Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.09.1992, Az.: 17 L 2522/92

Auskunftsrecht; Leistungszulage; Postleistungszulagenverordnung; Gütezulage; Erfolgszulage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.09.1992
Aktenzeichen
17 L 2522/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 13418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:0928.17L2522.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 19.03.1992 - 7 A 6/91
nachfolgend
BVerwG - 22.12.1993 - AZ: BVerwG 6 P 34/92

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 19. März 1992 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Auskunftsrechts über Leistungszulagen.

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Zum Motivations- und Leistungsanreiz kann nach der Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV - vom 12. Juli 1989 (Amtsbl. BPM S. 1527) i.V.m. den Durchführungsbestimmungen - DBest PostLZulV/Postdienst - vom 23. Januar 1991 der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Postdienst bis zu 25 % der Bediensteten (vgl. Tz 1.3 der DBest) einer Dienststelle eine Gütezulage (§ 3 PostZulV) oder Erfolgszulage (§ 5 PostLZulV) gewährt werden, und zwar für erheblich überdurchschnittliche Leistungen/betriebswirtschaftliche Erfolge zunächst für die Dauer eines Jahres mit der Bewilligungsmöglichkeit für weitere zwei Jahre und in begründeten Ausnahmefällen bis zu maximal fünf Jahren (§ 4 Abs. 2 PostLZulV) und neuerlich erst wieder nach mindestens einem Unterbrechungsjahr. Die Gewährung der Zulage soll widerrufen werden, wenn der Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter dem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung maßgebend war (§ 4 Abs. 4. PostLZulV). Als besondere Form der Gütezulage kann die Mengenzulage nach § 7 PostLZulV, als besondere Form der Erfolgszulage die Aquisitionszulage nach § 6 PostlZulV gewährt werden. Als Bewertungsgrundlage für die Leistungen/Erfolge und damit die Stufe der Bewilligung entsprechend dem Gütegrad der Leistung verwendet die Deutsche Bundespost ein Formblatt Leistungsbewertung.

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Nachdem in der Dienststelle des Beteiligten erstmals ab 1. Juli 1991 diese Leistungszulagen bewilligt worden waren und der Antragsteller ohne Erfolg namentliche Auskünfte darüber, welchen Beschäftigten Zulagen gewährt bzw. nach Zeitablauf oder Widerruf nicht mehr gezahlt würden, verlangt hatte, hat er am 10. Dezember 1991 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Hinter seinem Auskunftsbegehren stehe nicht die Absicht, sich als allgemeines Kontrollorgan der Dienststelle zu betätigen, sondern die konkrete Überwachungsaufgabe der in Ausübung gleichen Ermessens anzuwendenden PostLZulV. Er verlange nicht Einsicht in die Formblätter, sofern sie Eingang in die Personalakten gefunden hätten, sondern lediglich die Nennung der Namen der in den Kreis der Zulagenempfänger aufgenommenen oder ausscheidenden Beschäftigten. Insofern sei das Recht der informationellen Selbstbestimmung bzw. das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten nicht verletzt. Die Namensnennung sei zur Aufgabenerfüllung des Personalrates und zur Ermöglichung eigener Erkundigungen und vergleichender Betrachtung im Vorfeld verhältnismäßig und unterliege im übrigen seiner Schweigepflicht nach § 10 BPersVG.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die Namen derjenigen Beschäftigten der Dienststelle mitzuteilen, die in den Kreis der Zulagenempfänger nach der PostLZulV aufgenommen werden bzw. aus diesem wieder ausscheiden, sei es durch Widerruf, sei es durch Ablauf der maximalen Bewilligungszeiträume für die Leistungszulagen.

