Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.05.2014, Az.: 2 K 216/12
Anrechenbarkeit einer niederländischen Dividendensteuer bei einem vorliegenden Gestaltungsmissbrauch
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 21.05.2014
- Aktenzeichen
- 2 K 216/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 26540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2014:0521.2K216.12.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 02.03.2016 - AZ: I R 73/14
Rechtsgrundlagen
- § 34c Abs. 1 EStG
- § 34c Abs. 6 S. 4 EStG
Fundstellen
- DStZ 2015, 287-288
- IWB 2014, 890
Amtlicher Leitsatz
Zur Anrechnung ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch.
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung niederländischer Dividendensteuer i.H.v. 200.T DM/100 T€ auf die vom Kläger für das Streitjahr 1999 zu zahlende Einkommensteuer.
Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer und Gesellschafter der I GmbH (I) tätig und erzielte für seine Geschäftsführertätigkeit einen Bruttolohn von etwa 1,2 Mio. DM jährlich, daneben gab er unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von x Mio. DM in 1999 an, hinzu kamen insgesamt erhebliche Verluste aus der Vermietung von fünf Objekten in 2 deutschen Städten. Er wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt.
In einem, ihm 2008 bekanntgegebenen, in strafrechtlicher Hinsicht nach erheblichen Steuernachzahlungen und einer zusätzlichen Geldbuße von x € nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellten Ermittlungsverfahren, stellten die Steuerfahndungsbehörden in A und B fest, dass der Kläger mit einer Beteiligungskonstruktion Kapitaleinkünfte verschleiert und der Besteuerung entzogen hatte.
Er hatte am 30. Oktober 1992 55% der Stammanteile der I an eine V B.V. in den Niederlanden - im Folgenden V - veräußert und behielt nominell nur, neben einem weiteren Gesellschafter, 25% der Stammanteile. Die V ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft B N.V. mit Sitz in den Niederländischen Antillen - im Folgenden B - und diese wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der F Consultings Ltd. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, an der der Kläger zu 100% beteiligt war. Ab 1. März 2001 wurden Vermögenswerte von der F sukzessive auf die Stiftung M mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein umgeschichtet. Die letztgenannte Gesellschaft und die Stiftung unterhielten Konten zur LGT-Bank in Liechtenstein; alleiniger Anteilseigner der F und Begünstigter der Stiftung war der Kläger. Die ihm so weiterhin zugeflossenen anteiligen Gewinnausschüttungen der I hatte der Kläger in seiner Steuererklärung für das Streitjahr nicht angegeben.
Der Beklagte setzte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid deshalb die der V. in den Streitjahren zugeflossenen Nettoausschüttungen der I für 1999 mit 2.500.000 DM als weitere Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen an.
Der Einspruch des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Beklagte mit Änderungsbescheiden dem Begehren des Klägers folgte, die von der I an die V. gezahlten Bruttodividenden in Höhe von 3,7 Mio. DM anstelle der Nettoausschüttungen als Einkünfte anzusetzen und so die von der I abgeführte Körperschaftsteuer in Höhe des jeweiligen Differenzbetrags auf die Einkommensteuer anzurechnen. Die Kapitalertragsteuer wurde nur insoweit angerechnet als sie nicht aufgrund eines Antrags nach § 50d EStG rückerstattet wurde.
Im Übrigen wies er die Einsprüche zurück und führte aus, dass nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem. §§ 39, 42 Abgabenordnung (AO) die Gewinnausschüttungen der I GmbH an die V. dem Kläger als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen seien. Diese stellten daher inländische Einkünfte dar, weswegen ihm auch die Körperschaftsteuer hätte angerechnet werden können, die die I insoweit abgeführt habe. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Berücksichtigung der auf Ebene der Ausschüttungen der V. an die B abgeführte niederländische Dividendensteuer (1999 217.500 holländischen Gulden/200 TDM auf 4,35 Mio. Gulden) komme nicht in Betracht, weil diese Einkünfte dem Kläger nicht zugerechnet würden und damit nicht in die Ermittlung der der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte einbezogen werden könnten. Es liege mithin kein Doppelbesteuerungstatbestand vor; nur dann käme eine Anrechnung niederländischer Steuern nach Maßgabe des § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage und verfolgt zunächst sein Begehren aus dem Einspruchsverfahrens weiter.
