Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.12.2023, Az.: 4 UF 153/22

Kindesunterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.12.2023
Aktenzeichen
4 UF 153/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 56181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 23.11.2022 - AZ: 105 F 60/22

In der Familiensache
XXX
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
XXX
XXX
gegen
XXX
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
XXX
XXX
hat der 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Amtsgericht XXX
am 07. Dezember2023
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Antragsgegners vom 27.12.2022 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Oldenburg vom 23.11.2022, 105 F 60/22 UK, wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 27.11.2023 wird - verfahrenskostenfrei - zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  4. 4.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.230,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit.

Die Antragstellerin ist die am XXX geborene Tochter des Antragsgegners.

Der Antragsgegner zahlte bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin monatlich Kindesunterhalt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres im XXX stellte der Antragsgegner die Unterhaltszahlungen ein.

Die Antragstellerin lebt im Haushalt ihrer Mutter. Im Schuljahr 2019/2020 besuchte sie an der Volkshochschule XXX erfolgreich einen Kurs zur Erlangung des Sekundarabschlusses I (Realschulabschluss). In der Zeit vom 14.09.2020 bis 21.07.2021 nahm die Antragstellerin an einem Kurs zur Erlangung des sog. Erweiterten Realschulabschlusses im Rahmen eines "Integrativen Vorbereitungslehrgangs zum Erwerb eines Schulabschlusses" teil. Die Antragstellerin bestand die Abschlussprüfung jedoch nicht.

Während der Minderjährigkeit der Antragstellerin bestand bei der Stadt XXX eine Beistandschaft. Im Rahmen der "Beratung für junge Volljährige", die die Antragstellerin wahrnahm, wurde der Antragsgegner aufgefordert Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, dem er auch mit Schreiben vom 03.04.2020 nachkam. Die Zuhilfenahme der Beistandschaftsstelle erfolgte insbesondere, weil der Antragsgegner der Weitergabe seiner Adresse an die Antragstellerin ausdrücklich widersprochen hatte.

Die Mutter der Antragstellerin war im Jahr 2020 aufgrund eines unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommens nicht leistungsfähig.

Mit Schreiben der Beistandschaftsstelle vom 26.05.2020 wurde dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf die anliegende Unterhaltsberechnung mitgeteilt, dass er der Antragstellerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 272,55 Euro zu zahlen habe. Der Antragsgegner nahm jedoch keine Unterhaltszahlungen auf. Mit Schreiben vom 20.01.2021 wurde der Antragsgegner sodann über den Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Zahlung des Volljährigenunterhalts ab Februar 2021 in Höhe von monatlich 273,00 Euro sowie rückständigen Unterhalts für den Zeitraum April 2020 bis Januar 2021 in Höhe von 2.730,00 Euro aufgefordert.

Mit undatiertem Schreiben, das dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15.02.2021 zuging, erklärte der Antragsgegner:

"[...] Ich teilte bereits mit, dass ich bereit bin, meiner Finanzlage entsprechende Beträge zu zahlen, wobei ich zunächst anbiete, den sogenannten "Rückstand" von 2730,00 Euro in 2 Raten, beginnend jetzt ab Februar d. J. zu begleichen, auch um zumindest damit abzuschließen. [...] Zusammenfassend erhalten Sie, gern auch auf das Konto Ihrer Kanzlei, einen Betrag von 1400,00 Euro als 1. Rate des Rückstands bis spätestens Ende Februar! Über die 237,-€ monatlich wird zu sprechen sein, da bitte ich um Rücksprache bzgl. der Höhe [...]".

Eine Zahlung des Unterhalts erfolgte dennoch nicht.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner habe durch sein Schreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes in Höhe von 2.730,00 Euro für den Zeitraum April 2020 bis Januar 2021 abgegeben.

Sie habe sich in diesem Zeitraum in einer allgemeinen Schulausbildung befunden. Zudem hat sie behauptet, die Kurse an der Volkshochschule hätten einen Zeitumfang von 30 Stunden pro Woche eingenommen (montags - freitags 8:30 - 13:30 Uhr).

