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§ 2 Nds. VwVfG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Amtliche Abkürzung
Nds. VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. 1.
    Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
  2. 2.
    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. 3.
    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  4. 4.
    das Recht des Lastenausgleichs,
  5. 5.
    das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

  1. 1.
    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
  2. 2.
    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; jedoch können Vorschriften abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsehen, daß Prüflingen Einsicht in die Prüfungsakten zu gestatten ist;
  3. 3.
    der Schulen bei der Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften gelten nur die §§ 4 bis 13, 21 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 8 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes;
  4. 4.
    der Hochschulen und des zuständigen Ministers bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht (§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht auf die Gutachten von Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerber abgegeben werden. Dies gilt auch für solche Aktenteile, in denen der Inhalt der Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird. § 101 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.