Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.09.1992, Az.: 17 L 8356/91

Feststellung einer Verletzung eines Mitbestimmungsrechts; Umsetzung eines Mitarbeiters eines Amtes; Nichtbeteiligung des Personalrates bei der Besetzung eines Dienstpostens ; Verpflichtung zur Ausschreibung von Stellen im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.09.1992
Aktenzeichen
17 L 8356/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0928.17L8356.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 20.12.1990 - AZ: 8 A 3/89

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung eines Dienstpostens

Der 17. Senat
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat
am 28. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Polizeihauptmeister im BGS Bockelmann,
wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Esser,
Regierungshauptsekretär Olinski und
Postdirektor Weiß
ohne mündliche Anhörung
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 20. Dezember 1990 geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG.

2

Beim Wasser- und Schiffahrtsamt - ... schied Ende März 1988 aus der Plankammer - einer für das Baubestandswerk zuständigen Organisationseinheit im Sachbereich 2, der damals 6 Dienstposten zugeordnet waren - deren Leiter durch Eintritt in den Ruhestand aus. Der Beteiligte beabsichtigte zunächst, diesen Dienstposten 2-113 mit einer Bewertung nach Verg.GR V b amtsintern auszuschreiben. Die WSD Nordwest wies jedoch daraufhin, daß der Dienstposten bei den anderen Ämtern nur nach Verg.Gr. VI b bewertet sei, und bat um eine Überprüfung. Diese führte zu dem Ergebnis, daß tatsächlich nur die Tätigkeitsmerkmale der Verg.Gr. VI b anfielen. Daraufhin sah der Beteiligte von einer Ausschreibung ab und beschloß, den technischen Angestellten S., der bereits aufgrund Abordnung in der Plankammer tätig und in Verg.Gr. VI b eingruppiert war, unter Beibehaltung seiner Vergütungsgruppe auf den Dienstposten 2-113 umzusetzen.

3

Herr S. ist ein Schwerbehinderter, der vorher im Peilbüro, einer weiteren Organisationseinheit des Sachbereichs 2, beschäftigt war.

4

Der Antragsteller teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 26. August 1988 mit, er sei damit nicht einverstanden, verweise auf § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und bitte um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Mit Schreiben vom 1. September 1988 widersprach der Beteiligte der Auffassung, daß der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG gegeben sei, u. a. mit dem Hinweis darauf, daß Herr S. lediglich umgesetzt werde, und daß das Ziel seiner Umsetzung und der eines anderen technischen Angestellten vorrangig darin bestehe, aus organisatorischen Gründen die beiden fachlich geeignetsten Mitarbeiter des Amtes gezielt mit den Aufgaben zu betreuen, die ihren Fähigkeiten und ihren Vergütungsgruppen entsprechen. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. September 1988 an Herrn S. ordnete der Beteiligte dessen sofortige Umsetzung von dem Dienstposten 2-212 (Gewässerkunde) auf den Dienstposten 2-113 (Plankammer) an.

5

Der Antragsteller hat daraufhin am 22. Februar 1989 das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Es bestehe die Gefahr, daß der Beteiligte auch künftig Dienstposten ohne Ausschreibung und ohne Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats besetzen werde. Unter Zugrundelegung des Beschlusses des BVerwG vom 8. März 1988 - 6 P 32.85 - bestehe hier eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht, weil eine Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht komme. Außerdem ergebe sich eine Pflicht zur Stellenausschreibung, weil der Beteiligte seit Jahren eine interne Stellenausschreibung durchführe.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt worden ist, daß er bei der Frage, ob bei der Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Plankammer des WSA ... im Jahre 1988 von der Ausschreibung des Dienstpostens abgesehen werden sollte, nicht beteiligt worden ist.

7

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

8

und erwidert: Eine Pflicht zur Ausschreibung entfalle, weil hier ein gleicher Fall vorliege wie in der Entscheidung des BVerwG vom 8. März 1988, bei der die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt gewesen sei, einen oder mehrere Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Eine Pflicht zur Ausschreibung fehle auch, weil es sich um eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle handele. Eine Übung der dienststelleninternen Ausschreibung gebe es nur, soweit keine Veranlassung oder Notwendigkeit bestehe, einen bereits entsprechend der Dienstpostenbewertung eingruppierten Mitarbeiter auf den frei werdenden Dienstposten umzusetzen. Wenn jemand aus einer anderen Abteilung des Wasser- und Schiffahrtsamtes ... Leiter der Plankammer geworden wäre, hätte ein Beschäftigter der Plankammer aus dieser heraus umgesetzt werden müssen. Von den Beschäftigten der Plankammer sei als Leiter außer Herrn S. nur noch Herr von H. in Betracht gekommen.