Nach entsprechenden richterlichen Hinweisen wendet er sich nunmehr nur noch gegen die Versagung der Anrechnung der niederländischen Dividendensteuer im Streitjahr. Auch wenn insoweit ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, handele es sich um ausländische Einkünfte des Klägers, so dass die niederländische Dividendensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnen sei. Sehe man dies anders, sei hilfsweise nach § 34c Abs. 3 EStG die ausländische Steuer abzuziehen. Diesem Abzug stehe auch nicht § 34c Abs. 6 Satz 4 EStG entgegen. Diese Regelung sei nur eine Ausnahme zur Vorschrift des § 34c Abs. 3 2. Variante EStG. Hier gehe es aber um den Abzug nach § 34c Abs. 3 3. Variante EStG, weil keine "ausländischen Einkünfte vorlägen". Besteuerungsstaat und Herkunftsstaat der Dividenden fielen insoweit nicht auseinander, was Voraussetzung sei. Jedenfalls könne § 34c Abs. 6 Satz 4 EStG dem Abzug der Dividenden im Streitjahr 1999 nicht entgegenstehen, weil die Vorschrift nach der Rechtsprechung des BFH erst ab dem Veranlagungszeitraum 2000 anwendbar sei.
Wenn der Beklagte ausführe, dass die Gewinnausschüttungen der V. an die B dem Kläger nicht zugerechnet würden, sei die Auffassung des Beklagten, die Ausschüttungen der I an die V. dem Kläger nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen, zweifelhaft und nicht nachgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung wurde mittels eines Schriftsatzes vorgetragen, dass der Kläger die niederländische Steuer durch Vorlage beglaubigter Übersetzungen der Kontoauszüge und Dividendensteuererklärungen nachgewiesen habe. Dies genüge den Anforderungen des § 68b Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). Zwar sei § 34c Abs. 1 EStG mangels Vorliegen "ausländischer Einkünfte" nicht einschlägig, aus genau diesem Grund sei jedoch ein Fall des § 34c Abs. 3 EStG gegeben. Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, es liege auch eine Doppelbelastung mit deutscher Einkommensteuer und niederländischer Dividendensteuer vor.
Dem Kläger sei nicht nur die Ausschüttung der I zuzurechnen, sondern die gesamte ausländische Konstruktion und damit auch die ausländischen Steuern. Selbst wenn von einer internen Vermögensumschichtung ausgegangen werde, bestünde eine Belastung mit ausländischer Einkommensteuer. Dadurch seien die Voraussetzungen des § 34c EStG erfüllt. Der vorliegende Sachverhalt sei zudem mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt zum Az. I R 39/02 vergleichbar. In beiden Verfahren sei eine ins Ausland erfolgte Zahlung ignoriert und stattdessen eine fiktive inländische Zahlung angenommen worden.