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Der Beteiligte hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

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und erwidert: Er sei lediglich bereit, die jeweilige Anzahl derjenigen, die die Leistungszulage erhielten, mitzuteilen, nicht aber deren Namen. Eine extensive Auslegung des § 67 Abs. 1 Satz. 1 BPersVG würde dem Personalrat ein allumfassendes Kontrollrecht geben. Das gehe über das in der Rechtsprechung anerkannte Maß aber weit hinaus. Hinsichtlich des § 68 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative BPersVG sei die PostLZulV zwar ein Verordnung, aber nicht "zugunsten der einzelnen Beschäftigen". Zusätzlich zur Besoldung stelle die Leistungszulage nur einen weiteren Leistungs- und Motivationsanreiz dar. Dieser werde allein im Interesse und damit zugunsten der Dienststelle gegeben. Im übrigen handele es sich nicht um einen gebundenen Anspruch der Beschäftigten auf Bewilligung der Leistungszulage, sondern lediglich um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie und den Gleichheitssatz respektierende Entscheidung, die überdies zeitlich befristet und widerruflich sei. Die Leistungszulage werde nach einem Bewertungsverfahren bewilligt. Der verwandte Bewertungsbogen enthalte eine Beurteilung und sei materiell-rechtlich Inhalt der Personalakten. Insofern greife mindestens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten, so daß eine Namensnennung deren Zustimmung bedürfe. Aus dem ganzen Zuständigkeitsbereich sei aber keine einzige Zustimmung bekannt. Schließlich habe die Leistungszulage Auszeichnungscharakter und sei schon deswegen nicht mit tarifvertraglich vereinbarten Leistungen oder gesetzlich festgelegten Vergütungen vergleichbar.

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Mit Beschluß vom 19. März 1992 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

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Der Anspruch des Antragstellers auf Namensnennung sei begründet. Die PostLZulV sei eine auf der Ermächtigung des § 50 Abs. 2 Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) beruhende Verordnung und die DBestPostLZulV/Postdienst vom 23. Januar 1991 eine Verwaltungsanordnung zugunsten der Beschäftigten i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Der überdurchschnittlich arbeitende und überdurchschnittliches leistende Beschäftigte innerhalb eines 25 %igen Anteils der Gesamtbeschäftigten solle begünstigt werden durch zusätzliche finanzielle Zuwendungen. Daß diese Leistungszulagen nicht dauernd gewährt werden könnten, nicht ruhegehaltsfähig seien, bei Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen widerruflich seien und ihre Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen des Beteiligten stehe, sei für ihre begünstigende Wirkung unerheblich. Gerade der letzte Gesichtspunkt, nämlich eine am Gesetzeszweck orientierte Ermessensausübung bedeute eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gebotes, alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu behandeln (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 BPesVG). Daß der Dienstherr seinerseits Leistungs- und Motivationsanreize für die Zukunft geben wolle oder Auszeichnungen für die Vergangenheit, möge zwar bedeuten, daß sich die PostLZulV auch zugunsten des Dienstherrn auswirken solle. Das stehe der Tatsache, daß dieses Ziel mit dem Mittel der Begünstigung der Beschäftigten erreicht werde, aber nicht entgegen. Dieses liege in der Natur der Sache. Nur die Anzahl der Leistungszulagenempfänger mit Namensnennung ermögliche es dem Antragsteller, etwa durch eigenes Nachfragen zu erkennen, ob der maximal 25 %ige Anteil der Beschäftigten, der die Leistungszulage erhalten könne, zugunsten der Beschäftigten auch ausgeschöpft werde oder ob man nur deswegen unter dem Prozentsatz bleibe, weil so viele Beschäftige eben nicht überdurchschnittlich arbeiteten bzw. Überdurchschnittliches leisteten, oder ob dieser Prozentsatz deswegen unterschritten werde, weil nach Ablauf der Höchstdauer der Bewilligung mehrere überdurchschnittliche Beschäftigte aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausschieden. Ein davon abweichendes deutliches unterschreiten des Empfängerkreises der Leistungszulage werde den Personalrat immer zur vorsorglichen Frage berechtigen, ob das Ermessen mehr im Sinne von Anreiz und damit gesetzesgemäß ausgeübt worden sei oder mehr im Sinne von Sparsamkeit, die hier erkennbar nicht Ermessens- und Gesetzeszweck sei. Ferner könnte ohne Namensnennung vom Personalrat nicht nachvollzogen werden, ob bei den Leistungszulagenempfängern Frauen/Männer, ältere/jüngere Bedienstete oder Angehörige der niedrigeren/höheren Besoldungsgruppen über oder unterrepräsentiert seien. Für jede statistische Abweichung von den Anteilen der Beschäftigten an der jeweiligen Gruppe möge es nachvollziehbare und belegbare Gründe geben. Auch diese im Wege vertrauensvoller Zusammenarbeit wenigstens nachfragen zu können, bedeute aber konkrete Aufgabenerfüllung des Personalrates orientiert am Ermessenszweck der PostLZulV (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Darin liege auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Konflikt zwischen einer konkreten Aufgabenerfüllung der Personalräte und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) sei vorprogrammiert und unvermeidlich. Davon gehe § 68 Abs. 2 BPersVG auch erkennbar aus und treffe eine interessensgerechte, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Differenzierung und Abwägung. Im vorliegenden Fall sei unklar geblieben, ob der Bewertungsbogen der Leistungen wegen seiner Beurteilungskriterien und ähnlicher Inhalte zu den Personalakten genommen werde oder nicht. Der Antragsteller verlange aber nicht die Einsicht in diesen Bewertungsbogen, sondern begnüge sich mit der listenmäßigen Namensnennung. Insgesamt bestünden keine Bedenken, ihm eine Namensliste derjenigen, die Leistungszulagen empfangen oder nicht mehr empfangen, also auch jeweilige Fortschreibungen, mitzuteilen. Es sei nicht einsichtig, wie Anreiz auf mehr Leistung ausgeübt werden solle, wenn nicht einmal dem Personalrat bekannt werde, wessen Leistung sich lohne, wer also Vorbild sei. Daß dort, wo "belohnt" werde, auch "geneidet" werde, mache aus der namentlich bekannten Tatsache, eine Leistungszulage zu erhalten, noch keinen Vorgang, der nach den Kriterien für geschützte Personalakten- und Beurteilungsinhalte gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG zu behandeln wäre. Damit sei der Fall durchaus mit den Mitteilungen von Bruttolohn- und Gehaltslisten vergleichbar, über die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1985 (a.a.O.) grundsätzlich und positiv im Sinne eines Auskunftsverlangens der Personalräte entschieden habe. Gegen den ihm am 22. April 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21. Mai 1992 eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 2. Juli 1992 begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er unter Berufung auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Februar 1992 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Oktober 1991 sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht, dem Antragsteller würde sonst ein allgemeines Kontrollrecht über die Einhaltung der PostLZulV und vor allem über die einer dienstlichen Beurteilung gleichkommende Bewertung nach deren § 3 eröffnet.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

