§ 183 NSchG - Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 10 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. § 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.