Es liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande (DBA) nicht einschlägig sei. § 34c Abs. 6 EStG sei deshalb nicht anwendbar. § 34c Abs. 1 und 3 EStG seien darum nicht gesperrt, auch hier sei der Sachverhalt vergleichbar zur o.g. Entscheidung des BFH. Erst durch die Einführung des § 34c Abs. 6 S. 5 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2000 hätte die Anwendung des Abs. 3 dieser Vorschrift bei rechtsmissbräuchlichen Gestaltungen verhindert werden sollen. Deshalb müsse ein Abzug möglich sein.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Eine Anrechnung bzw. ein Abzug ausländischer Quellensteuer nach § 34c EStG komme nicht in Betracht. Dem Kläger würden nur die Ausschüttungen der I an die V. zugerechnet. Hier gehe es aber um die Quellensteuern, die auf Ebene der V für die nachfolgenden Ausschüttungen an die B erhoben worden seien. Diese Ausschüttungen seien dem Kläger bisher nicht zusätzlich zugerechnet worden; die Kette der vom Kläger zwischengeschalteten Gesellschaften sei ohne Bedeutung. Es mangele an der nach § 34c EStG erforderlichen Subjektidentität. Auch der vom Kläger behauptete Kaskadeneffekt sei nicht erkennbar; die niederländischen oder anderweitigen ausländischen Steuern seien nur auf die nicht der deutschen Besteuerung unterliegende Einkommensverwendung (Umschichtung auf weitere Gesellschaften) erhoben worden.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung - wie sie die Steuerfahndung angestellt habe - habe das Vermögen durch die Ausschüttungen letztlich nicht den Verfügungsbereich des Klägers verlassen. Deshalb seien ihm die Ausschüttungen und im Ausland erzielten Erträge zugerechnet worden. Auch das Urteil des BFH vom 1. April 2003 (I R 39/02) stehe dem nicht entgegen. Nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt sei trotz missbräuchlicher Gestaltung eine Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt, da dem dortigen Kläger die dem Steuerabzug zugrundeliegenden Einkünfte gem. § 42 AO zugerechnet worden seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da keine Vermögensmehrung erfolgt sein. Die Beträge seien lediglich weitergeleitet worden. Es sei keine Wertschöpfung im Ausland vorhanden.
Während des Klageverfahrens wurden drei niederländische Dividendensteuererklärungen und Kontoauszüge hinsichtlich der Zahlungen der Dividendensteuer durch die V. im Jahr 1999 eingereicht, die auf Bitte des Gerichts auch übersetzt wurden. Es wurde eine Dividendensteuer i.H.v. 107.500 NLG (48.781,37 €) für eine unterjährige Ausschüttung am 1. September 1999 über 2.150.000 NLG in 1999 und eine Steuer i.H.v. 50.000 NLG (27.226,81 €) für eine Ausschüttung über 1.000.000 NLG am 3. Dezember 1998 sowie für eine Ausschüttung i.H.v. 1.200.000 NLG am 15. September 1998 für den Gewinn 1997 i.H.v. 60.000 NLG (22.689,00 €) einbehalten (Bl. 196 - 214 GA).
Im Richterbrief wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ausschüttung der V. an die B in den Ndl. Antillen handele. Hierfür sei das DBA nicht einschlägig, da es nicht für die niederländischen Antillen gelte. Die Anwendung von § 34c Abs. 6 EStG sei deshalb zweifelhaft.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollen Umfang abzuweisen. Der Kläger ist durch die Nichtanrechnung der niederländischen Dividendensteuern nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Die vom Kläger vorgenommene Gestaltung mit der Zwischenschaltung der beiden niederländischen Gesellschaften ist für die Besteuerung in Deutschland nicht anzuerkennen.
a. Nach § 42 Abs. 2 S. 1 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dem ist jedenfalls so, wenn für die gewählte Gestaltung keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Anzuwenden ist vorrangig nach § 42 Abs. 1 S. 2 AO eine Regelung, die verhindert, dass durch die Verwirklichung des Tatbestands eine Steuerumgehung eintritt. Liegt keine solche Regelung vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Eine spezielle oder allgemeine Missbrauchsregelung sieht das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen nicht vor (vgl. Wassermeyer-Mick/Galavazi vor Art. 1 Rn. 26f), so dass § 42 AO durch das DBA nicht verdrängt werden kann.
In der Sache folgt der Senat der Auffassung des Beklagten, dass die Zwischenschaltung der im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Kette von ausländischen Gesellschaften, die teilweise in sogenannten Steueroasen ansässig waren, einen allein der Steuerersparnis dienenden rechtlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AO darstellt. Dem Kläger sind deshalb als Anteilseigener der F die Beträge zuzurechnen, die ursprünglich aus Gewinnausschüttungen der I herrührten und über die Kette der vorgenannten ausländischen Gesellschaften letztlich auf ein Konto der F flossen. Dies hat auch der Kläger ausdrücklich eingeräumt.