Sie hat behauptet, dass es ihr während ihrer Minderjährigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Schulabschluss zu erlangen.

Die Antragstellerin hat im Rahmen eines Stufenverfahrens beantragt,

  1. 1.

    den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für den Zeitraum 01.04.2020 bis ein 30.01.2021 einen Unterhaltsrückstand von 2730 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2021 zu zahlen.

  2. 2.

    den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vollständig Auskunft zu erteilen über seine Einkommensverhältnisse in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.08.2021, dies durch Vorlage einer detaillierten und systematischen Zusammenstellung, aus der alle seine Einkünfte, alle seine privaten Steuern, alle seine Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgeaufwendungen und alle seine Zins- und Tilgungszahlungen hervorgehen.

  3. 3.

    Den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der Antragstellerin seine gemäß Ziffer 2 zu erteilenden Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen, insbesondere durch Vorlage

    • der ihm im hier maßgeblichen Zeitraum erteilten Einzelgehaltsabrechnungen,

    • der ihm erteilten Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2022,

    • von Nachweisen zur Zahlung von Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgeaufwendungen im hier maßgeblichen Zeitraum,

    • von Darlehensverträgen und der hierauf erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen im hier maßgeblichen Zeitraum.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anerkenntnis hinsichtlich des gelten gemachten Unterhaltsrückstandes abgegeben zu haben, da überhaupt kein Anspruch auf Unterhalt bestehe. Der Besuch einer Volkshochschule stelle keine allgemeine Schulausbildung dar. Er hat behauptet, die von der Antragstellerin besuchten Kurse hätten einen zeitlichen Umfang von maximal 20 Wochenstunden gehabt. Zudem sei er nicht in Verzug gesetzt worden. Zudem hätte die Antragstellerin vorrangig auch BAföG-Leistungen beantragen müssen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Teil-Beschluss vom 23.11.2022 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner habe hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Der Antragsgegner sei sowohl über die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts wie auch über die Berechnung des Unterhalts in Kenntnis gesetzt worden.

Bei den von der Antragstellerin besuchten Kursen an der Volkshochschule handele es sich auch um eine allgemeine Schulausbildung.

In Kenntnis dieser Umstände habe der Antragsgegner ausdrücklich den Rückstand anerkannt und eine Zahlung zugesagt.

Auf den Einwand des Antragsgegners, er sei nicht in Verzug gesetzt worden und die Antragstellerin hätte ihren Bedarf auch über die Beantragung von Bafög-Leistungen decken können, komme es aufgrund des Schuldanerkenntnisses nicht an.

Zudem sei die Höhe des Unterhalts vom Jugendamt korrekt berechnet worden.

Aus den genannten Gründen bestehe auch der Auskunftsanspruch der Antragstellerin.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er trägt vor, dass sein Schreiben nicht als Anerkenntnis zu werten sei. Der Antragsgegner sei bei Absendung des Schreibens noch nicht anwaltlich beraten gewesen und als juristischer Laie davon ausgegangen, dass dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben auch ein Anspruch zugrunde liege. Aus dem Wortlaut seines Schreibens ergebe sich, dass der Antragsgegner sich nur für den Fall verpflichten wollte, dass ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Es handele sich bei einem Volkshochschulkurs nicht um eine allgemeine Schulausbildung. Er trägt zudem vor, dass er hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes nicht in Verzug gesetzt worden sei. Zudem bestehe für den Zeitraum 01.04.2020 bis 13.09.2020 gar kein Unterhaltsanspruch, weil die Antragstellerin in diesem Zeitraum gar keine Schule besucht habe, was unstreitig sei. Die Antragstellerin wäre zudem verpflichtet gewesen BAföG-Leistungen zu beantragen.

Es bestehe demnach auch kein Auskunftsanspruch. Ein Auskunftsanspruch entfalle zudem spätestens ab dem 08.07.2022, als die Antragstellerin ihre Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf Beschwerdebegründung vom 23.02.2023, sowie den Schriftsatz vom 24.11.2023 verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Anträge der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.10.2023 hat dieser ausgeführt:

1.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes in Höhe von 2.730,00 Euro angenommen.