9

Mit Beschluß vom 20. Dezember 1990 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Der zulässige Antrag sei begründet. Der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verletzt. Nach dem Beschluß des BVerwG vom 8. März 1988 (BVerwGE 79, 101) hänge die grundsätzliche Verpflichtung, einen Dienstposten dienststellenintern auszuschreiben, nicht davon ab, ob es außerhalb des Personalvertretungsrechts Vorschriften gebe, die die Ausschreibung anordnen. Vielmehr bestehe hier die Besonderheit, daß eine Vorschrift im BPersVG, die ein Mitbestimmungsrecht regele, zugleich eine Verpflichtung der Dienststelle bei einer nur ihr obliegenden Aufgabe festlege. Aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG selbst sei nämlich abzuleiten, daß der Dienstherr einen Dienstposten grundsätzlich dienststellenintern auszuschreiben habe. Allerdings bestehe die Pflicht zur Ausschreibung nur, wenn verschiedene fachlich und persönlich geeignete Beschäftigte für den Dienstposten in Betracht kämen. Die Ausschreibung entfalle mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zustehende Organisations- und Personalhoheit, wenn die von ihm vorgenommene Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt sei, einen oder mehrere Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, wenn es sich also um eine sachlich zu Recht auf eine bestimmte Person beschränkte und damit gerechtfertigt gezielte Personalmaßnahme handele. Die durch Gesetz festgelegte Verpflichtung zur Ausschreibung könne durch die (vor der neueren Rechtsprechung des BVerwG ergangenen) Erlasse des BMV vom 30. und 31. Oktober 1979 nicht eingeschränkt werden. In Anwendung dieser Grundsätze verbleibe es hinsichtlich des Dienstpostens des Leiters der Plankammer bei der grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausschreibung.

11

Der Umstand, daß Herr S. der Dienstposten auf dem Weg der Umsetzung übertragen wurde, sei für das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unerheblich. Denn dieses beziehe sich allgemein auf die Besetzung von Dienstposten; die Art. der Personalmaßnahme, die zu der Besetzung führe, sei insoweit ohne Belang. Ebensowenig könne hier vom Fehlen einer Auswahlmöglichkeit ausgegangen werden. Es sei zunächst nicht ersichtlich, weshalb nach dem Ausscheiden des früheren Leiters der Plankammer nicht die neue Besetzung des Dienstpostens als solche im Vordergrund gestanden haben solle, sondern ein Anliegen der Dienststelle, Herrn S. gezielt auf einen anderen Dienstposten als auf seinem bisherigen unterzubringen. Es handele sich um den Dienstposten des Plankammerverwalters, dem die Leitung der Plankammer als "Erstem unter Gleichen" obliege und der nach der VergGr VI b BAT (mit Zeitaufstieg nach VergGr V c) bewertet sei; besondere Eigenschaften dieses Dienstpostens, die es nahelegten, daß er Gegenstand einer gezielten Personalmaßnahme sei - die etwa zu dem Zweck ergehe, einen Mitarbeiter besonders zu fördern -, hätten sich nicht ergeben.

12

Nach allen im Verfahren bekannt gewordenen Umständen sei auch davon auszugehen, daß für eine dienststelleninterne Auswahl nicht nur ein fachlich und persönlich geeigneter Beschäftigter in Betracht gekommen wäre. Im Anhörungstermin habe der Vertreter des Beteiligten dargelegt, daß einer der bisherigen Mitarbeiter der Plankammer hätte umgesetzt werden müssen, wenn jemand aus einer anderen Abteilung des WSA ... Leiter der Plankammer geworden wäre; er habe damit nicht ausgeschlossen, daß auch solche anderen Beschäftigten aussichtsreiche Bewerber hätten sein können. Außerdem habe er angegeben, daß von den Beschäftigten der Plankammer außer Herrn S. auch Herr von H. als Leiter in Betracht gekommen wäre.

13

Gegen den ihm am 31. Mai 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 18. Juni 1991 eingelegte und am 16. Juli 1991 begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Auch auf der Grundlage des Beschlusses des BVerwG vom 8. März 1988, der im übrigen im Schrifttum auf erhebliche Kritik gestoßen sei, ergebe sich keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers. Denn die mit Zustimmung des Hauptpersonalrats ergangenen Erlasse des BMV vom 30./31. Oktober 1979 enthielten eine generelle Regelung über das Absehen von der Ausschreibung bei einer "horizontalen Umsetzung"; unabhängig davon wäre eine Ausschreibungspflicht im vorliegenden Fall unvereinbar mit der Organisations- und Personalhoheit des Beteiligten gewesen.

14

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

15

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

18

II.

Die zulässige Beschwerde über die gemäß §§ 83 Abs. 4 Satz 3, 87 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist durch die mit Zustimmung des Hauptpersonalrats ergangenen Erlasse des BMV vom 30. und 31. Oktober 1979 ausgeschlossen.