Auf die von ihm aufgeworfene Frage des Nachweises einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es nicht an. Die sich direkt aus § 42 (Abs. 1 S. 3) AO ergebende Rechtsfolge (Besteuerung wie bei angemessener Gestaltung) ist, dass die Gewinnausschüttungen der I, auch soweit sie nominell an die holländische Gesellschaft V., erfolgt sind, dem Kläger direkt zuzurechnen sind, also als wäre er auch in den Streitjahren - wie bis zum 30. Oktober 1992 - nicht nur mit 25% an der I beteiligt gewesen.
Dies hat zur Folge, dass die weiteren Ausschüttungen der V. an die B nicht zu beachten sind. Deshalb hat der Beklagte folgerichtig die zwischen diesen Gesellschaften vorgenommenen Ausschüttungen nicht als Einkünfte einer Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt unabhängig von den zeitlichen Verschiebungen, die sich durch abweichende Ausschüttungszeitpunkte und -beträge ergeben.
b. Klarstellend weist der Senat insoweit darauf hin, dass es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz, KStG) handelt. Hierunter ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Urteile vom 16. März 1967, I 261/63, BStBl. III 1967, 626; vom 3. Mai 2006, I R 124/04, BStBl. II 2011, 547; vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, BStBl. II 2011, 62; vom 22. Dezember 2010, I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019, 15. Februar 2012, I R 19/11, BFHE 236, 452). Die I hat hier aber offen an ihre nominellen Gesellschafter ausgeschüttet.
2. Die vom Kläger mit seinem Hauptantrag erstrebte Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht. Wie der Beklagte im Einspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, setzt eine Anrechnung nach dieser Norm das Vorliegen ausländischer Einkünfte im Sinne des § 34d EStG voraus.
a. Nach § 34c Abs. 1 S. 1 EStG kann bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, die auf die Einkünfte aus diesem (anderen, ausländischen) Staat entfällt. Nach S. 2 dieser Vorschrift ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b EStG ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Demnach ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift Voraussetzung für eine Anrechnung ausländischer Steuern, dass auch ausländische Einkünfte vorliegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
b. Bei den Ausschüttungen der in Deutschland ansässigen und tätigen I handelt es sich um inländische Einkünfte des Klägers, auch wenn sie über den europäischen und einen außereuropäischen Teil des Königreichs der Niederlande an das britische Überseegebiet der Jungferninseln weitergeleitet wurden. Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 34d Nr. 6 EStG) könnten nur vorliegen, wenn, wofür hier gerade nichts ersichtlich ist, eine der vom Kläger wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften im Ausland eine (wirtschaftliche) Tätigkeit entfaltet hätte, die über das Durchleiten von Ausschüttungen zum Zwecke der Verschleierung oder Nichtversteuerung dieser Erträge hinaus gegangen wäre und dem Kläger aus einer solchen Tätigkeit Dividenden oder andere Kapitalerträge zugeflossen wären. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung der B im Streitjahr sowie den Jahren davor und danach bestand deren Einkommen zum ganz überwiegenden Anteil in der Dividende der V. Eine eigene operative Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Dies ist auch bei der V. der Fall. Deren Einnahmen bestehen ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung 2000 sowie der davor und der danach liegenden Jahre (der Jahresabschluss für 1999 liegt nicht vor) im Wesentlichen aus der Ausschüttung der I aus Deutschland. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht ersichtlich, wäre bei einer Holding auch ungewöhnlich. Bei den Ausschüttungen der V. handelt es sich -unbeachtlich der Abweichungen hinsichtlich des Ausschüttungszeitpunkts und der Ausschüttungsbeträge -um dieselben Einkünfte, die von der I ausgeschüttet wurden. Es liegt keine Vermögensmehrung beim Kläger vor, da dieser die Einkünfte schon auf der Stufe der I erzielt hat.
Auf die Weiterschüttung kann deshalb wegen des o.g. Missbrauchs nicht abgestellt werden. Es ist eine Ausschüttung der I an den Kläger anzunehmen, da dies Sinn und Zweck der Gestaltung war, diese zu umgehen. Damit handelt es sich um einen rein inländischen Vorgang.
Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 1. April 2003 (I R 39/02, BFHE 202, 202, BStBl. II 2003, 869) kommt eine Anwendung von § 34c Abs. 1 EStG nicht in Betracht. In o.g. Urteil wurde ein Sachverhalt entschieden, bei dem letztlich ein Auftrag zwischen der in London ansässigen I und dem Kläger in Deutschland zugrunde gelegt wurde. Durch die dort gewählte Gestaltung ist in der Schweiz eine Verrechnungssteuer angefallen, die der in Deutschland ansässige Kläger gezahlt hatte. Zudem handelte es sich bei dem dortigen Auftrag um eine wirtschaftliche Tätigkeit (Marketingmaßnahmen). Der BFH hat zudem bejaht, dass die schweizerische Verrechnungssteuer auch bei einer angemessenen Gestaltung angefallen wäre. Entscheidend war jedoch, dass hinsichtlich der Zahlung der ausländischen Steuer Subjektidentität vorlag, da die Steuer beim dortigen Kläger angerechnet wurde, der sie auch gezahlt hat. Der BFH hat entschieden, dass in Missbrauchsfällen - jedenfalls bei Subjektidentität - § 34c EStG zur Anwendung kommen muss.
Vorliegend ist jedoch ein Fall des Durchreichens von Ausschüttungen zu betrachten, so dass der hier zu entscheidende Sachverhalt mit dem o.g. ausgeurteilten Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Für jede Ausschüttung hat ein erneuter Gesellschafterbeschluss zu erfolgen. Zudem werden die Beträge auch nicht in identischem Umfang weitergeschüttet. sie setzen sich aus unterschiedlichen Teilbeträgen/Stückelungen zusammen. Zudem sind die Abzugssteuern einzubehalten und abzuführen. Auch die verschiedenen Kosten der ausländischen Gesellschaften müssen vor einer weiteren Ausschüttung bedient werden. Insofern sind vor einer weiteren Ausschüttung Überlegungen anzustellen, die über eine Weiterreichung des erlangten Betrages hinausgehen. Es ist eine Abweichung zum o.g. BFH-Urteil zu sehen, wo der streitige Betrag auf das Konto des Klägers weitergeleitet wurde. Durch die Ausschüttung in den Niederlanden ist es beim Kläger nicht zu einer Vermögensmehrung gekommen, da die Beträge letztlich aus seinem Vermögen stammen.
Hieran ändert auch die Regelung des Art. 13 des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens nichts, wenn die weiteren Ausschüttungen betrachtet werden. Diese Regelung weist - mit der Ausnahme einer (anrechenbaren) Quellensteuer - das Besteuerungsrecht für Dividenden, die einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat aus dem anderen Staat bezieht, dem Wohnsitzstaat zu. Formell sind nicht dem Kläger, sondern der V. aus dem nichteuropäischen Teil der Niederlande, für den das Abkommen nach dessen Art. 25 nicht gilt, Dividenden zugeflossen. Materiell handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um einen Bezug aus dem anderen Vertragsstaat.
Auf eine Ausschüttung von der V. an den Kläger kann hier nicht abgestellt werden, da dies § 42 AO widerspricht. Nach dieser Vorschrift ist die gesamte Gestaltung nicht anzuerkennen, so dass es bei einer Nichtanwendbarkeit des DBA Deutschland-Niederlande bleibt. Um zu einer Anrechnung der niederländischen Dividendensteuer zu kommen, müsste auf eine Ausschüttung der V. an den Kläger abgestellt werden. Dann müssten dem Kläger jedoch auch Ausschüttungen aus den Niederlanden als ausländische Einkünfte zugerechnet werden. Da jedoch die gesamte Konstruktion nicht anzuerkennen ist, wäre eine solche Lösung nicht systemgerecht. Sie wäre für den Kläger steuerlich auch ungünstiger, da die ausgeschütteten Beträge bei ihm als zusätzliche Einnahmen bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen wären. Sein Steuersatz dürfte die 5%ige Dividendensteuer übersteigen.