Die Erklärung des Antragsgegners in dem streitgegenständlichen Schreiben stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB) hat, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, ZIP 2000, 1260, 1261 m. w.N.; BAG, Urt. v. 21.04.2016 - 8 AZR 474/14, NZA 2016, 1409).

Gemessen an diesen Kriterien liegt in dem Schreiben des Antragsgegners ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.

a)

Der Antragsgegner hatte durch die Schreiben der Beistandschaftstelle aus März 2020 und vom 26.05.2020 Kenntnis von den den Unterhaltsanspruch nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB begründenden Umständen sowie der Berechnung zur Höhe des geltend gemachten Unterhalts.

Die Antragstellerin befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum in einer allgemeinen Schulausbildung. Der Besuch einer Volkshochschule zur Erlangung des Realschulabschlusses stellt eine allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB dar (BGH, Urt. v. 10.05.2001 - XII ZR 108/99, NJW 2001, 2633). Dies gilt selbst bei einem Unterrichtsumfang von nicht 30, sondern nur 20 Unterrichtsstunden, selbst wenn diese auf die Abendstunden gefallen wären. Zusammen mit der noch zu berücksichtigenden Vor- und Nachbereitungszeit spricht dies vom Umfang her dafür, dass die Arbeitskraft der Antragstellerin - bei Zugrundelegung von Durchschnittswerten für die Gesamtdauer des Lehrgangs - überwiegend ausgefüllt ist, so dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (BGH, Urt. v. 10.05.2001, a. a. O.). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat die Antragstellerin zudem hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie die Kurse auch besucht hat. Neben dem Lehrgangsvertrag für den Kurs zur Erlangung des Erweiterten Realschulabschluss hat die Antragstellerin beide Zeugnisse der Jahreskurse vorgelegt. Die Vorlage dieser Unterlagen reicht zur substantiierten Darlegung aus, dass sie die Kurse auch besucht hat - ansonsten wäre sie nach der NAVO-Sek I schon nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden, was sich ebenfalls aus dem Lehrgangsvertrag ergibt. Ein einfaches Bestreiten des Antragsgegners, dass die Antragstellerin die Schule nicht besucht habe, ist demnach nicht ausreichend. Die Antragstellerin hat zudem hinreichend dargelegt, die Kurse bzw. die allgemeine Schulausbildung auch durchgehend im streitrelevanten Zeitraum besucht zu haben. Dem Vortrag des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin habe unstreitig keine Schule im Zeitraum 01.04.2020 - 13.09.2020 besucht, kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag ist weder unstreitig noch richtig. Die Antragstellerin hat bereits erstinstanzlich durch Vorlage der genannten Unterlagen substantiiert vorgetragen und nachgewiesen, dass sie im Schuljahr 2019/2020 einen Kurs zur Erlangung des Realschulabschlusses absolviert und diesen auch mit Zeugnis vom 15.07.2020 erfolgreich abgeschlossen hat. Nach den darauffolgenden Sommerferien hat sie am 14.09.2020 mit dem weiteren Kurs zur Erlangung des sog. Erweiterten Realschulabschlusses begonnen.

Ob die Antragstellerin vor ihrer Volljährigkeit aufgrund einer Erkrankung die Schulausbildung zunächst nicht beenden konnte, kann vorliegend offen bleiben. Es kommt für die Unterhaltspflicht weder vor noch nach Eintritt der Volljährigkeit darauf an, dass der Schulbesuch ununterbrochen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierung darauf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kann auch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen Ausbildung anzunehmen sein (vgl. BGH, Urt. vom 10.05.2001, a. a. O. selbst bei Unterbrechung nach Eintritt der Volljährigkeit).

