Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.09.1992, Az.: 1 M 146/92
Bauaufsichtsbehörde; Befugnis; Bauaufsichtliche Verfügung; Gemeinde; Nutzung eines Gebäudes ; Untersagung; Körperschaft; Hoheitliche Tätigkeit; Daseinsvorsorge
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.09.1992
- Aktenzeichen
- 1 M 146/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0904.1M146.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 BauO ND
- § 22 GemO ND
Fundstelle
- OVGE MüLü 43, 311
Amtlicher Leitsatz
Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, durch eine bauaufsichtliche Verfügung einer gemeindlichen Gebietskörperschaft die Nutzung eines Gebäudes zu untersagen, das diese Körperschaft in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge errichtet hat und zur Verfügung stellt.