3. Eine - mit dem Hilfsantrag begehrte - Anrechnung der niederländischen Dividendensteuern gem. § 34c Abs. 3 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Nach § 34c Abs. 3 EStG sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Auch diese Vorschrift geht somit vom Vorliegen von Einkünften mit Auslandsbezug aus, da dies wesentliches Tatbestandsmerkmal des Abs. 1 dieser Vorschrift ist. Zumindest der ausländische Staat muss sie als ausländisch qualifizieren. Dieselben Einkünfte müssen aber auch der deutschen Steuer unterworfen werden. Die ausländische Steuer muss auf Einkünfte entfallen, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind, d.h. es muss eine Doppelbesteuerung drohen (Blümich-Wagner § 34c, Rn. 87).
Die Ausschüttung der V. an die B wird jedoch nicht der deutschen Besteuerung unterworfen, da eine Direktausschüttung der I an den Kläger unterstellt wird. Deshalb kann § 34c Abs. 3 EStG nicht greifen, so dass die Dividendensteuer nicht anzurechnen ist.
Nachrichtlich sei erwähnt, dass keine Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der niederländischen Dividendensteuer mit der deutschen Einkommensteuer bestehen, da sie mit der Kapitalertragsteuer bzw. Quellensteuer vergleichbar ist. Die niederländische Dividendensteuer ist allerdings nicht auf dieselben Einkünfte angefallen, die der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Die V. musste einen eigenen Ausschüttungsbeschluss fassen. Zudem wurden nicht dieselben Beträge weitergeschüttet, die auch von der I ausgeschüttet wurden. Es handelt sich vielmehr um drei Ausschüttungsbeträge für die die Steuer in 1999 abgeführt wurde. Zwei Ausschüttungen beziehen sich auf das Ergebnis 1998 und wurden auch in 1998 vorgenommen, lediglich bei einem Betrag handelt es sich um eine Ausschüttung für das Streitjahr im Jahr 1999.Die bislang tatsächlich nachgewiesene und abgeführte niederländische Dividendensteuer 1999 beträgt bislang 107.500 NLG. Zur Nachweisfrage vgl. Punkt 6.
Weiterhin muss eine sog. Subjektidentität vorliegen, d.h. der inländische Steuerpflichtige muss grds. auch Schuldner der ausländischen Steuer sein (Blümich-Wagner § 34c EStG, Rn. 32, 61). Dies bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Schuldner der niederländischen Dividendensteuer war jedoch nicht der Kläger, dieser hat diese auch nicht getragen. Vielmehr wurde eine Überweisung vom Konto der V. vorgenommen. Auch hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum vom BFH ausgeurteilten Verfahren I R 39/02 (a.a.O.) wo der Kläger dem die Einkünfte zugerechnet wurden, auch die ausländische Steuer gezahlt hat. Die erforderliche Subjektidentität ist somit nicht gegeben und kann wegen der Betrachtungsweise nach § 42 AO (s.o.) auch nicht ersetzt werden.
Entscheidend ist jedoch, dass vorliegend bei der Weiterschüttung an die ausländischen Gesellschaften beim Kläger keine ausländischen Einkünfte entstehen. Die weitergereichten Ausschüttungen werden nicht -neben der inländischen von der I an die V. erfolgten Ausschüttung - bei der deutschen Steuer erfasst. Es verbleibt bei einer einmaligen Erfassung als inländische Einkünfte. Deshalb kommt es auch nicht zu einer doppelten Besteuerung von Erträgen, die durch § 34c EStG vermieden werden soll. Mangels ausländischer Einkünfte kann die niederländische Steuer deshalb nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht angerechnet werden (anders als im o.g. BFH-Urteil). Die hätte zur Folge, dass sowohl die deutsche Körperschaftsteuer wie auch die niederländischen Dividendensteuern angerechnet würden, obwohl nur einmal (inländische) Einkünfte erfasst sind. Das mag bei Gestaltungen, in denen Ausschüttungen nicht durchgeleitet werden, sachgerecht sein, vorliegend entstünde jedoch eine doppelte Begünstigung, die es zu vermeiden gilt.
Nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO entsteht ein Steueranspruch bei Vorliegen eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. In den Fällen des § 42 AO, insbesondere bei missbräuchlicher Einschaltung von Basisgesellschaften ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 AO die im Ausland erhobene Steuer eine Steuer des inländisch unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners und die Anrechnung grds. zulässig, wenn die Einkünfte aus dem Staat der Basisgesellschaft stammen (Blümich-Wagner, § 34c, Rn. 37; Urteil des BFH vom 1. April 2003, I R 39/02, BStBl. II 2003, 869). In Missbrauchsfällen ist nach dem vorgenannten BFH-Urteil eine ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 3, 1 EStG anzurechnen, wenn sie bei einer wirtschaftlich angemessenen Gestaltung des Sachverhalts angefallen wäre.
Vorliegend wäre bei einer angemessenen Gestaltung im Bereich I, V. und B mit dem Kläger jedoch eine Ausschüttung der I direkt an den Kläger erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass ein rein inländischer Vorgang vorläge und gar keine niederländische Dividendensteuer entstanden wäre. Es handelt sich vorliegend nicht um eigene Einkünfte der beiden ausländischen Gesellschaften, sondern um eine Durchschüttung aus Deutschland. Insoweit wäre der Fall abweichend von Entscheidungen zu wirtschaftlich tätigen ausländischen Gesellschaften und deren erwirtschaftetem Ergebnis zu sehen (deshalb BFH-Urteil vom 1. April 2003, I R 39/02, a.a.O. nicht vergleichbar).
4. Nach § 34c Abs. 6 EStG sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Nach S. 2 dieser Vorschrift ist bei einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Anrechnungsklausel - hier Art. 13 Abs. 2 DBA Deutschland-Niederlande - eine Anrechnung nach dem Verhältnis der ausländischen zu den inländischen Einkünften vorzunehmen. Die ausländische Steuer kann nur insoweit angerechnet werden, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt. Auch hierfür ist somit wesentliche Voraussetzung, dass ausländische Einkünfte vorliegen. Ausländische Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 6 EStG sind nur solche, die nach Maßgabe des DBA aus dem ausländischen Staat stammen und grds. der DBA-Anrechnung unterliegen (Hermann/Heuer/Raupach-Kuhn, § 34c EStG, Rn. 208). Die ausländische Steuer muss auf Einkünfte anfallen, die auf Einkünfte erhoben wird, die aus dem entsprechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Alleine der Abschluss eines DBA genügt nicht (Urteil des BFH vom 24. März 1998, I R 38/97, BFHE 185, 464, BStBl. II 1998, 471).
Die Ausschüttung der I an die V. wurde vom Beklagten zu Recht als inländische Einkünfte behandelt und die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet. Hierbei handelt es sich um keinen Vorgang mit DBA-Relevanz.
Vielmehr sind die V. und die B als eigenständige Steuersubjekte nicht anzuerkennen, sondern als bloße Zahlstellen oder ausländische Konten des Klägers anzusehen, bei denen Kapitalerträge des Klägers versteckt wurden. Es handelt sich jedoch um die Weiterleitung der Ausschüttungen aus der I, die bereits als inländische Einkünfte mit Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer erfasst wurden. Weitere Einkünfte wurden nicht erfasst.
Die Weiterschüttung der V. an die B stellt einen rein ausländischen Vorgang dar, bei dem das DBA auch dann nicht anwendbar ist, wenn man wegen der Missbrauchsgestaltung davon ausgeht, dass eine Ausschüttung von der I an die B erfolgt ist. Diese hat ihren Sitz auf den Niederländischen Antillen, für das das DBA nach dessen Artikel 27 Abs. 1 jedoch nicht gilt. Demnach ist § 34c Abs. 6 EStG mit seinem Verweis auf die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift nicht anwendbar. Insoweit kann also auch keine Berücksichtigung der niederländischen Steuer herbeigeführt werden (vgl. auch Urteil des BFH vom 1. April 2003, I R 39/02, BStBl. II 2003, 869).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 34c EStG zum Ziel hat, eine doppelte Besteuerung derselben ausländischen Einkünfte mit deutscher und ausländischer Steuer abzumildern, wenn diese nicht durch ein DBA beseitigt werden kann (Blümich-Wagner, § 34c EStG, Rn. 25; Schmidt-Heinicke § 34c, Rn. 6). Dies ist auch aus dem Wortlaut des § 34c Abs. 6 S. 3 EStG 1999 erkennbar.