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Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu diesen Aufgaben gehört es insbesondere, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (§§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Um Vorschriften in diesem Sinne handelt es sich bei der PostLZulV nebst Durchführungsbestimmungen und den entsprechenden Regelungen im Tarifbereich. Dem steht nicht entgegen, daß die darin vorgesehenen Motivations- und Leistungsanreize in Gestalt von Zulagen auch, vielleicht sogar primär im Unternehmensinteresse der Post eingeführt worden sind. Denn zu den zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften zählen nicht nur die Schutzgesetze im engeren Sinne, sondern alle für die Beschäftigten günstigen Regelungen; dabei genügt es, daß eine Vorschrift eine auch zugunsten der Beschäftigen geltende Norm darstellt (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 68 Rdnr. 16; BAG, Beschl. v. 17. 3. 1987 - 1 ABR 59/85 -, PersR 1988, 73). Das ist aber bei der PostLZulV und den zu ihr erlassenen Durchführungsestimmungen der Fall. Denn auch, wenn es sich dabei um Kannvorschriften handelt, die einen Ermessensspielraum eröffnen, ergibt sich aufgrund des Gleichheitssatzes i.V. mit der ständigen Anwendung dieser Vorschriften durch die Dienststelle mittelbar doch ein Anspruch des Beschäftigen, der die darin niedergelegten Veraussetzungen erfüllt, nicht ohne sachlichen Grund von der Gewährung der Zulage ausgeschlossen zu werden, jedenfalls solange die dafür zur Verfügung stehende Quote von 25 % der Beschäftigten in der Dienststelle noch nicht erschöpft ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Berechtigung des Beschäftigten von einer Leistungsbeurteilung abhängt, die von der Dienststelle innerhalb eines Wertungsrahmens vorzunehmen ist; bei gleicher (guter) Beurteilung ist die begünstigende Wirkung gegeben.

