Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.11.2012, Az.: 1 Ws 459/12 (StrVollz)
Anspruch eines Strafgefangenen auf Herausgabe eines beschlagnahmten und zuvor in der Haftanstalt erworbenen Weichspülers
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.11.2012
- Aktenzeichen
- 1 Ws 459/12 (StrVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 28365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:1112.1WS459.12STRVOLLZ.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 24.08.2012 - AZ: 53 StVK-Vollz. 323/12
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2013, 93-94
Amtlicher Leitsatz
Die Zulässigkeit der Beschlagnahme eines Weichspülers, den der Gefangene zuvor beim Anstaltskaufmann erworben hat, richtet sich nicht nach § 21 NJVollzG, sondern nach § 100 NJVollzG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Der Hinweis auf die bloße Möglichkeit, dass der Weichspüler Substanzen beinhalten könnte, die in dem Betäubungsmittelrecht unterfallende Substanzen umgewandelt werden können und die der Gefangene sich über die Nasenschleimhaut zuführen könnte, genügt der Begründung für die Annahme eines Widerrufsgrundes im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht.
In der Strafvollzugssache
des M. P.,
geboren am xxxxxx 1964,
zurzeit JVA R.,
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen die Justizvollzugsanstalt R.,
vertreten durch die Anstaltsleiterin,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Nichtaushändigung eines Weichspülers
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 53. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 24. August 2012 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx am 12. November 2012
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Herausgabe eines von ihm in der Anstalt gekauften Weichspülers, den die Antragsgegnerin beschlagnahmt hat. Die Antragsgegnerin verweigert die Herausgabe mit der Begründung, dass Weichspüler in flüssiger Form in der Anstalt nicht mehr zugelassen seien, nachdem 2011 bei verschiedenen Justizvollzugsanstalten in dort verwendeten Weichspülern Gamma-Butyrolacton (GBL) - eine Substanz, die der dem Betäubungsmittelrecht unterliegenden Gamma-Hydroxy-buttersäure (GHB) verwandt ist - nachgewiesen worden sei und sich Gefangene mittels Nasensprühflasche Weichspüler über die Nasenschleimhaut zugeführt hätten. Bislang habe nicht geklärt werden können, welche Firmen im Einzelnen in ihren Weichspülern GBL verwenden würden; bereits der Umstand aber, dass sich Gefangene mittels Nasensprühflasche Weichspüler zuführen, sei aus gesundheitsfürsorgerischen Erwägungen zu unterbinden.
Die Kammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Rechtsgrundlage sei § 21 Satz 2 NJVollzG, nachdem die Erlaubnis zur Ausstattung des Haftraums durch den Gefangenen widerrufen werden kann, soweit die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigt sei. Dies sei der Fall, wobei eine Gefahrenlage schon dadurch begründet sei, dass Gefangene sich in der Erwartung, ihr Weichspüler könne GBL enthalten, diese über die Nasenschleimhäute zuführen, sodass es überhaupt nicht darauf ankäme, ob der vom Antragsteller verwendete Weichspüler GBL enthalte.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Es gilt den im Folgenden dargestellten Rechtsfehler zukünftig zu vermeiden.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Kammer kommt § 21 Satz 2 NJVollzG vorliegend nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. § 21 NJVollzG regelt den Besitz eigener Sachen nämlich nicht abschließend und wird durch speziellere Vorschriften ergänzt. Da vorliegend der Weichspüler vom Antragsteller gemäß § 25 NJVollzG über den Einkauf der Antragsgegnerin erworben wurde und die Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen regelmäßig auch die Erlaubnis zum Besitz beinhaltet, solange sich die Vollzugsbehörde keinen entsprechenden Vorbehalt einräumt (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2011, 31) und ein solcher vorliegend nicht erkennbar ist, konnte die Beschlagnahme des Weichspülers, die den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, allein auf der Grundlage von § 100 NJVollzG i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG erfolgen (vgl. OLG Celle, NStZ 2011, 704 [OLG Celle 09.02.2011 - 1 Ws 29/11 (StrVollz)]). Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, kam nur ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG in Betracht. Auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG konnte dieser dabei nicht gestützt werden, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2011, 31). Allein§ 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, der zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl den Widerruf einer begünstigenden Maßnahme ermöglichen kann, kam als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme in Betracht. Denn hierzu zählen auch das Leben und die Gesundheit Einzelner, deren Schutz unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 2 GG eine vorrangige Aufgabe der Gemeinschaft ist (vgl. Kopp/Ramsauer, 13. Aufl., § 49 VwVfG, Rdnr. 56).
Ob die Beschlagnahme insoweit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entspricht, kann dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden. Zwar mag es keiner labortechnischen Aufwendungen bedürfen, um bei der Zuführung von GBL in den menschlichen Organismus eine annähernd gleiche Wirkung wie bei der Zuführung von GHB zu erzielen (vgl. de.wikipedia.org, Stichwort GBL). Es steht aber nicht fest, ob der vom Antragsteller begehrte Weichspüler überhaupt eine entsprechende Substanz enthält. Insoweit hätte es einer Aufklärung des Sachverhaltes durch die Kammer bedurft. Dass sich der Antragsteller Weichspüler allein in der Annahme, dieser enthalte möglicherweise GBL, über die Nasenschleimhaut zuführen könnte, wird ebenfalls nicht substantiell begründet und steht zudem im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller den Weichspüler zum Waschen seiner Wäsche verwenden möchte. Die Entscheidung lässt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Berücksichtigung der Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers vermissen. Vielmehr deutet der angefochtene Beschluss darauf hin, dass die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr ausgegangen ist. Ob weitere Erwägungen, insbesondere auch dahingehend, ob die Gefahr auf mildere Weise abgewendet werden kann, erfolgt sind, ist mangels Darstellung der von der Antragsgegnerin insoweit vertretenen Begründung für den Senat nicht erkennbar.
III.
Die Sache war an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Der Senat war aufgrund der vorgenannten Überlegungen nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden oder die Antragsgegnerin zu einer Neubescheidung zu verpflichten (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.