§ 183 NSchG - Sonderregelung für Gesamtschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Auf die bis zum 31. Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31. Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 6 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.