Abschnitt 13 GTV - Besondere Vorkommnisse
Bibliographie
- Titel
- Gefangenentransportvorschrift (GTV)
- Amtliche Abkürzung
- GTV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34312
(1) Wird während des Transports ärztliche Hilfe erforderlich, ist diese sobald wie möglich zu gewähren. Ist die oder der Gefangene nicht mehr transportfähig, so ist die nächste Vollzugsanstalt um Übernahme zu bitten. Diese benachrichtigt unverzüglich die Abfahrtsstelle, die Auftragsstelle und die Bestimmungsstelle.
(2) Ist eine Verbringung der oder des Gefangenen in ein öffentliches Krankenhaus oder eine sonstige medizinische Behandlung außerhalb des Justizvollzuges notwendig, so informiert die Transportleitung unverzüglich die nächste Vollzugsanstalt. Diese übernimmt die Beaufsichtigung der oder des Gefangenen und informiert die Abfahrtsstelle, die Auftragsstelle und die Bestimmungsstelle. Kann die Beaufsichtigung durch die nächste Vollzugsanstalt nicht erfolgen, so ist die Polizei um Amtshilfe zu ersuchen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 trägt die Behandlungskosten die Auftragsstelle. Sofern der Transport nicht von einer Justizvollzugseinrichtung veranlasst worden ist, fallen die Kosten der Einrichtung zur Last, die zum Zeitpunkt deren Entstehung in vollzuglichen Angelegenheiten für die Gefangene oder den Gefangenen zuständig ist.
(4) Im Falle einer Entweichung sind unverzüglich die zur Wiederergreifung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem ist sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und um die Einleitung von Fahndungsmaßnahmen und um Festnahme zu ersuchen. Die Transportbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Die Transportbegleitung hat besondere Vorkommnisse während des Transports - namentlich Erkrankungen, Entweichungen, Entweichungsversuche, Selbstmordversuche, Widersetzlichkeiten, Unfälle - der Transportbehörde zu melden.