Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.09.1992, Az.: 1 M 146/92

Bauaufsichtsbehörde; Befugnis; Bauaufsichtliche Verfügung; Gemeinde; Nutzung eines Gebäudes ; Untersagung; Körperschaft; Hoheitliche Tätigkeit; Daseinsvorsorge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.09.1992
Aktenzeichen
1 M 146/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0904.1M146.92.0A

Fundstelle

  • OVGE MüLü 43, 311

Amtlicher Leitsatz

Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, durch eine bauaufsichtliche Verfügung einer gemeindlichen Gebietskörperschaft die Nutzung eines Gebäudes zu untersagen, das diese Körperschaft in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge errichtet hat und zur Verfügung stellt.