen die Werbung im Vordergrund stand, spricht dabei auch, dass der Kläger von seinen Werbepartnern nur ein pauschales Entgelt pro Rennsaison erhielt. Vorsteuern für Aufwendungen, die ganz ausschließlich nur Werbezwecken zuzuordnen sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

23

Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht nach § 4 Abs. 5 S. 2 EStG zu berücksichtigen. Hierfür fehlt es am Nachweis der erforderlichen Gewinnabsicht. Gewinnabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es handelt sich dabei um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Merkmalen zu beurteilen ist. Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen der Gewinnabsicht geschlossen werden. Dabei können einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Februar 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428). Aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände kann nicht auf eine Gewinnabsicht geschlossen werden. Der Kläger hat selbst Aufzeichnungen eingereicht aus denen hervorgeht, dass er von 1994 bis 2010 einen kumulierten Verlust i.H.v. rund 325.000 € erzielte, welcher sich nach seiner Prognose auf rund 400.000 € bis Ende 2013 erhöhen werde, wobei die für die Jahre 1970 bis 1991 berechneten Verlusten von über 110.000 € unberücksichtigt blieben. Der Kläger hat zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 eingeräumt, ohne Gewinnabsicht zu handeln.

24

3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG 1999 ist durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführt worden und gilt mit Wirkung vom 1. April 1999 an (Art. 18 Abs. 2 StEntlG 1999/2000/2002).

25

Gemeinschaftsrechtliche Grundlage ist Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 stellt im Ergebnis nur eine Ersatzregelung für einen bereits bestehenden Ausschlusstatbestand dar und ist damit keine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Erweiterung bzw. erstmalige Einfügung eines Ausschlusstatbestands.

26

Bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG war der Vorsteuerabzug für die dem Abzugsverbot unterliegenden Aufwendungen zwar nicht unmittelbar durch das UStG 1973 ausgeschlossen, wenn ansonsten die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG 1973 erfüllt waren. Der einem Unternehmer zustehende Vorsteuerabzug wurde aber durch eine ebenso hohe Besteuerung der Aufwendungen als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1973 ausgeglichen.

27

Damit war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG bereits ein mittelbares Vorsteuerabzugsverbot für Leistungsbezüge normiert. Der Ersatz des Aufwendungseigenerbrauchs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1993 durch ein unmittelbares Vorsteuerabzugsverbot gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 ist daher für Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG durch Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt (BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 XI R 60/06, BStBl II 2009, 167 [BFH 02.07.2008 - XI R 60/06]). Die Änderung der Gesetzestechnik begründet keinen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, weil der Umfang des Vorsteuerausschlusses bzw. die Steuerbelastung des Unternehmers im Ergebnis nicht geändert wurde.

28

Dies gilt auch soweit der Kläger im vorliegenden Fall nicht nur laufende Aufwendungen sondern auch Kosten für den Erwerb von Wirtschaftsgütern wie Fahrzeugen geltend gemacht hat. Denn die Neuregelung entspricht letztlich der Intention des Art. 176 Satz 2 MwStSystRL und stellt nur eine Änderung der Gesetzestechnik da, welche lediglich Zinsvorteile beseitigt, ohne dass ein neues Vorsteuerabzugsverbot eingeführt wurde.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.