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Allerdings bedarf es zur Begründung eines Informationsanspruchs des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BPerssVG der Darlegung eines sachlich berechtigten Anlasses. Dem Personalrat steht kein allumfassendes Informationsrecht zu, um dadurch eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen. Denn ein Informationsrecht besteht nur insoweit, als er Auskünfte von seiten der Dienststelle benötigt, um die ihm obliegenden allgemeinen Aufgaben erfüllen und seine Beurteilungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Das in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geregelte Unterrichtungsrecht setzt also voraus, daß der Personalrat eine Aufgabe zu erfüllen hat, die es erfordert, ihn über einen bestimmten Sachverhalt zu unterrichten. Die Information muß in untrennbarer Beziehung zu den Aufgaben des Personalrats stehen, d.h. zur Erledigung einer bestimmten und konkreten Aufgabe erforderlich sein (BVerwGE 61, 329 [BVerwG 11.02.1981 - 6 P 44/79] = PersV 1961, 320; ebenso Beschl. v. 27. 2. 1985 - 6 P 9.84 -, DVBl. 1985, 748; Beschl. v. 19. 8. 1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301 m.Nachw.). Ein solcher sachlich gerechtfertigter Anlaß ist hier aber auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bejahen. Denn dazu bedarf es nicht der Darlegung des Personalrats, daß eine Rechtsverletzung der Dienststelle zu besorgen ist (BVerwG, aaO). Es genügt, daß der Personalrat auf ein Mindestmaß einheitlicher Maßstäbe bei der Gewährung der Zulagen achten kann, um sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede in der Gestaltung des Arbeitsverdienstes zu vermeiden (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7. 4. 1992, PersR 1992, 370). Zwar ist dem Personalrat eine solche am Gleichheitssatz orientierte Überwachung aufgrund der bloßen Kenntnis der Namen der Zulagenempfänger nur in Ansätzen möglich, weil er die - der Gewährung der Zulage im Einzelfall zugrunde liegende - dienstliche Beurteilung des jeweiligen Beschäftigen nicht kennt und insoweit auch ausdrücklich kein Informationsrecht beansprucht. Immerhin reicht aber auch die Kenntnis nur der Namen der Zulagenempfänger aus, um offensichtliche Disparitäten zu erkennen, mögliche Versehen oder Fehler seitens der Dienststelle anzusprechen und so jedenfalls nach einem Grobraster zum Schutz der Beschäftigten eine Überwachung gegen denkbare Willkür in dem sensiblen Bereich von Entlohnung und Vergütung vorzunehmen.

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Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist dieser Auskunftsanspruch auch nicht durch § 68 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG ausgeschlossen. Denn der Antragsteller erstrebt weder eine Einsicht in die Personalakten der Zulagenempfänger noch eine Mitteilung ihrer dienstlichen Beurteilungen, die der Gewährung der Zulagen zugrunde liegen, insbesondere des ggfs. verwendeten "Formblatts Leistungsbewertung". Das Auskunftsbegehren des Antragstellers richtet sich vielmehr allein auf die Namen der Zulagenempfänger. Zwar verschafft deren Mitteilung ihm auch die Kenntnis, daß diese Beschäftigen besondere, erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht haben; diese Aussage ist aber nicht mit einer dienstlichen Beurteilung als solche vergleichbar (OVG Rh.-Pf. aaO). Sollte der Personalrat aufgrund der ihm mitgeteilten Namen einen Anlaß zu Erörterungen mit der Dienststelle oder zu Nachfragen bei ihr sehen, die auf Leistungsvergleiche mit anderen Beschäftigten führen können, so werden beide personalvertretungsrechtlichen Partner dabei die gesetzlichen Schranken des § 68 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG stets im Auge behalten müssen.

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Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

16

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

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Dr. Dembowski

18

Bockelmann

19

Olinski

20

Weiß

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Esser