Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 311 SsBs 136/12
Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.11.2012
- Aktenzeichen
- 311 SsBs 136/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 28994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:1106.311SSBS136.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wennigsen
Rechtsgrundlage
- § 267 Abs. 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Darlegungsanforderungen im Urteil bei Verwertung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens.
2. Angaben zur Merkmalshäufigkeit gefundener Merkmalsübereinstimmungen sind im Urteil in der Regel entbehrlich.
Tenor:
1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wennigsen/Deister zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigenÜberschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Zugleich hat es unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. Oktober 2011 mit einem PKW in R. die B 217 in Fahrtrichtung H. mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 78 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 28 km/h.
Von der Täterschaft des Betroffenen hat sich das Amtsgericht aufgrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachtenüberzeugt. Dieser habe 21 prägnante Gesichtsmerkmale auf dem qualitativ sehr guten Messfoto feststellen können, die sämtlich mit denen des Gesichts des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen übereinstimmten. Hingegen habe der humanbiologische Vergleich des Messfotos mit dem Zwillingsbruder des Betroffenen, der als Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend war, insgesamt sieben Unterscheide in Bezug auf die auf dem Messfoto festgestellten morphologischen Merkmalsprägungen ergeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II. Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
III. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Sachrüge zulässig erhoben worden. Zwar trifft es zu, dass sich weite Teile der Rechtsbeschwerde in unzulässiger Form von den Feststellungen im angefochtenen Urteil entfernen. Die Rechtsbeschwerde rügt aber zusätzlich, dass das angefochtene Urteil den notwendigen Anforderungen an die Darlegung bei der Feststellung der Fahrereigenschaft aufgrund eines morphologischen Vergleichsgutachtens nicht genügt. Zudem ist die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben worden, ohne dass sich aus den anschließenden Ausführungen eine Beschränkung auf bestimmte Aspekte erkennen lässt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsmangel im angefochtenen Urteil auf. Denn die Urteilsgründe werden den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten nicht gerecht.
Dass das Gericht dem Sachverständigen folgend zu derÜberzeugung gelangt ist, dass der Zwillingsbruder des Betroffenen nicht die auf dem Foto der Überwachungskamera abgebildete Person ist, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit reicht bereits ein besonders prägnantes Gesichtsmerkmal, um einen Identitätsausschluss zu erreichen (OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 287 [OLG Hamm 15.04.2008 - 4 Ss 86/08]). Damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat, da dies auch ein Dritter gewesen sein könnte. Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen bzw. dem Halter des gefahrenen Fahrzeugs oder derüblicherweise vom Betroffenen genutzten Fahrstrecke hat das Gericht nicht getroffen. Seine Überzeugung, dass der Betroffene auf dem Lichtbild derÜberwachungskamera abgebildet ist, beruht somit allein auf den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, der eineÜbereinstimmung von 21 prägnanten Gesichtsmerkmalen erkannt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2000, 106; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2002, 368; ThürOLG, DAR 2006, 523). Hiervon kann lediglich bei sogenannten standardisierten Untersuchungsmethoden abgewichen werden, bei welchen sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann. Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich indessen nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (BGH NStZ 2000, 106 [BGH 27.10.1999 - 3 StR 241/99]; 2005, 458).
Die Darlegung im angefochtenen Urteil wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Zum einen beruht das Gutachten auf einer Auswertung eines in Augenschein genommenen Fotos. Je nach Qualität und Inhalt eines Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Die Prüfung, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene und vom Gutachter ausgewertete Lichtbild für eine Überzeugungsbildung überhaupt ergiebig ist, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht. Daraus folgt, dass die Urteilsgründe entsprechend gefasst sein müssen. Entweder der Tatrichter erfüllt diese Forderung, indem er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt, was zur Folge hat, dass darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung der abgebildeten Person entbehrlich sind, weil das Rechtsmittelgericht dann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen kann, oder aber - bei wie hier fehlender Bezugnahme - der Tatrichter ermöglicht diese Überprüfung durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung des Fotos. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind dabei ebenfalls zu schildern (bgl. OLG Celle, aaO.). Bereits diesen Anforderungen wird das allein die Aufzählung der morphologischen Merkmalsprägungen und den Hinweis, das Foto sei qualitativ sehr gut, um die Merkmalserfassung nachzuvollziehen, enthaltende Urteil nicht gerecht. Es fehlt eine einen Gesamteindruck des Bildes vermittelnde Schilderung. Es bleibt offen, ob von der abgelichteten offenbar männlichen Person Einzelheiten - und gegebenenfalls welche - zur Einschätzung von Alter, Statur und Aussehen erkennbar sind. Es wird auch nicht mitgeteilt, ob es sich um ein Frontfoto oder eine Profilaufnahme handelt und es fehlen Angaben zur Kontrastschärfe und Belichtung des Bildes, sowie dazu, ob ein ungehinderter Blick auf die Person möglich ist.
Zum anderen beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung, der Sachverständige habe 21 Übereinstimmungen beim Vergleich des Lichtbildes der Überwachungskamera und dem Gesicht des Betroffenen festgestellt, von denen im Folgenden dann aber bereits nur 14 dargelegt werden. Welche Schlussfolgerung der Sachverständige aus den festgestelltenÜbereinstimmungen gezogen hat, wird ebenso wenig mitgeteilt wie die Untersuchungsmethodik, d.h. auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat und worauf sich seine Wahrscheinlichkeitsschätzung stützt.
Das Amtsgericht war dabei im Übrigen nicht gehalten, auch konkrete Angaben zu der Merkmalshäufigkeit zu machen (ebenso OLG Oldenburg, NZV 2009, 52; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 287 [OLG Hamm 15.04.2008 - 4 Ss 86/08]). Zwar wird dies in der Rechtsprechung teilweise verlangt (vgl. OLG Celle, 2. Senat für Bußgeldsachen, NdsRpfl 2002, 368; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2007, 180 [OLG Braunschweig 05.07.2006 - Ss 81/05][OLG Braunschweig 05.07.2006 - Ss 81/05]; ThürOLG, DAR 2006, 523; OLG Bamberg, DAR 2010, 390[OLG Bamberg 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10]), jedoch besteht zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitenderÜbergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (vgl. BGH StV 2005, 374). Zwar mag es Merkmale geben, die äußerst selten sind und bei denen Angaben zu Häufigkeiten illustrativ und nützlich sein können (vgl. Rösing/Quarch/ft Cellen Danner, NStZ 2012, 548 (554)). Bei einem "Durchschnittsgesicht" kommt es jedoch viel mehr auf die Anzahl der Merkmale an, die der Sachverständige erkennen und gewichten kann.