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§ 33 ZRHO - Die zuzustellenden Schriftstücke

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Bei Anträgen auf Zustellung von Klage- und Antragsschriften sowie Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden muss die Einlassungs- oder Einspruchsfrist oder die Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO besonders bestimmt sein (§ 274 Abs. 3 Satz 2, § 276 Abs. 1 Satz 3, § 622 Abs. 1, 2, § 495, § 339 Abs. 2 und § 700 Abs. 1 ZPO).

(2) Die Termine sind so anzuberaumen, dass bei Berücksichtigung der Einlassungsfrist die rechtzeitige Zustellung und der Eingang des Zustellungsnachweises vor dem Termin gesichert erscheinen. Dabei ist zu bedenken, dass die Erledigung durch ausländische Stellen häufig bis zu sechs Monaten, im Einzelfall länger, in Anspruch nimmt.

(3) In Ladungen können zwar die prozessualen Nachteile hervorgehoben werden, die durch Ausbleiben im Termin unter Umständen entstehen; Strafen dürfen jedoch nicht angedroht werden.