Die Berechnung des Unterhaltsbetrages durch das Jugendamt war ebenfalls korrekt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Die konkrete Höhe des Unterhaltsbetrages wird mit der Beschwerde auch nicht mehr angegriffen.

b)

Der Antragsgegner hat auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.01.2021, in dem er zur Zahlung von Unterhalt sowie eines Rückstandes in Höhe von 2.730,00 Euro aufgefordert wurde, ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass der den geltend gemachten Rückstand bezahle, um "zumindest damit abzuschließen". Er hat zudem angeboten diesen Betrag in zwei monatlichen Raten zu zahlen, wobei er erklärte die erste Rate in Höhe von 1.400,00 Euro bis Ende Februar zahlen zu wollen. Der Antragsgegner differenzierte in seinem Schreiben auch ausdrücklich zwischen dem geltend gemachten Rückstand und dem laufenden Unterhalt, indem er ausführte, dass über den laufenden Unterhalt "noch zu sprechen" sei, insoweit also keine Einigung bzw. Streitbeilegung erfolgen sollte.

c)

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Anerkennende mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (BGH, Urt. v. 11.12.2015 - V ZR 26/15, NJOZ 2016, 1793 m. w. N.).

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Antragsgegners, er habe als juristischer Laie zunächst darauf vertraut, dass bei anwaltlicher Aufforderung auch ein Anspruchsgrund bestehe. Der Streit, ob ein Anspruchsgrund besteht oder nicht, wird gerade durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis beigelegt. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner getäuscht oder zu der Abgabe seiner Erklärung widerrechtlich gedrängt wurde. Dem Antragsgegner waren bei Abgabe seiner schriftlichen Erklärung sämtliche Einwendungen zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe bekannt. Wie dargelegt, wurde ihm bereits im März bzw. Mai 2020 - mithin knapp 10 Monate vor seiner Erklärung - der Unterhaltsanspruch und die Höhe des Unterhalts unter Beifügung einer Berechnung mitgeteilt. Der Antragsgegner hatte somit ausreichend Zeit, sich mit dem Anspruch der Antragstellerin auseinanderzusetzen und - soweit er dies für erforderlich gehalten hätte - anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen können.

Die Einwendungen des Antragsgegners gegen den Unterhaltsanspruch dem Grund und der Höhe nach sind somit aufgrund des Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen.

Unabhängig von der fehlenden Einwendungsmöglichkeit aufgrund des Schuldanerkenntnisses geht der Antragsgegner in seiner Ansicht, ein rückständiger Unterhaltsanspruch bestehe nicht, da er nicht in Verzug gesetzt worden sei, fehl. Gem. § 1613 Abs. 1 BGB kann der Unterhaltsberechtigte Unterhalt für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an verlangen, zu dem der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Der Antragsgegner wurde bereits im März 2020 im Auftrag der Antragstellerin von der Beistandschaftstelle ("Beratung für junge Volljährige") zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse zur Berechnung des Unterhalts nach Eintritt der Volljährigkeit aufgefordert, der der Antragsgegner auch mit Schreiben vom 03.04.2020 nachkam.

Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte statt eines Unterhaltsanspruchs gegen ihn BAföG-Leistungen beantragen können bzw. müssen, greift ebenfalls nicht. Unabhängig von der Frage des Vorrangs dieser Leistungen und dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, liegt schon nicht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 a S. 1 BAföG vor, nämlich, dass der Auszubildende nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt. Die Antragstellerin lebt jedoch unstreitig bei ihrer Mutter.

2.

Aus den genannten Gründen hat die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners für den Zeitraum 01.04.2020 - 31.08.2021 gem. § 1605 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch scheitert nicht daran, dass der Antragstellerin am 08.07.2021, mithin bereits vor Ablauf des Kurs- bzw. Schuljahres mitgeteilt wurde, dass sie die Prüfung zur Erlangung des Erweiterten Realschulabschlusses nicht bestanden hat. Grundsätzlich befindet sich das Kind bis zum Ablauf des Schuljahres in der allgemeinen Schulausbildung, in dem der Schulabschluss erworben wird (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 588). Allein das Durchfallen bei der Abschlussprüfung lässt einen zukünftigen Unterhaltsanspruch nicht zwingend entfallen. Dem Berechtigten ist es grundsätzlich unterhaltsrechtlich auch zuzubilligen den Kurs und die Abschlussprüfung im folgenden Jahr zu wiederholen (vgl. OLG Celle Urt. v. 23.6.2006 - 12 UF 282/05, FamRZ 2007, 929). Insoweit ist auch ein Zeitraum mindestens bis zum Ablauf des Schuljahres zuzubilligen, in dem der Unterhaltsberechtigte entscheiden kann, ob ein Wiederholungsversuch im nächsten Kurs- bzw. Schuljahr unternommen wird.

