Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.11.2012, Az.: 1 Ws 462/12 (StrVollz)

Versagung einer Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt zur Erleichterung von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.11.2012
Aktenzeichen
1 Ws 462/12 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:1129.1WS462.12STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 18.09.2012 - AZ: 17a StVK 235/12

Fundstellen

  • NStZ-RR 2013, 92-93
  • StraFo 2013, 82-83
  • ZfStrVo 2013, 62

Amtlicher Leitsatz

Die Versagung einer Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt zur Erleichterung von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen mit der Erwägung, gegen ihn bestehe ein Auslieferungshaftbefehl, so dass davon auszugehen sei, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ins Ausland ausgeliefert werde und eine Wiedereingliederung nach der Entlassung in Deutschland nicht erfolgen werde, wird dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Gefangenen nicht gerecht.

In der Strafvollzugssache
des A. K.,
geboren am xxxxxx 1958 in L. / Türkei,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C.,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen die Justizvollzugsanstalt C.,
vertreten durch den Anstaltsleiter,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Verlegung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 18. September 2012 durch die Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx am 29. November 2012
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2012 werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie die dem Antragsteller insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt C. zwei Restfreiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung. Da seine Familienangehörigen in O. wohnen, beantragte er mit Schreiben vom 6. Mai 2012 zu Erleichterung von Besuchen seiner Angehörigen seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt O. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Mai 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gegen den Antragsteller ein Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2008 bestehe, so dass davon auszugehen sei, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe an die Türkei ausgeliefert werde. Eine Wiedereingliederung nach der Entlassung in Deutschland werde deshalb nicht erfolgen. Außerdem sei der Besuchsverkehr des Antragstellers mit seinen Familienangehörigen in C. zwar erschwert aber ausreichend, zumal dem Antragsteller im Jahr 2011 vier und im Jahr 2012 bislang zwei Besuchsüberstellungen in die Justizvollzugsanstalt O. bewilligt worden seien.

2

Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Juni 2012 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18. September 2012 als unbegründet zurückgewiesen, weil keine Ermessensfehler festzustellen seien.

3

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere von Art. 6 Abs. 1 GG und des Resozialisierungsgebots.

4

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie deckt mit der Sachrüge durchgreifende Rechtsfehler auf.

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a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG kann die oder der Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn hierdurch die Eingliederung in das Leben in Freiheit nach der Entlassung oder sonst die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 gefördert wird. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG; hierzu hat der Senat - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05, BVerfGK 8, 36) - bereits entschieden, dass der Gefangene zwar keinen Anspruch auf Verlegung zur Erleichterung von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen hat, aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Gefangenen ergebenden grundrechtlichen Anforderungen beachtet und im Einzelfall angemessen gewichtet werden (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2066 - 1 Ws 288/06 (StrVollz), StV 2007, 203). Diese Rechtsprechung ist auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG zu übertragen.

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b) Gemessen hieran erweisen sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2012 und die ihn bestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft. Sie beruhen bereits nicht auf einem vollständig ermittelten und mitgeteilten Sachverhalt. Ebenso wie bei der Prüfung von Besuchsüberstellungen (vgl. dazu OLG Celle, 3. Strafsenat, Beschluss vom 17. Februar 1988 - 3 Ws 46/88 (StrVollz), BlStVKunde 1990, Nr. 4-5, 4) haben die Vollzugsbehörden bei ihrer Entscheidung, ob eine Verlegung eines Gefangenen zur Erleichterung von Besuchskontakten mit seinen Angehörigen angemessen ist, zu ermitteln, ob der Besuchskontakt in der bisherigen Anstalt erheblichen Schwierigkeiten unterliegt. Sie haben dabei die Besonderheiten des Einzelfalls festzustellen und mitzuteilen, weil die Ermessensentscheidung sonst nicht überprüfbar ist. Entfernung und erforderlicher Zeitaufwand für die Reise, die dafür aufzuwendenden Kosten und die Beziehungen zu den Personen, zu denen Besuchskontakt gewünscht wird, sowie deren Anzahl können den Einzelfall ebenso prägen, wie etwa die Tatsache, dass es sich um Kinder handelt, mit denen schriftlicher Kontakt nicht möglich ist, oder um alte oder kranke Personen. In den letztgenannten Fällen kann auch die voraussichtliche Dauer des Vollzuges von Bedeutung sein. Schon an diesen Ermittlungen fehlt es hier.

9

Abgesehen davon wird der Bescheid mit der Erwägung, dass gegen den Antragsteller ein Auslieferungshaftbefehl bestehe, so dass davon auszugehen sei, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe an die Türkei ausgeliefert und eine Wiedereingliederung nach der Entlassung in Deutschland nicht erfolgen werde, dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Gefangenen nicht gerecht. Der Strafvollzug ist schon von Verfassungs wegen in jedem Fall auf das Resozialisierungsziel auszurichten (vgl. BVerfGE 98, 169, 200 m.w.N.), für das die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 89, 315, 322 [BVerfG 08.12.1993 - 2 BvR 736/90]). Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfGK 8, 36). Dies gilt unabhängig davon, ob gegen einen Strafgefangenen ein Auslieferungshaftbefehl besteht oder nicht. Letzterer kann sich nur insofern auf den Vollzug auswirken, als der Strafgefangene zusätzlichen Beschränkungen nach §§ 27 Abs. 1 IRG, 119 StPO unterworfen wird. Das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsgebot kann dadurch indes nicht ausgehebelt werden. Anderenfalls käme es zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen "Verwahrvollzug".

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3. Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2012 auf und verpflichtet die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.

12

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 63 Abs. 3, 65 GKG.