5. Nicht entscheidend ist für den Senat, das zeitliche Moment, das den konkret geltend gemachten Anrechnungsbeträgen zugrunde liegt.
Nach § 34c Abs. 1 S. 5 EStG kann nur die ausländische Steuer angerechnet werden, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und i.R.d. Veranlagung zu berücksichtigenden ausländischen Einkünfte entfällt. Bezogen sind die Einkünfte in dem Jahr, in dem sie als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Nicht entscheidend ist für welchen Zeitraum die Steuer im Ausland festgesetzt und erhoben wurde. Weichen im Ausland Berechnungs- und Veranlagungszeitraum ab, ist die ausländische Steuer in dem Jahr anzurechnen, in dem in Deutschland die Einkünfte zu erfassen wären (Blümich-Wagner § 34c, Rn. 47).
Die beiden niederländischen Gesellschaften bilanzieren zum 31. Dezember, haben somit kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Dies bedeutet, dass die beiden in 1998 erfolgten Ausschüttungen an die B im Jahr 1998 in der Bilanz zu erfassen sind. Mangels Vorhandensein von Aufgliederungen bzw. Erläuterungen in den Jahresabschlüssen lässt sich jedoch nicht feststellen, in welchem Jahr diese beiden o.g. Ausschüttungen erfasst wurden. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die auf diese beiden Ausschüttungen entfallenden Dividendensteuern - die ausweislich der Steueranmeldungen im Streitjahr 1999 angemeldet wurden, im Streitjahr angerechnet werden können. Dagegen spricht, dass die Steuern (vermutlich) schon bei der Ausschüttung entstanden sind. Dagegen spricht auch, dass es sich beim Kläger um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, für die gem. § 11 Abs. 1 EStG das Zuflussprinzip gilt. Die Ausschüttungen, die in 1998 vorgenommen wurden, wären dem Kläger auch 1998 zuzurechnen gewesen. Dem wäre die anrechenbare Steuer gefolgt, da lediglich auf die Zahlung abzustellen ist, nicht jedoch auf das Jahr, in dem gezahlt wurde.
6. Außerdem besteht eine Nachweispflicht gem. § 68b EStDV (Hermann/Heuer/Raupach-Kuhn, § 34c EStG, Rn. 208). Der Nachweis kann nach § 68b S. 1 EStDV durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über Zahlung) erbracht werden. Bei Urkunden in einer fremden Sprache kann eine beglaubigte Urkunde verlangt werden (§ 68b S. 2 EStDV). Mittlerweile wurde eine beglaubigte Übersetzung der Dividendensteuererklärungen 1999 aus denen sich ergibt, dass eine Dividendensteuer i.H.v. 107.500 NLG (48.781,37 €) für eine unterjährige Ausschüttung in 1999 und eine Steuer i.H.v. 50.000 NLG (27.226,81 €) für eine Ausschüttung am 3. Dezember 1998 sowie für eine Ausschüttung am 15. September 1998 für den Gewinn 1997 i.H.v. 60.000 NLG (22.689,00 €) einbehalten wurde (Bl. 196 - 214 GA). Auch Kontoauszüge über die Zahlung an das Finanzamt D am 3. September 1999, sowie das Finanzamt P am 19. Juli 1999 und 15. Juli 1999 liegen in beglaubigter Übersetzung vor. Die Gesamtsumme der bezahlten Dividendensteuer beträgt 100 T€ oder 200 TDM. Diese Nachweise werden vom Senat als grundsätzlich ausreichend angesehen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass lediglich eine der drei Ausschüttungen auch in 1999 zu erfassen ist.