§ 183 NSchG - Sonderregelungen für Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Im Übrigen ist stattdessen § 10 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf die bis zum 31. Juli 2008 genehmigten Gesamtschulen und auf die bis zum 31. Juli 2008 erteilten Genehmigungen nach § 106 Abs. 7 Satz 4 ist anstelle von § 106 Abs. 1 und 2 weiterhin § 106 Abs. 1 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bestehende Kooperative Gesamtschulen, denen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 eine Gliederung nach Schuljahrgängen genehmigt wurde, können diese Gliederung beibehalten. Der Unterricht ist dann in schulzweigspezifischen und schulzweigübergreifenden Lerngruppen zu erteilen, wobei der schulzweigspezifische Unterricht überwiegen muss.
(5) Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b und des § 12 Abs. 4 bestimmen, dass auch die Integrierte Gesamtschule und die nach Schuljahrgängen gegliederte Kooperative Gesamtschule mit dem 12. Schuljahrgang enden, sind sie erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2010/2011 im 5. Schuljahrgang befindet. Im Übrigen sind stattdessen die bis zum 31. Juli 2010 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.