Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 GTV - Transportverpflegung

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

(1) Erfolgt die Verpflegung nicht in der Abfahrts- oder Übernachtungsanstalt bzw. in der während des Transports angefahrenen Justizvollzugseinrichtung, so sind die Transportverpflegung und ausreichende Getränke von der Abfahrts- bzw. der Übernachtungsstelle mitzugeben.

(2) Ärztlich angeordnete Sonderkost ist auf dem Transportschein nach Art und Umfang zu vermerken.