19

1.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG und der ganz h. M. im Schrifttum ist allerdings die Verpflichtung der Dienststelle zur dienststelleninternen Ausschreibung von zu besetzenden Stellen (Dienstposten) im Grundsatz aus den entsprechenden Mitbestimmungstatbeständen des Personalvertretungsrechts, hier also aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG herzuleiten (BVerwGE 79, 101 = PersV 1989, 73; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 75 RdNr. 173; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 75 RdNr. 184; a.A. aber noch Fischer/Goeres im GKÖD, Bd. V, § 75 RdNr. 106). Denn sonst erwiese sich die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG weitgehend als Leerformel. Dieses Mitbestimmungsrecht kann ins Gewicht fallende Wirkung nur entfalten, wenn aus der Vorschrift selbst der Grundsatz abgeleitet wird, daß zu besetzende Stellen jedenfalls dienststellenintern auszuschreiben sind.

20

2.

Auch die vom BVerwG gezogenen Grenzen der Ausschreibungspflicht greifen hier nicht ein.

21

Danach soll diese Pflicht angesichts der Organisations- und Personalhoheit der Dienststelle dann nicht bestehen, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlaß her darauf angelegt ist, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Voraussetzung für eine Pflicht zur Ausschreibung soll sein, daß nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt (BVerwG, a.a.O. S. 76; kritisch dazu Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O.). Ob dieser Eingrenzung in vollem Umfang zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Denn gerade die Frage, ob eine Auswahl unter verschiedenen Beschäftigten oder ob nur einer von ihnen für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt, kann zwischen Dienststelle und Personalrat umstritten sein, so daß eine Abgrenzung der Mitbestimmungspflicht nach diesem Kriterium Bedenken begegnet. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn hier kam - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten außer Herrn S. auch Herr v. H. als Leiter der Plankammer in Betracht, so daß die Voraussetzungen der vom BVerwG aufgestellten Ausnahme jedenfalls nicht erfüllt waren.

22

3.

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist im vorliegenden Fall jedoch durch die Erlasse des BMV vom 30. und 31. Oktober 1979 ausgeschlossen. Aufgrund dieser Richtlinien nach §§ 4 Abs. 2 und 11 BLV werden Beförderungsdienstposten allgemein nicht ausgeschrieben, die durch Umsetzung eines Beamten besetzt werden, dem bereits eine der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Funktion übertragen ist; das gilt entsprechend auch für Dienstposten für Angestellte. Ein solcher Umsetzungsfall lag hier vor. Deshalb war durch diese mit Zustimmung des Hauptpersonalrats für die gesamte Wasser- und Schiffahrtsverwaltung erlassenen Richtlinien das grundsätzlich gegebene Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu dem Absehen von einer Ausschreibung bei der hier streitigen Umsetzung bereits verbraucht.

23

Das Argument des Verwaltungsgerichts, diese Richtlinien könnten als bloße Verwaltungsvorschriften eine durch Gesetz festgelegte Ausschreibungspflicht nicht einschränken, geht demgegenüber fehl. Denn die genannten Richtlinien sind gerade auf der Grundlage einer damals schon bestehenden gesetzlichen Ausschreibungspflicht ergangen. Diese ergab sich aus § 4 Abs. 2 BLV idF vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763), der erstmals eine Verpflichtung der Dienststellen zur internen Ausschreibung von Beförderungsdienstposten begründete (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist es deshalb unerheblich, daß eine - unabhängig von solchen gesetzlichen Spezialvorschriften bestehende - grundsätzliche umfassende Pflicht zur internen Ausschreibung vom BVerwG erst im Jahre 1988 anerkannt wurde. Daß diese gesetzliche Pflicht - auf welcher Grundlage sie auch beruhen mag - für bestimmte Fälle wirksam eingeschränkt werden kann, unterliegt aber keinem Zweifel; diese Möglichkeit ist geradezu die Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Die Einschränkung kann dabei nicht nur jeweils für den Einzelfall durch die darauf bezogene Zustimmung des Personalrats erfolgen. Sie kann auch generell durch eine Dienstvereinbarung realisiert werden, welche entweder die Tatbestände des Ausschreibungsverzichts abschließend regelt oder lediglich Grundsätze dafür normiert; nur im letzteren Fall ist noch Raum für eine zusätzliche Beteiligung des Personalrats im Einzelfall (Fischer/Goeres, a.a.O., RdNr. 106 b; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 175; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNr. 185). Im Ergebnis ebenso wie eine Dienstvereinbarung, die für bestimmte Bereiche die Ausschreibung generell ausschließt, wirken aber im vorliegenden Fall die mit Zustimmung des Hauptpersonalrats ergangenen Richtlinien des BMV vom 30./31. Oktober 1979, welche auch für den nachgeordneten Bereich der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für die Umsetzung eines Beschäftigten auf einen gleichwertigen Dienstposten einen allgemeinen Ausschreibungsverzicht vorsehen.

24

Auf die Beschwerde war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

25

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Bockelmann,
Olinski,
Weiß,
Dr. Esser