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§ 183 NSchG - Sonderregelungen für Hauptschulen und Realschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 10 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 10 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Bis zum 31. Juli 2011 genehmigte organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen können weitergeführt werden. Eine bestehende organisatorische Zusammenfassung mit einer Grundschule oder einer Förderschule bleibt unberührt. § 106 Abs. 1 bleibt im Übrigen unberührt.