Der Auskunftsanspruch bis zum 31.08.2021, mithin vor Beginn des neuen Kurs- bzw. Schuljahres, ist damit begründet.

III.

An dieser Auffassung hält der Senat - auch in neuer Besetzung - weiterhin fest. Auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.11.2023 geben keinen Anlass zur anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Soweit der Antragsgegner ausführt, es sei schon nicht klar, für welchen Zeitraum die Beschwerdegegnerin überhaupt Unterhalt verlangen könne oder wolle, hindert dies nicht die Entstehung des Auskunftsanspruchs. Im Übrigen ergibt sich aus der Antragsschrift, dass die Antragstellerin beabsichtigt - nach Erledigung der Auskunftsstufe - einen der Höhe nach noch zu beziffernden Antrag auf monatlichen Unterhalt ab dem 01.03.2021 zu stellen. Insofern ist der Zeitraum - ab dem 01.03.2021 - klar benannt. Es ist dem Unterhaltsrecht immanent, dass fortlaufender Unterhalt im Regelfall nicht bis zu einem festgelegten Datum beantragt wird. Der Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung ist ggf. in einem Abänderungsverfahren zu klären. Sofern im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung erkennbar sein sollte, dass die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner bereits weggefallen sind, ist es Sache des Familiengerichtes den Antrag - sofern er nicht ohnehin zuvor beschränkt wird - im Übrigen zurückzuweisen und nur für den begrenzten Zeitraum den Antragsgegner zu verpflichten.

Soweit der Antragsgegner erneut bestreitet, dass die Antragstellerin keinen BAföG-Anspruch habe, kann er damit nicht durchdringen. Die Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellerin für BAföG liegen unzweifelhaft nicht vor. Die Antragstellerin lebt im Haushalt ihrer Mutter. Gem. § 2 Abs. 1a BAföG liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung damit nicht vor. Grund dieser Beschränkung ist, dass es grundsätzlich Aufgabe der Eltern ist, ihre Kinder während einer allgemeinbildenden Ausbildung zu fördern (BT-Drs. 11/5961, 15; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, 70. Ed. 1.9.2023, BAföG § 2 Rn. 20c.1).

Ohne Belang ist auch der Einwand des Antragsgegners, dass dieser keinerlei Kontakt zu der Antragstellerin hatte und hat. Ansatzpunkte für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch das Verhalten der Antragstellerin sind dadurch nicht dargetan.

Hinsichtlich der Rechtsauffassung des Antragsgegners bezüglich des Schuldanerkenntnisses wird auf die obigen Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 26.10.2023 Bezug genommen. Der Senat hält an dieser Auffassung weiterhin fest. Soweit der Antragsgegner ausführt, der vom Senat zitierte Satz sei aus dem Zusammenhang gerissen, teilt er jedoch nicht mit, wie dieser Zusammenhang seiner Auffassung nach aussehen soll. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass das Schreiben wesentlich länger als die zitierten Sätze ist, aber auch der Rest des Schreibens beinhaltet keine Ausführungen, die eine andere Interpretation erlauben würden.

Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners ist zudem geklärt, dass der Antragstellerin - jedenfalls für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 31.08.2021 - dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Antragsgegner zusteht. Auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. Soweit der Antragsgegner ausführt, es sei nicht bekannt, ob die Antragstellerin eine Wiederholungsprüfung anvisiere, ist dies eine Frage des Anspruchs für die Zeit ab dem 01.09.2021 und für die hier allein zu klärende Frage des Bestehens des Auskunftsanspruchs mithin unerheblich.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückzuweisen.

Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch die mit Schreiben vom 27.11.2023 beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen.

Der Beschwerdewert folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 FamGKG. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bemisst sich die Beschwer dabei nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Zugrunde zu legen ist Zeit und Aufwand für die Auskunftserteilung. Dieses Interesse beziffert der Senat mit maximal 500,- €