Abschnitt 13 GTV - Besondere Vorkommnisse
Bibliographie
- Titel
- Gefangenentransportvorschrift (GTV)
- Amtliche Abkürzung
- GTV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34312
(1) Wird während des Transports ärztliche Hilfe erforderlich, ist diese sobald wie möglich zu gewähren. Ist die oder der Gefangene nicht mehr transportfähig, so ist die nächste Vollzugsanstalt um Übernahme zu bitten. Diese benachrichtigt unverzüglich die Abfahrtsstelle, die Auftragsstelle und die Bestimmungsstelle.
(2) Im Falle einer Entweichung sind unverzüglich die zur Wiederergreifung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, vor allem ist sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und um die Einleitung von Fahndungsmaßnahmen und um Festnahme zu ersuchen. Die Transportbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Transportbegleitung hat besondere Vorkommnisse während des Transports - namentlich Erkrankungen, Entweichungen, Entweichungsversuche, Selbstmordversuche, Widersetzlichkeiten, Unfälle - der Transportbehörde zu melden.